Home | 

Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen

Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen

Am 21. August 2023 hat das BMF eine Information veröffentlicht, die abgabenrechtliche Möglichkeiten zur Linderung der Auswirkungen von Hochwasserschäden darstellt. Diese BMF-Information wird im Folgende dargestellt.

Verlängerung von Fristen

Sollten infolge eines Hochwasserereignisses die Einhaltung steuerlicher Fristen unmöglich sein besteht die Möglichkeit einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen (z.B. laut BMF-Information die Abgabe der UVA) zu stellen. Ebenfalls können offene Beschwerdefristen veröffentlicht.

Sollten bereits Fristen versäumt worden, besteht die Möglichkeit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass die Naturkatastrophe ursächlich für die Fristversäumnis war.

Zahlungserleichterungen

Zu Liquiditätsengpässen infolge der Naturkatastrophe weist das BMF auf folgende Möglichkeiten hin:

  • Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung
  • Antrag Neuverteilung einer Ratenzahlung, sofern ein solcher bei einer COVID-Ratenzahlung nicht bereits einmal gestellt wurde
  • Antrag auf die Geltendmachung von Terminverlusten zu verzichten
  • Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen
  • Antrag auf Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen

Weiters besteht für betroffene von Katastrophenschäden die Möglichkeit bis 31. Oktober eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung zu beantragen. Somit besteht mehr Zeit (ansonsten ist ein solcher Antrag nur bis 30.9. möglich) die Auswirkungen der Schäden auf die Einkommensteuerbelastung des Jahres 2023 besser abschätzen zu können.

Steuerfreiheit für Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwillige Zuwendungen Dritter

„Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen.

Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfängerseite von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Der Empfänger kann eine natürliche Person oder ein Unternehmer sein. Beispiele für derartige freiwillige Zuwendungen sind Geld, geldwerte Vorteile, wie z.B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt.

Soweit für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Die Absetzung für Abnutzung kann dann nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Ebenso ist eine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um etwaige – nach § 12 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) – übertragene stille Reserven vorzunehmen.“

Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Spenden können als Betriebs- (§4a EStG) oder Sonderausgaben (§18 EstG) steuermindernd geltend gemacht werden, wenn er für begünstigte Zwecke an eine begünstigte Einrichtung spendet. Katastrophenfälle (wie z.B. Hochwasserschäden oder Erd-/Hangrutschschäden) gelten als begünstigte Zwecke. Die begünstigten Einrichtungen sind auf der Homepage des BMF abrufbar. Dazu zählen zum Freiwillige Feuerwehren oder verschieden Hilfsorganisationen. Somit sind direkte Zuwendungen an Betroffene nicht steuerlich abzugsfähig.

Die Abzugsfähigkeit ist bei Privatpersonen mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte und bei Unternehmen mit 10% des Gewinnes des jeweiligen Jahres beschränkt.

Unternehmen haben weiters die Möglichkeit Hilfeleistungen in Geld- oder Sachleistungen, die im Zusammenhang mit akuten Katastrophen stehen, in gewissen Fällen als Betriebsausgabe gem. § 4 Abs 4 Z 9 EstG (betragsmäßig unbeschränkt) steuerlich geltend zu machen. Als Voraussetzung gilt, dass diese Hilfeleistung Werbewirksamkeit entfaltet haben, muss wobei laut BMF-Information keine allzu hohen Anforderungen an die Werbewirksamkeit gestellt werden. Als Beispiele für Werbewirksamkeit werden z.B. genannt:

  • Mediale Berichterstattung über die Spende
  • Berichterstattung in Kunden-/Klientenschreiben
  • Spendenhinweise auf Plakaten, Auslagen, Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
  • Sichtbare Aufkleber in Geschäftsräumen oder auf Firmen-Kfz
  • Hinweis auf die Spende im Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmens.

Bei Werbewirksamkeit gibt es keine Einschränkung des Empfängerkreises, sodass z.B. auch eigene Arbeitnehmer unterstützt werden können.

Beim Empfänger einer Spende liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor.

Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen

Allgemeine Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen

Bei Ersatzbeschaffungen infolge eines Hochwasserschaden können folgende allgemeinen Investitionsbegünstigungen genutzt werden:

  • Degressive Abschreibung gem. § 7 Abs 1a EStG: Anstatt der Geltendmachung der Absetzung für Abnutzung über die Nutzungsdauer können jedes Jahr 30% des Buchwertes abgeschrieben werden.
  • Beschleunigte Abschreibung für Gebäude gem. § 8 Abs 1a EStG: Bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden kann im ersten Jahr die dreifache und im zweiten Jahr die doppelte AfA geltend gemacht werden. Zu prüfen ist jedoch, ob tatsächlich eine Herstellung oder nur eine Instandsetzung stattgefunden hat. Bei der Beseitigung von Hochwasserschäden handelt es sich nicht um Instandsetzungsaufwand, sondern um sofort abzugsfähigen Instandhaltungsaufwand (Rz 6467f EStR 2000)
  • Investitionsfreibeträge gem. § 11 EStG: Auf Herstellungs- und Anschaffungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die eine Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren aufweisen, kann der Investitionsfreibetrag von 10% bzw. in gewissen Fällen 15% zusätzlich zur (normalen oder degressiven) AfA als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
  • Alternativ kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG genutzt werden.

Scheiden Wirtschaftsgüter hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen aus, für die in der Vergangenheit der Investitionsfreibetrag oder investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde und deren Mindestnutzungsdauer noch nicht erfüllt war, kommt es zu keiner Nachversteuerung.

Auswirkungen auf Liebhabereibeurteilungen

„Naturkatastrophen, wie z.B. Hochwasser, gelten im Rahmen der Liebhabereibetrachtung als sogenannte Unwägbarkeit. Unwägbarkeiten führen nicht zu einer Liebhabereibeurteilung einer Betätigung, wenn vor dem Eintritt des Ereignisses eine Gewinnerzielungs- bzw. Überschusserzielungsabsicht darstellbar war. Treten daher durch Unwägbarkeiten unvorhergesehene Aufwendungen oder Einnahmenausfälle auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, führen diese Umstände allein nicht zu einer Qualifizierung der Betätigung als Liebhaberei (LRL 2012 Rz 16).

Wird eine Betätigung auf Grund von Unwägbarkeiten beendet, liegt im abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle vor, sofern bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht, einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erzielen, nachvollziehbar bestanden hat (Näheres siehe LRL 2012 Rz 19).

Führten Unwägbarkeiten in den tatsächlichen Ergebnissen vergangener Jahre zu steuerlichen Auswirkungen, sind diese für die Prognoserechnung einnahmen- und ausgabenseitig zu neutralisieren (z.B. Sanierung von Hochwasserschäden am Mietobjekt; siehe LRL 2012 Rz 65k).“

Außergewöhnliche Belastungen iZm Hochwasserschäden

Als außergewöhnliche Belastungen können Aufwendungen geltend gemacht werden, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Aufwandsarten im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden

Die BMF-Information geht im gegenständlichen Fall von folgenden Aufwandsarten und deren steuerlichen Berücksichtigung aus:

  • Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen
    • Beispiele: Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten).
    • Steuerliche Berücksichtigung: Von den mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehenden Kosten sämtliche Kosten und diese in vollem Umfang. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusammenhang mit einem „Luxusgut“ stehen, z.B. sind auch Kosten für die Reinigung eines Schwimmbades oder einer Sauna absetzbar.
  • Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände
    • Beispiele: bei weiter nutzbaren Wohnhäusern bzw. Wohnungen der Ersatz des Fußbodens, die Erneuerung des Verputzes, das Ausmalen von Räumen, die Sanierung der Kanalisation bzw. Senkgruben, die Reparatur bzw. Wiederherstellung von Zäunen und sonstigen Grundstücksumfriedungen, die Sanierung von Gehsteigen und Hofpflasterungen, weiters die Reparatur beschädigter PKW.
    • Steuerliche Berücksichtigung: Die Kosten für die Reparatur und Sanierung weiter nutzbarer Vermögensgegenstände, allerdings nur in dem Umfang, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht abgesetzt werden können also Kosten für die Reparatur und Sanierung von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können; nicht absetzbar sind z.B. Sanierungskosten an einem Schwimmbad.
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände
    • Beispiele: der erforderliche Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, die Neuanschaffung eines PKW, die Neuanschaffung von Kleidung und Geschirr.
    • Steuerliche Berücksichtigung: Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, allerdings auch nur in dem Umfang, in dem Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind (z.B. Sportgeräte) bzw. einem gehobenen Bedarf dienen (insb. „Luxusgüter“). Werden Gegenstände ersatzbeschafft, die üblicherweise zur Lebensführung benötigt werden, gehen aber die Ersatzbeschaffungskosten über einen durchschnittlichen Standard hinaus, sind diese Kosten nur im Ausmaß des üblichen Standards absetzbar.

Kosten können nur im tatsächlichen Ausmaß laut Rechnungsnachweis geltend gemacht werden.

