Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Lohnabgaben 2020

Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Lohnabgaben 2020

Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Lohnabgaben 2020

Aktuelles aus der Lohnverrechnung: Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Lohnabgaben 2020

Mütter-/Väter-Karenz, Zuverdienstgrenze, Rechtsanspruch auf Pflegekarenz, „Persönlicher Feiertag“, Gleitzeit, Dienstreisen, Hacklerregelung und mehr. Unsere Experten für Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Lohnabgaben 2020 haben hier alles aktuelle aus der Personalverrechnung in Österreich für Sie zusammengefasst!

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Anrechnung der Mütter-/Väter-Karenz auf dienstzeitabhängige Ansprüche

Zeiten der Karenz sind bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, anzurechnen. Das gilt z.B. auch für kollektivvertragliche Entgeltvorrückungen. Die Karenzzeiten werden in jenem Umfang angerechnet, in dem sie in Anspruch genommen wurden, höchstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahrs des jeweiligen Kindes. Umstritten (u.E. aber eher zu verneinen) ist, ob auch Karenzzeiten aus Beschäftigungsverhältnissen bei anderen Arbeitgebern anzurechnen sind.

Rechtsanspruch auf einen Papamonat

Einem Vater ist auf sein Verlangen – unbeschadet des Anspruchs auf Karenz – für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter nach der Geburt des Kindes Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei dieser Freistellung handelt es sich um einen Freistellungsanspruch ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Die beabsichtigte Freistellung ist mindestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin voranzukündigen. Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz bis vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Die Neuregelung gilt für Geburten seit September 2019.

Das Sozialversicherungsrecht sieht im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes den Anspruch auf Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz vor. Diese Ansprüche sind getrennt voneinander zu beantragen und haben auch unterschiedliche Voraussetzungen.

Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit

Ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen der gesetzlich definierten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit bis zur Dauer von zwei Wochen, wenn er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt ist.

Wenn innerhalb des Zeitraums der Inanspruchnahme keine Vereinbarung über eine Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit zustande kommt, hat der Arbeitnehmer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen.

Entgeltfortzahlung bei Katastrophenhilfe

Seit 1.9.2019 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem „Großschadensereignis“ oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind. Als Großschadensereignis wird eine Schadenslage definiert, bei der während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.

Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist weiters, dass das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart wird. Als Ausgleich für ihren Aufwand sollen die Arbeitgeber aus dem Katastrophenfonds für die gewährte Freistellung und die Entgeltfortzahlung eine Prämie erhalten.

Rauchverbot am Arbeitsplatz – Kein Recht auf Rauchpausen

Rauchen in der Gastronomie ist seit November 2019 verboten, und zwar an allen öffentlichen Orten, wo Speisen und Getränke verabreicht werden. Ausgenommen sind nur noch Gastgärten oder Ähnliches.

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche – über die gesetzlichen Mindestpausen – hinausgehende Pausen für Raucher. Für das Rauchen stehen somit weder bezahlte noch unbezahlte Zusatzpausen zu.

„Persönlicher Feiertag“

In einem Fachbeitrag wurde vorgeschlagen, die folgende Textpassage als Auswahlkästchen am Urlaubsformular zu ergänzen: „Hiermit gebe ich bekannt, dass ich am xx.xx.20xx meinen persönlichen Feiertag in Anspruch nehme. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich an diesem Tag einen Urlaubstag verbrauche und mir für dieses Urlaubsjahr kein weiterer persönlicher Feiertag zusteht.“

Gleitzeit: Höchstgrenze für Plusstunden?

Aufgrund der Höchstgrenzen im Arbeitszeitgesetz für nichtleitende Angestellte wird in einem Fachartikel empfohlen, für Gleitzeitperioden von einem Jahr den Grenzbetrag für die (von einem Jahr in das nächste) übertragungsfähigen Plusstunden nicht höher als 300 anzusetzen.

Dahinter liegt die Überlegung, dass auf Dauer durchschnittlich nicht mehr als 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf, also 8 Stunden mehr als die Normalarbeitszeit einer 40-Stunden-Woche. Zieht man von 52 Wochen pro Jahr z.B. 12 Wochen für Urlaub, Feiertage, Krankenstände, „Sicherheitspolster“, kommt man auf 40 Leistungswochen pro Jahr x 8 „Mehr“-Stunden pro Woche: 40 x 8 = 320.

KV Handel – Umstieg Gehaltssystem NEU

Wenn in einem Unternehmen der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel zur Anwendung kommt, muss innerhalb des Übergangszeitraums von 4 Jahren, spätestens mit 1.12.2021 auf das Gehaltssystem NEU umgestellt werden.

