Das neue Steuerabkommen mit der Schweiz

Das neue Steuerabkommen mit der Schweiz

Das neue Steuerabkommen mit der Schweiz

Das neue Steuerabkommen Schweiz und Österreich bringt viele Änderungen: Damit wird vielen Steuersündern die Möglichkeit eröffnet, durch eine anonyme Pauschalbesteuerung Straffreiheit hinsichtlich in der Vergangenheit hinterzogenen Erträgen zu erlangen oder solches Vermögen freiwillig zu melden. Weiters ist vorgesehen, dass Schweizer Banken ab 2013 eine der österreichischen Kapitalertragsteuer vergleichbare Abzugssteuer auf Kapitalerträge einbehalten. Unsere Steuerberater sind Experten für das Steuerabkommen Österreich / Schweiz: TPA Steuerberatung

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Steuerabkommen Schweiz: Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Das Steuerabkommen Schweiz gilt grundsätzlich nur für natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, die zu den Stichtagen 31.12.2010 und 01.01.2013 ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen oder danach eröffnen. Sofern die Depots oder Konten in der Schweiz von Schweizer Sitzgesellschaften gehalten werden (insbesondere Stiftungen, Anstalten, Trusts, Kapitalge-sellschaften, etc.), die über keine aktive wirtschaftliche Tätigkeit verfügen, werden diese Vermögenswerte direkt den dahinterstehenden natürlichen Personen („Nutzungsberechtigten“) zugerechnet und fallen somit auch in den Anwendungsbereich des Abkommens.

Grundsätzlich sind sämtliche Vermögenswerte auf Schweizer Konten oder Depots erfasst, dies unabhängig davon, ob es sich dabei um Dividendenerträge, Zinsen oder Veräußerungsgewinne handelt. Im Rahmen der vergangenheitsbezogenen Besteuerung kommen sonstige Vermögensmehrungen, etwa durch Bareinzahlungen von Kapital, hinzu. Ebenso sind Kapitalanlagen, die schon jetzt der EU-Quellensteuer von 35 % unterliegen (insbesondere Sparbücher, festverzinsliche Wertpapiere, etc.), vom Abkommen umfasst. Bei solchen Kapitalanlagen unterliegt zwar der laufende Ertrag weiterhin der EU-Quellensteuer, der Kapitalstamm kann allerdings bei der vergangenheitsbezogenen Pauschalbesteuerung miterfasst werden. Nicht als für das Steuerabkommen relevante Vermögenswerte gelten beispielsweise Versicherungsverträge (ausgenommen Lebensversicherungsmäntel) und Anlageobjekte, zum Beispiel Goldbarren, Goldmünzen, Edelsteine.

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Vergangenheitsbezogene Legalisierung von Schwarzgeld

Für die Legalisierung von bisher nicht versteuertem Vermögen sieht das Steuerabkommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor:

1. Pauschale anonyme Einmalzahlung

Das neue Steuerabkommen Schweiz (DBA zwischen Österreich und der Schweiz) räumt Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, durch eine anonyme Einmalzahlung im Jahr 2013 bisher hinterzogene Steuern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer) abzugelten und dadurch Straffreiheit zu erlangen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Steuerhinterziehung den österreichischen Finanzbehörden nicht bereits vor dem 13. April 2012 bekannt war.

Keine Straffreiheit gilt für Vermögen, das aus einer Straftat stammt (zB Geldwäsche).

Pauschalbesteuerung Österreich

Kapitalzuflüsse auf Schweizer Konten und Depots nach dem 13. April 2012 unterliegen grundsätzlich der Pauschalbesteuerung im Sinne des Abkommens, die Pauschalsteuer führt allerdings nicht zu einer Abgeltung. Die Schweizer Bank bucht die von ihr berechnete pauschale Steuer zu Lasten des Kontos des Steuerpflichtigen und überweist den Betrag an die österreichischen Finanzbehörden. Die Bank stellt in der Folge dem Steuerpflichtigen einen Nachweis über die erfolgte Steuerabfuhr aus, die dieser für den Fall einer Prüfung den österreichischen Steuerbehörden vorweisen kann.

Wie wird die Höhe der Pauschalsteuer in Österreich berechnet?
Die Berechnung der Höhe der Pauschalsteuer erfolgt nach einer etwas komplizierten Berechnungsformel, in welche der Stand des Vermögens am 31.12.2010 sowie am 01.01.2013 sowie die Dauer der Geschäftsverbindung zur Schweizer Bank einfließen.

