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Spendenbegünstigungen Up-Date

Up-Date: Spendenbegünstigungen in Österreich:

  • Der Kreis der spendenbegünstigten Zwecke wird auf Umweltschutz, Tierschutz und freiwillige Feuerwehren erweitert
  • es kommt zu verfahrensrechtlichen Änderungen, die auch für bestehende Spendenorganisationen bereits im Jahr 2011 Handlungsbedarf auslösen
  • die Spendenhöchstgrenze wird ab 2012 wesentlich reduziert

1. Erweiterung des Kreises der spendenbegünstigten Organisationen

1.1 Wichtiges für Spender

Ab 2012 sind neben den bislang schon begünstigten Organisationen (zB im Forschungs- und Wissenschaftsbereich sowie Organisationen mit den Zwecken der humanitären Hilfe, der Entwicklungshilfe und der Katastrophenhilfe) Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen sowie Tierheime nun ebenfalls spendenbegünstigungsfähig.

Spenden an solche Organisationen sind ab 1.1.2012 unter der Bedingung abzugsfähig, dass die jeweilige Organisation in der BMF-Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen zum Zeitpunkt der Spende eingetragen ist. Das BMF hat bei den neuen begünstigungsfähigen Organisationen jedoch bis zum 31.03.2012 für den Eintrag in die BMF-Liste Zeit (die Begünstigung entfaltet in diesem Fall jedoch schon ab 1.1.2012 Wirkung). Die BMF-Liste wird wie bisher auf der Webseite des BMF einsehbar sein: http://www.bmf.gv.at.

TPA Tipp für Spenden an Organisationen

Um sicher zu gehen, dass Ihre Spende abzugsfähig ist, spenden Sie nur an solche Organisationen, die bereits auf der BMF-Liste eingetragen sind. Je nach Einkommenshöhe erhalten Sie bis zu 50 % der getätigten Spende vom Finanzamt rückerstattet (Höchstgrenze beachten, siehe unten)!

Weiters sind ab 2012 Spenden an freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände (nur für überwiegend ehrenamtliche, nicht daher: Berufsfeuerwehren, Betriebsfeuerwehren etc.) nun ebenfalls spendenbegünstigt. Die Feuerwehren werden in keine BMF-Liste eingetragen.

1.2 Erstmalige Aufnahme in die BMF-Liste für Spendenbegünstigungen

Die erstmalige Aufnahme von Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen sowie Tierheimen in die BMF-Liste muss bis spätestens 31.12.2011 beim Finanzamt Wien 1/23 unter folgenden Anforderungen beantragt werden, diese sind insb.:

  • Bestehen der Körperschaft und Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen seit mindestens drei Jahren (Anrechnung durch „Vorgängerorganisation“ möglich);
  • Vorlage der aktuellen Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag etc.) sowie der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010.

Wurde die Organisation in die BMF-Liste aufgenommen, so müssen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Spendenbegünstigung jährlich von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Bestätigung muss innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag dem Finanzamt Wien 1/23 vorgelegt werden, andernfalls die Spendenbegünstigung widerrufen wird.

2. Kürzung der Spendenhöchstgrenze in Österreich

Sowohl bei betrieblichen als auch privaten Spenden besteht ab 2012 eine einheitliche Spendenhöchstgrenze in Österreich.

Diese beträgt bei betrieblichen Spenden 10 Prozent des Vorjahresgewinnes und bei privaten Spenden 10 Prozent der Vorjahreseinkünfte. Wenn die betrieblichen Spenden mehr als 10 Prozent des Vorjahresgewinnes betragen, kann der Restbetrag als Sonderausgabe angesetzt werden (bis zu 10 Prozent der Vorjahreseinkünfte, wobei diesfalls für den Höchstbetrag die betrieblichen Spenden eingerechnet werden).

TPA Tipp zur Spendenhöhe

Ab 2012 kommt es zu einer wesentlichen Einschränkung gegenüber der bisherigen Rechtslage; bis Ende 2011 kann für unterschiedliche Spendengruppen teilweise die 10%ige Höchstgrenze (noch) mehrfach ausgenutzt werden.

3. Entfall der Meldepflicht bei Privatspendern

Die Meldeverpflichtung an das Finanzamt für Spendenorganisationen bei Privatspenden wurde nun endgültig fallen gelassen (diese war ab dem Jahr 2012 vorgesehen). Dafür muss der Spender die Spende auf Verlangen des Finanzamtes wie bisher belegmäßig nachweisen können.

4. Verfahren neu für Forschungsorganisationen

4.1 Wichtiges für Spender

Spenden an Forschungsorganisationen bleiben wie bisher grundsätzlich absetzbar, es kommt jedoch zu einer Angleichung im Verfahren:
Bisher veröffentlichte das BMF zwei Spendenlisten, künftig wird es nur noch eine einheitliche Liste der Spendenempfänger geben, in welcher auch die begünstigten Forschungsorganisationen enthalten sein werden.

4.2 Wichtiges für Forschungsorganisationen

Für Lehr- und Forschungsorganisationen, die ab dem 1.9.2011 die Anerkennung als begünstigte Körperschaft erstmalig beantragen, gelten bereits die neuen gesetzlichen Voraussetzungen, wie insbesondere:

  • Ausschließlich mildtätiger/gemeinnütziger Zweck;
  • Unmittelbarer begünstigter Zweck seit mindestens drei Jahren;
  • Abgesehen von völlig untergeordneten Tätigkeiten keine begünstigungsschädlichen Tätigkeiten/Geschäftsbetriebe;
  • Verwaltungskosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

Weiters war bisher für Lehr- und Forschungsorganisationen keine jährliche Wirtschaftsprüfer-Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen der Spendenbegünstigung erforderlich. Ab 2012 ist jedoch auch für Lehr- und Forschungsorganisationen der jährliche Nachweis (innerhalb der 9-Monats-Frist) zu erbringen, andernfalls die Spendenbegünstigung widerrufen wird.

TPA Tipp zum Spenden am Forschungsorganisationen

Für bestimmte Lehr- und Forschungsorganisationen (bestehende Spendenbegünstigung oder erstmaliger Antrag vor dem 1.9.2011) besteht bereits heuer Handlungsbedarf: Damit die Spendenbegünstigung erhalten bleibt, müssen diese die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bis 31.12.2011 dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers nachweisen.

 

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