Der Umstieg in das neue Gehaltssystem ist zum Monatsersten möglich und kann von den Unternehmen innerhalb des Übergangszeitraums frei gewählt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat ist allerdings eine Vorankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Der Umstieg hat für alle Mitarbeiter eines Unternehmens gleichzeitig zu erfolgen. Bis zum Übertritt gilt für neubegründete Dienstverhältnisse die Gehaltsordnung ALT.

Kündigungsfristen für Arbeiter – Angleichung an die Regelungen für Angestellte mit 2021

Die Kündigungsfrist für Arbeiter beträgt ab 1.1.2021 zumindest 6 Wochen und erhöht sich, abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses analog zur Regelung in § 20 Angestelltengesetz.

Kündigungstermin ist grundsätzlich das Quartalsende, außer man vereinbart ausdrücklich, dass die Kündigung auch zum 15. oder Letzten des Kalendermonats möglich sein soll (und der Kollektivvertrag schließt dies nicht aus).

Hier wird daher empfohlen, bereits 2020 die bestehenden Dienstverträge entsprechend zu ergänzen bzw. neue Dienstverträge auch bei Arbeitern mit diesem Zusatz hinsichtlich der Kündigungstermine auszustellen.

Ärzte dürfen Ärzte anstellen

Niedergelassenen Ärzten wurde es gesetzlich ermöglicht, einzelne Berufskollegen im gleichen Fachgebiet anzustellen (BGBl I 20/2019). Bei einem Vertretungsarzt geht das Gesetz von einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus, sofern die beiden Ärzte (Vertreter und Vertretener) nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordination tätig sind.

Rechtsanwälte / Substitute „im Werkvertrag"

Durch eine gesetzliche Klarstellung in § 7 Z 1 lit. e ASVG sind sämtliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der ASVG-Krankenversicherung ausgenommen, wenn sie der Gruppenkrankenversicherung des Berufsstandes unterliegen.

Doppelte Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführungsfunktionen

Der Gesetzgeber hat 2019 die doppelte/mehrfache Sozialversicherungspflicht nur für Organfunktionen in Konzernen bzw. in Zusammenschlüssen rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung abgeschafft.

Überlässt hingegen ein Verein einen Mitarbeiter als Geschäftsführer in eine ausgegliederte GmbH, ist die doppelte Sozialversicherungspflicht vom Gesetz her nicht eindeutig ausgeschlossen; sie kann in diesen Fällen aber durch entsprechende Vertragsgestaltung vermieden werden.

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Einsätzen von Mitarbeitern innerhalb der EU/EWR bzw. der Schweiz beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorweg eine Bescheinigung über das anwendbare Sozialversicherungsrecht zu beantragen (Formular A1). Damit kann ausländischen Behörden nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter in Österreich ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet sind.

Beachten Sie bitte, dass dies nicht nur für Entsendungen, sondern auch für kurze Auslandseinsätze gilt, wie z.B. tageweise Montageeinsätze, Dienst- bzw. Geschäftsreisen, die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Seminaren.

TPA Tipp zu Dienstreisen
Anstelle des Tatbestandes „Entsendung“ könnte es in manchen Fällen verwaltungsökonomischer sein, im Antragsformular das Feld „tätig in mehreren Staaten“ anzukreuzen.

Gesundheitsberufe-Register

Eigentlich schon seit 1.1.2018 sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Neuanmeldungen auch den jeweiligen Gesundheitsberuf (DGKS, Ergotherapeut, Logopäde, Pflegeassistentin, Pflegefachassistentin, Physiotherapeut, Diätologe, …) zu melden. Arbeitgeber dürfen solche Personen nur beschäftigen, wenn diese im Gesundheitsberuferegister aufscheinen. Hintergrund dieser Regelung waren diverse Pflegeskandale, bei denen nachträglich festgestellt wurde, dass die Mitarbeiter gar nicht die entsprechende Berufsberechtigung hatten.

Lohnabgabenprüfung

Die geplante Zusammenlegung der beiden Prüfbehörden (Finanz- und Sozialversicherungsverwaltung) unter der Führung eines Prüfdienstes beim Finanzminister konnte aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichtshofes vom Dezember 2019 nicht umgesetzt werden. Es werden daher weiterhin Vertreter von beiden Behörden (Finanzamt, ÖGK) prüfen.

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Im Jahr 2020 werden die neun Gebietskrankenkassen zusammengefasst und zu Landesstellen der ÖGK.

Für Dienstgeber mit Standorten/Beitragskonten in mehreren Bundesländern wird ein „SPoC“ (Single Point of Contact) eingerichtet, der für Dienstgeber u.a. die folgenden Vorteile bringen soll:

  • ein einziger Ansprechpartner für bundesweit abzuklärende Fragen iZm dem Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen
  • ein einziger Ansprechpartner bei Verwaltungsverfahren
  • ein einziger Ansprechpartner bei Stundungs-/Ratenansuchen.