Grundsätzlichen können bei Ersatzbeschaffungen die tatsächlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten („Neupreis“) angesetzt werden. Sollte die Ersatzbeschaffung über den durchschnittlichen Standard hinausgehen, dürfen nur die Anschaffungs-/Herstellungskosten des üblichen Standards angesetzt werden.

Abweichend davon dürfen Ersatzbeschaffungen von PKW nur im Ausmaß des Zeitwertes im Zeitpunkt der Zerstörung angesetzt werden. Der Zeitwert ist dabei anhand einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer und mit maximalen Anschaffungskosten von EUR 40.000 zu ermitteln.

Konkrete Beispiele für Ersatzbeschaffungen

Die BMF-Informationen liefert nachfolgende Erläuterungen zu in der Praxis häufig vorkommenden Ersatzbeschaffungen:

  • „Wohnhäuser, Wohnungen:

In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Wohneinheiten vergleichbarer Nutzungsmöglichkeit. Absetzbar sind nur die Ersatzbeschaffungskosten für den Hauptwohnsitz (in Anlehnung an die Beurteilung durch die Landesbehörden), nicht hingegen für Zweit- oder weitere Wohnsitze, Gartenhäuschen, Badehütten (Pfahlbauten), Wohnmobile, Wohnwägen. In voller Höhe absetzbar sind auch die Mietkosten für ein Überbrückungsquartier.

  • Einrichtungsgegenstände:

In voller Höhe absetzbar sind Kosten für die Ersatzbeschaffung von Möbeln, Teppichen, Vorhängen, Wäsche (für Schlafzimmer, Badezimmer, Küche inkl. Tischwäsche), Beleuchtungskörpern, Speisegeschirr, Elektro-, Haushalts-, Küchengeräten (z.B. Waschmaschine, Wäschetrockner, Kühlschrank, Tiefkühltruhe, Geschirrspüler, Elektroherde inkl. Mikrowellenherde), Sanitär- und Heizungsanlagen. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von handgeknüpften Teppichen sind mit maximal 730 Euro pro Quadratmeter absetzbar.

Für Antiquitäten (Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind oder aus einer besonderen Stilepoche, z.B. Jugendstil, stammen) gilt Folgendes: Übersteigen die Ersatzbeschaffungskosten 7.300 Euro nicht, sind sie voll abzugsfähig; sind die Kosten höher und übersteigen sie die Kosten eines vergleichbaren neuen Möbelstücks um mehr als 25%, sind maximal die Kosten eines vergleichbaren neuen Möbelstücks abzugsfähig. Nicht absetzbar sind Kosten für Zier- und Dekorationsgegenstände (einschließlich Bilder und Tapisserien), Zimmerpflanzen usw.

  • Unterhaltungselektronik, Foto- und Filmausrüstungen:

Im Ausmaß der Kosten für Gegenstände üblichen Standards sind absetzbar Kosten für die Ersatzbeschaffung von Radio- und Fernsehgeräten, Satellitenanlagen, CD-Playern, Videoanlagen inkl. DVD, PC einschließlich DVD-Anlage und Brenner. Nicht absetzbar sind Ersatzbeschaffungskosten für Foto- und Film(Video)ausrüstungen.

  • Fahrzeuge:

Die Ersatzbeschaffung von PKW führt grundsätzlich zu einer außergewöhnlichen Belastung (zur Höhe der absetzbaren Kosten siehe Pkt. 8.4).

Waren im Familienverband mehrere PKW vorhanden, so gilt Folgendes: Die Ersatzbeschaffung ist steuerlich nur für das bisherige „Erstauto“ eines Familienmitgliedes zu berücksichtigen. Nutzen also z.B. in einem Haushalt beide Ehegatten jeweils einen eigenen PKW und wurden beide PKW unbrauchbar, so wird die Ersatzbeschaffung für beide PKW berücksichtigt; verfügte ein Ehegatte hingegen über zwei Autos wie etwa einen Gebrauchs-PKW sowie einen Jagd-Geländewagen, so ist nur die Ersatzbeschaffung des Gebrauchs-PKW absetzbar.

In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für Mopeds und Fahrräder, ausgenommen Fahrräder, die als Sportgerät ausgelegt sind (Rennräder). Nicht absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Motorrädern, es sei denn, es handelt sich um das einzige von der betreffenden Person genutzte Kraftfahrzeug. Nicht absetzbar sind die Kosten für Wohnmobile und Wohnwägen.