Hinzuweisen ist bei der Pauschalbesteuerung auf Folgendes: Sofern der Kapitalstand am 01.01.2013 stark angestiegen ist, deckt die Einmalzahlung lediglich das 1,2fache des Kapitalstands zum 31.12.2010 ab. Damit sollen gezielte Gestaltungen zur Ausnützung der Besteuerung im Rahmen des Steuerabkommens vermieden werden. Der sich aus der Formel ergebende Pauschal-Steuersatz ist grundsätzlich von der Vermögenshöhe unabhängig, es gibt einen Mindestsatz von 15 % und einen Höchstsatz 30 %. Der Steuersatz erhöht sich auf bis zu 38 %, sofern sich aus der Berechnungsformel der Höchststeuersatz von 30 % ergibt und ein Vermögen von mehr als EUR 2 Mio. vorliegt.

2. Freiwillige Offenlegung

Neben der anonymen Pauschalbesteuerung steht es jedem Steuerpflichtigen weiterhin frei, der österreichischen Finanzverwaltung im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige die Vermögenswerte offenzulegen. Dies kann sinnvoll sein, sofern es sich bei den Vermögenswerten nicht um Schwarzgeld handelt oder die pauschale Besteuerung – wie häufig – zu hoch ist (Anmerkung: Anonymität kostet eben).

Im Rahmen einer Selbstanzeige kann außerdem auch eine allfällige Verjährung geltend gemacht werden. Bei freiwilliger Offenlegung werden die Schweizer Kontodaten über die Schweizer Finanzverwaltung an die österreichische Finanzverwaltung übermittelt und der Kontoinhaber wird vom Finanzamt aufgefordert, sämtliche Umstände im Rahmen der Selbstanzeige offenzulegen, wenn der Kontoinhaber nicht schon vorher selbst aktiv geworden ist.

Abgeltungssteuer: Zukünftige Besteuerung der laufenden Erträge

In Zukunft werden die dem Schweizer Konto bzw. dem Depot gutgeschriebenen Erträge einmal jährlich mit einer Abgeltungssteuer in Höhe der österreichischen Kapitalertragsteuer (KESt) – derzeit 25 % – besteuert. Dies gilt sowohl für laufende Zinsen und Dividenden als auch für Erträge aus realisierten Kursgewinnen und sonstigen Wertsteigerungen. Die Einkünfte gelten sodann unter Wahrung der Anonymität als in Österreich bezogen und besteuert und müssen nicht mehr in die österreichische Steuererklärung aufgenommen werden.

Die Schweizer Bank stellt den Kontoinhabern eine Bestätigung über die Steuerabfuhr aus, die im Rahmen einer Prüfung durch die österreichischen Finanzbehörden als Nachweis der erfolgten Besteuerung dient. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, die Schweizer Zahlstelle ausdrücklich zur Vornahme einer freiwilligen Mitteilung an die österreichischen Behörden zu ermächtigen. Damit wird die Abgeltungssteuer vermieden und sind die Einkünfte in Österreich im Rahmen der Veranlagung zu erklären. Die Veranlagung führt unter Umständen im Einzelfall zu einer Belastung von unter 25 % und ist daher günstiger.

Zwischenergebnis des neuen Steuerabkommen Schweiz Österreich

Freitag, der 13. April 2012 wird bei „Steuerhinterziehern“ vermutlich als schwarzer Freitag in die Geschichte durch das neue Steuerabkommen Schweiz (DBA Schweiz Österreich) eingehen. Sie haben nunmehr die Qual der Wahl: Anonymität unter Inkaufnahme der meist hohen Pauschalbesteuerung oder vollumfängliche Offenlegung in Österreich. Welche Variante sinnvoller ist, kann grundsätzlich nur für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden.

Beispiel zur anonymen Abgeltung und freiwilligen Meldung bzw. einer Selbstanzeige

Das folgende Beispiel soll die grundsätzliche Wirkung der weiter oben beschriebenen anonymen Abgeltung und freiwilligen Meldung verdeutlichen. Weiters wird auch die nach wie vor bestehende Möglichkeit einer Selbstanzeige gemäß § 29 Finanzstrafgesetz beschrieben.