Als „SpoC“ ist jene regionale Vertretung der ÖGK zuständig, in dem der geschäftliche Hauptsitz des Unternehmens liegt.

Kritisch ist anzumerken, dass für die Meldungen, für Clearing-Fälle und für die Beitragszahlung weiterhin die einzelnen Regionalstellen zuständig sind und sich der Hauptvorteil aus der Umstellung für die betroffenen Dienstgeber erst dann ergibt, nachdem auch alle Beitragskonten zusammengeführt worden sind.

Mitarbeiter müssen beispielsweise immer noch in jenem Bundesland (zuständige Landesstelle der ÖGK) angemeldet werden, in dem sie tätig sind. Einblick in alle Beitragskonten kann weiterhin z.B. über die Applikation „WEBEKU“ erfolgen.

Neuauflage der „Hacklerregelung“

Bei einer Pflichtversicherung von zumindest 45 Beitragsjahren aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist für Pensionsstichtage ab 1.1.2020 kein Abschlag von der Pension (mehr) zu berechnen. Zu den beachtlichen Pflichtbeitragsmonaten zählen auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung, wenn diese sich nicht mit den Pflichtversicherungszeiten decken. Seit 1.1.2020 ist es also wieder möglich, einen abschlagsfreien Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter zu erreichen. Praktisch relevant ist diese Regelung für Männer, die vor 18 schon zu arbeiten begonnen haben.

Die festgelegte Neuregelung bezieht sich nicht auf das Pensionsantrittsalter, sondern ausschließlich auf die Pensionsberechnung (Wegfall der Abschläge).

Verlängerung der Schonfrist für verspätete mBGM

Die Schonfrist für die Einhebung von Säumniszuschlägen für Meldeverstöße nach § 114 Absatz 1 Z 2 bis Z 6 ASVG im Zusammenhang mit der Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen wird bis 31.3.2020 verlängert.

Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld

Es ist nur ein Einkommen während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von höchstens 16.200,00 Euro pro Kalenderjahr zulässig. Bei den vier Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldbezuges kommen seit 2010 alternativ 60 % des individuellen Erwerbseinkommens (des letzten Kalenderjahres ohne Kinderbetreuungsgeldbezug) zur Anwendung, wenn dieser Betrag höher ist. Bei der einkommensabhängigen Bezugsvariante (möglich ab 2010) darf das Erwerbseinkommen nur höchstens 7.300,00 Euro betragen.

Arbeitskräfteüberlassung vom Ausland nach Österreich

Grundsätzlich muss das inländische Beschäftigerunternehmen 20 % Abzugsteuer vom Honorar einbehalten, das es an den ausländischen Überlasser zahlt.

Dieser hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich die Abzugsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Für die Rückzahlung (ZS-RD-AKÜ) wurde die Vorausmeldung (Web-Formular) sehr detailliert ausgestaltet.

Für die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung und die Überlassung von Arbeitern im Konzern kann die Abzugsteuer von vornherein vermieden werden, wenn ein Befreiungsbescheid vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vorliegt, der idR erst nach einem erfolgreich abgewickelten Rückerstattungsverfahren gewährt wird; dazu ist die steuerliche Erfassung der Arbeitnehmer durch einen freiwilligen Lohnsteuerabzug nachzuweisen.

Pensionsabfindungen

Die steuerliche Begünstigung im Sinne einer Dreijahres-Verteilung der Einkünfte und Steuergutschrift gleich im ersten Veranlagungsjahr ist nur dann anwendbar, wenn die Entschädigung dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht.

Lohnsteuerabzug trotz fehlender Inlandsbetriebsstätte

Ab 2020 sind auch Arbeitgeber, die keine Lohnsteuerbetriebsstätte im Inland haben, hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer, die der unbeschränkten Besteuerung unterliegen (Arbeitnehmer mit inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt), zur Lohnsteuerabfuhr verpflichtet.

Soweit derartige Arbeitgeber beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, können sie eine Lohnbesteuerung vornehmen.

Missbrauchsbremse für die Sechstelregelung

Zur Vermeidung einer Ausreizung der Sechstelbestimmung wird mit Wirkung ab 2020 festgelegt, dass die lohnsteuerbegünstigt ausgezahlten sonstigen Bezüge nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge ausmachen dürfen.

Der Arbeitgeber muss daher am Jahresende (oder auch bei einem unterjährigen Austritt) eine entsprechende Jahresdurchrechnung durchführen. Stellt sich dabei heraus, dass mehr als ein Sechstel der laufenden Bezüge begünstigt lohnbesteuert wurde, muss im Zuge einer Aufrollung der übersteigende Betrag nach § 67 (10) EStG versteuert werden.

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