  • Andere Gegenstände:

In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Vorräten, Spielwaren, Schulbedarf, Werkzeugen, die üblicherweise im Haushalt verwendet werden, weiters die Kosten für Gräberrenovierungen. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Bekleidung sind bis zu einem Höchstausmaß von 2.000 Euro pro im Haushalt lebender Person absetzbar. Nicht absetzbar sind die Ersatzbeschaffungskosten für Sammlungen aller Art (z.B. Bücher, Briefmarken, Münzen, Weine, CDs, Videobänder, Schallplatten). Weiters nicht absetzbar sind die Kosten für ein „Kellerstüberl“, ein Schwimmbad, eine Sauna, die Gartengestaltung, Gartengeräte, Biotope, Grillplätze, Werkzeug- und Gartenhütten, Sportgeräte (z.B. Schiausrüstung, Fitnessgeräte).“

Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung

Als Voraussetzung für die Geltendmachung ist grundsätzlich dem Finanzamt eine Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadenserhebung und der belegmäßige Nachweis der tatsächlichen Kosten zu übermitteln. Sollte eine solche Niederschrift nicht vorliegen, dann kann in Ausnahmefällen eine „Selbsterklärung“ der Schäden mitsamt den Belegen übermittelt werden.

Freibetragsbescheid

Um die steuerliche Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung zeitnah zu ermöglichen, besteht die Möglichkeit bis 31. Oktober einen gesonderten Freibetragsbescheid beim Finanzamt zu beantragen. Bei Vorlage des Freibetragsbescheides beim Arbeitgeber, kann dieser durch Aufrollung der Lohnverrechnung 2023 bereits unterjährig berücksichtigt werden und eine allfällige Steuergutschrift durch den Dienstgeber ausbezahlt werden.

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

  • Befreiung von Gebühren für die notwendige Ersatzsaustellung von gebührenpflichtigen Schriften (z.B. Reisepass, Führerschein, Zulassungsschein, Gewerbeschein) und für im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung stehenden Schriften. Der Antrag muss binnen eines Jahres ab Schadeintritt unter Nachweis des Schadens bei der ausstellenden Stelle einlangen.
  • Befreiung von Rechtsgeschäftsgebühren für die Ersatzbeschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter. ZB Bestandsvertrag bei Abschluss eines Bestandsvertrages oder Gebühren iZm Sicherungs- und Erfüllungsgeschäften. Voraussetzung ist , dass der Schaden glaubhaft gemacht wird.

Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer

„Gemäß § 206 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) kann eine Abgabenbehörde im Falle der Grunderwerbsteuer von der Festsetzung ganz oder teilweise Abstand nehmen, wenn ein Abgabepflichtiger von einem durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen ist und dadurch, zum Zweck der Absiedelung, veranlasst wurde, einen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand zu setzen (z.B. Kauf eines Ersatzgrundstückes).

Auf Basis dieser Bestimmung ergingen unter anderem in den Jahren 2005 und 2013 Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen, in denen nähere Details zur Begünstigung betreffend die Grunderwerbsteuer festgelegt wurden. Folgende Voraussetzungen sind demnach zu erfüllen:

Die Gegenleistung (ua. Kaufpreis) für das Ersatzgrundstück darf den gemeinen Wert des Grundstückes vor Eintritt des Katastrophenschadens nicht übersteigen, binnen 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung muss der Wohnsitz an diesen Ort verlegt werden und der Eintritt des Schadens muss nachgewiesen werden (z.B. Bestätigung der Gemeinde, Schadenserhebungsprotokoll, Bestätigung durch öffentliche Förderungsstellen oder öffentliche Einrichtungen wie bspw. durch die Feuerwehr). Im Falle der Selbstberechnung haben der Nachweis des Schadens und die Glaubhaftmachung des gemeinen Wertes gegenüber dem Parteienvertreter zu erfolgen. Wurde die Selbstberechnung bereits durchgeführt und ist die Frist zur Selbstberechnung noch nicht abgelaufen, kann die Berechnung der Grunderwerbsteuer im Sinne der Begünstigung berichtigt werden. Bei Ablauf der Frist zur Selbstberechnung ist der berechnete Betrag zunächst zu entrichten – eine Rückerstattung hat bei Erbringung der Nachweise und der Glaubhaftmachung des gemeinen Werts gegenüber dem Finanzamt Österreich zu erfolgen.“

TPA TIPP:

Das Abgabenrecht kennt in Erfüllung des Leistungsfähigkeitsprinzips einige Möglichkeiten, um die außerordentlichen Umstände einer Naturkatastrophe zu berücksichtigen. Die BMF-Information vom 21. August 2023 liefert einen wichtigen Beitrag diese Möglichkeiten in übersichtlicher Form den Betroffenen nahezubringen.

Autoren:

This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.