Vorab wird festgehalten, dass alle Alternativen eine strafbefreiende Wirkung haben. Bei der anonymen Abgeltung erfolgt die Entrichtung durch die Schweizer Bank, bei der freiwilligen Meldung sowie der Selbstanzeige binnen Monatsfrist ab bescheidmäßiger Festsetzung durch den Steuerpflichtigen.

Diese Regelungen entsprechen dem österreichischen Finanzstrafgesetz und sind auch im gegenständlichen Steuerabkommen zu finden. Sofern im Zusammenhang mit der Schweiz nach dem 13. April 2012 Straftaten entdeckt oder Verfolgungshandlungen gesetzt werden, liegt im Falle einer später geleisteten Einmalzahlung ebenso Straffreiheit vor.

Abgegolten werden im Zuge des Abkommens grundsätzlich die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die ehemalige Erbschafts- und Schenkungsteuer (bis 1.8.2008); es sind sowohl die Einkunftsquelle als auch die Kapitalerträge abgegolten.

Aufgrund Artikel 16 des Steuerabkommens gilt die strafbefreiende Wirkung neben den direkt Betroffenen auch für Tatbeteiligte (Beitrags- und Bestimmungstäter) sowie für Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes. Voraussetzung dafür ist, dass

  • die Tatbegehung vor Abkommensunterzeichnung erfolgt ist (also vor dem 13. April 2012) und
  • die Tat nicht zumindest zum Teil entdeckt worden ist und
  • keine Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind.

Beispiel Schwarzgeld auf einem schweizer Depot: Anonyme Abgeltung oder Selbstanzeige

1. Variante A: Schwarzgeld

Sachverhalt

Für eine in Österreich ansässige steuerpflichtige natürliche Person liegt folgender Sachverhalt vor:

Provisionen (Schwarzgeld) aus dem Jahr 1995 in Höhe von EUR 1 Mio wurden in Österreich nicht versteuert, sondern in der Schweiz auf ein Depot eingezahlt und dort bis zum heutigen Tag verzinst. Das Depot ist der natürlichen Person zuzurechnen. Mittlerweile beträgt der Stand des Depots durch laufend erwirtschaftete Zinserträge EUR 1,4 Mio. Die Zinserträge wurden ebenfalls rechtswidrig nicht in Österreich versteuert.

Frage

Welche der oben genannten Varianten stellt die günstigste dar? Anonyme Abgeltung oder freiwillige Meldung im Jahr 2013 oder Selbstanzeige noch im Jahr 2012?

Lösung

Bei der anonymen Abgeltung wird von der Schweizer Bank eine pauschale Besteuerung vorgenommen. Durch die pauschale Besteuerung wird neben den Zinseinkünften (EUR 0,4 Mio) auch die ursprünglich nicht versteuerte Einkunftsquelle (EUR 1 Mio) besteuert und abgegolten. Die genaue Berechnung der Steuer ist vom Einzelfall abhängig. Die Steuersätze belaufen sich auf mindestens 15 %, im Regelfall (Schwarzgelder) sogar auf 30 %, bei besonders hohem Vermögen (ab EUR 2 Mio) sogar auf bis zu 38 %. Allein durch die Besteuerung der Einkunftsquelle ergibt sich somit eine beachtliche Steuerlast.

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch bezüglich der Einkunftsquelle bereits abgabenrechtliche Verjährung in Österreich vor. Diese beträgt 10 Jahre, die im Jahr 2012 bereits abgelaufen sind.

Im Zuge einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG im Jahr 2012 wird der gesamte Betrag von EUR 1,4 Mio angezeigt. Die für die Strafbefreiung notwendige Steuernachzahlung betrifft aber nur noch jene Kapitalerträge, die abgabenrechtlich noch nicht verjährt sind, also innerhalb der letzten 10 Jahre erwirtschaftet wurden. Strafbefreiung (sprich Befreiung von einer Finanzstrafe im Sinne des Finanzstrafgesetzes) tritt aber aufgrund der Selbstanzeige für den gesamten Betrag von EUR 1,4 Mio ein.

Die zu leistende Steuernachzahlung würde sich somit auf 25 % Kapitalertragsteuer der Zinserträge der letzten 10 Jahre belaufen (Annahme: von den Zinsen in Höhe von EUR 0,4 Mio wurden EUR 0,3 Mio innerhalb der letzten 10 Jahre erwirtschaftet): Die Steuernachzahlung beträgt somit EUR 75.000,00. (Außerdem wird die in der Schweiz einbehaltene Steuer uU angerechnet.)

Die Variante der freiwilligen Meldung ist ebenfalls möglich und mündet letztlich wieder in einer Selbstanzeige. Interessant ist diese Alternative insofern, als sich im Zuge der Erstellung der Selbstanzeige als Folge der freiwilligen Meldung ein Zins- und Zeitvorteil zu Gunsten des Steuerpflichtigen gegenüber einer sofortigen Selbstanzeige noch im Jahr 2012 ergibt.

Das Zeitfenster, um sich für die freiwillige Meldung zu entscheiden, beginnt mit 1.1.2013 und endet mit 31.5.2013. Nach Ablauf dieser Frist meldet die schweizerische Bank die entsprechenden Daten an die schweizerische Behörde. Diese Meldungen beginnen einen Monat nach dem 31.5.2013 und enden sechs Monate nach diesem Stichtag. Die schweizerische Finanzbehörde meldet an die österreichische Finanzbehörde jeweils monatlich. In weiterer Folge wird das österreichische Finanzamt den Steuerpflichtigen auffordern, die freiwillige Meldung im Zuge einer Selbstanzeige entsprechend zu vervollständigen und offen zu legen

Beispiel-Ablauf einer Selbstanzeige

Folgendes Beispiel verdeutlicht diesen möglichen Ablauf einer Selbstanzeige:

Steuerabkommen Schweiz: Ablauf der Selbstanzeige
18. Jän 2013
   
Weg der freiwilligen Meldung wird gewählt und der schweizerischen Bank mitgeteilt;
31. Mai 2013
 
Ablauf der Entscheidungsfrist;
30. Juni 2013  
 
Schweizerische Bank informiert schweizerische Finanzbehörde über freiwillige Meldung;
20. Juli 2013
 
Schweizerische Finanzbehörde informiert österreichische Finanzbehörde;
16. Aug 2013     
 
Österreichische Finanzbehörde fordert Steuerpflichtigen auf, Selbstanzeige binnen Monatsfrist zu vervollständigen;
16.Sep 2013
  
Abgabe der vervollständigten Selbstanzeige (freiwilligen Meldung);
10. Okt 2013  
 
Bescheidmäßige Vorschreibung der Steuernachzahlung durch österreichische Finanzbehörde mit Zahlungsfrist  von einem Monat;
10. Nov 2013
  
Letzter möglicher Tag der tatsächlichen, strafbefreienden Steuernachzahlung.

Gegenüber einer Selbstanzeige noch im Jahr 2012 – also vor Beginn der Entscheidungsfrist 1.1.2013 bis 31.5.2013 – ist die Variante der freiwilligen Meldung mit folgender Selbstanzeige durch Aufforderung des österreichischen Finanzamtes aus dem Blickwinkel der später zu zahlenden Abgaben idR zu empfehlen.

Diese Variante empfiehlt sich auch deshalb, weil alle bis zum 13. April 2012 noch nicht entdeckten oder verfolgten Hinterziehungen nun vorläufig von Verfolgungsmaßnahmen geschützt sind. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass – sofern die Straftaten nach dem 13. April 2012 entdeckt oder Verfolgungshandlung erstmalig gesetzt werden – eine Straffreiheit im Sinne des Abkommens nur noch bei Einmalzahlung, also (wohlmöglich teurerer) anonymer Abgeltung, möglich ist.

Bis Ende Mai 2013 kann man sich also entscheiden, ob man pauschal abgelten will oder freiwillig meldet. Bei einer sofortigen Selbstanzeige noch im Jahr 2012 muss zudem beachtet werden, dass zügig alle erforderlichen Unterlagen für die entsprechende korrekte Offenlegung, die für die Strafbefreiung erforderlich ist, vorhanden sind. Die Selbstanzeige hat den psychologischen Vorteil, dass der Steuerpflichtige sich selbst meldet und außerdem den Start und Ablauf des Geschehens besser beeinflussen kann.

Beim Weg der freiwilligen Meldung bleibt hingegen mehr Zeit, die Unterlagen zu organisieren und zusammenzustellen.

2. Variante B: Schwarzgeld

Sachverhalt/Ausgangslage

Ausgangslage ist jene von Beispiel 1. Allerdings ist die Provision (Schwarzgeld) im Jahr 2005 auf ein Schweizer Depot geflossen und nicht der Besteuerung in Österreich unterworfen worden. Als Kapitalstand ergibt sich der Einfachheit halber aktuell wieder ein Betrag von EUR 1,4 Mio (EUR 1 Mio Provision + EUR 0,4 Mio erwirtschaftete Zinsen).

Frage

Auch hier stellt sich wieder die Frage nach der besten Variante.

Lösung

Die anonyme Abgeltung bleibt von der strafbefreienden Wirkung her gleich. Die Besteuerung der Quelle sowie der Zinseinkünfte wird pauschal vorgenommen. Die Steuersätze wurden oben bereits erwähnt.

Im Falle einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG ist in diesem Fall die Hinterziehung der Provision noch nicht verjährt. Somit muss auch für diese Steuer nachgezahlt werden. Unter der vereinfachten Annahme, dass die Einkünfte der Einkommensteuer mit einem Grenzsteuersatz von 50 % unterliegen, fällt auf die Provision allein schon EUR 500.000,00 an Einkommensteuer an, für die EUR 0,4 Mio an Zinsen zudem noch Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 100.000,00. Die Umsatzsteuer wurde in dieser Berechnung vereinfachend nicht berücksichtigt. Es wäre aber in solch einem Fall jedenfalls auch zu prüfen, ob Umsatzsteuer hinterzogen wurde.

Bezüglich der freiwilligen Meldung gelten die Ausführungen zu Variante A.

Fazit und Schlussfolgerung zum neuem Schweizer Steuerabkommen

Dieses Beispiel zum Schwarzgeld verdeutlicht, dass jeder Fall gesondert zu prüfen ist. Entscheidungsgrundlage für die Auswahl einer Alternative ist

  • einerseits die Frage, ob die nicht versteuerte Einkunftsquelle bereits der Verjährung unterliegt,
  • andererseits – sofern keine Verjährung vorliegt – welche Variante nun tatsächlich die günstigste ist bzw. ob man bereit ist, den eventuell höheren Preis für die weiterhin bestehende Anonymität zu zahlen.

Ist bezüglich der Einkunftsquelle bereits abgabenrechtliche Verjährung eingetreten oder wurde diese ohnehin ordnungsgemäß versteuert, ist von der anonymen Abgeltung abzuraten, da diese im Regelfall teurer als die anderen Alternativen sein wird.

Steuertipp zur Selbstanzeige

TPA Steuerberatung steht Ihnen gerne für eine Einzelfallprüfung zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass das Zeitfenster für eine Entscheidung begrenzt ist. Die Entscheidung zwischen der anonymen Abgeltung oder der freiwilligen Meldung muss zwischen dem 1.1.2013 bis 31.5.2013 getroffen werden. Erfolgt keine Entscheidung, kommt automatisch die anonyme, pauschale (für Sie möglicherweise teurere) Abgeltungsbesteuerung zur Anwendung.

Die Möglichkeit einer Selbstanzeige noch 2012 gemäß österreichischem Finanzstrafgesetz ist natürlich auch möglich und im Einzelfall uU zu bevorzugen.

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Tipps für Ihre Steuern in der Schweiz

Eine Berechnung und Kalkulation des jeweiligen Einzelfalles ist unumgänglich, da sich gerade bei der Variante der anonymen Abgeltung hohe Steuerzahlungen ergeben können, die im Zuge einer freiwilligen Meldung unter Umständen vermeidbar oder wesentlich reduzierbar sind.

Ist die ursprüngliche Einkunftsquelle ordnungsgemäß in Österreich versteuert worden oder ist bereits Verjährung eingetreten, dann wird die anonyme Abgeltung im Regelfall die teurere Variante sein.

Treten Sie mit Ihrer Schweizer Bank in Kontakt, sofern Sie nicht bereits ein Informationsschreiben von dieser erhalten haben. Achtung: Die in diesen Informationsschreiben genannten Fristen und Bedingungen gehen teilweise nicht konform mit dem Abkommen.

Eine „herkömmliche“ Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG ist natürlich – wie schon vor Unterzeichnung des Abkommens – jederzeit möglich und evtl. günstiger.

Wie die Literatur aufgezeigt hat, könnten Verluste in den letzten Jahren dazu führen, dass sich ein zu geringer Abgeltungsbetrag errechnet und damit in Österreich keine vollständige Amnestie gegeben ist, diesfalls sollten Sie jedenfalls einen spezialisierten Steuerberater konsultieren.

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