DBA Österreich-Russland nun auch von Österreich suspendiert

DBA Österreich-Russland nun auch von Österreich suspendiert

DBA Österreich-Russland nun auch von Österreich suspendiert

Russland hat im Sommer 2023 das DBA Russland-Österreich einseitig suspendiert (siehe dazu TPA News vom 30. 8. 2023). Nun hat Österreich reagiert und am 6.12.2023 kundgemacht, dass auch Österreich weite Teile des DBA Russland-Österreich bis auf Weiteres nicht mehr anwenden wird. Am gleichen Tag hat das BMF dazu ein kurzes Informationsschreiben veröffentlicht.

Gegensuspendierung durch Österreich

Die durch Russland suspendierten Bestimmungen sind somit auch auf österreichischer Seite mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt ausgesetzt. Daher sind mit der Kundmachung am 6.12.2023 neben den Verteilungsnormen (Art. 6 bis Art. 22) auch die Regelungen zur Betriebsstättendefinition (Art. 5), Gleichbehandlung (Art. 24), Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern (Art. 26.1) und zur Beschränkung von Vergünstigungen (Art. 26.2) fortan nicht mehr anwendbar.

Konkrete Folgen

Die Gegensuspendierung durch Österreich betrifft nunmehr auch österreichische Steuern, die im Rahmen von Tätigkeiten bzw. Investitionen von in Russland ansässigen Personen in Österreich anfallen.

Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

  • Keine Reduktion der Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren an russische Empfänger
  • Mögliche Doppelbesteuerung von Löhnen und Gehältern von Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit zumindest teilweise in Österreich ausüben (auch bei Tätigkeiten von weniger als 183 Tagen)
  • Keine Amtshilfe bei der Vollstreckung von Abgabenansprüchen
  • Kein Entfall von Betriebsstätten auf Basis des DBAs (zB keine Ausnahme mehr für Hilfsbetriebsstätten)

Methodenaritkel de facto nicht mehr anwendbar

Der Methodenartikel ist zwar nicht suspendiert worden. Allerdings scheidet eine Entlastung durch eine Anrechnung oder Freistellung unter Progressionsvorbehalt nach dem DBA Österreich-Russland bei in Österreich ansässigen Personen, die Einkünfte aus Russland beziehen nach dem BMF-Schreiben gänzlich aus!

Allerdings käme für in Österreich ansässige Personen mit Einkünften aus Russland wohl nunmehr die Berufung auf die Verordnung des BMF zur unilateralen Entlastung von Einkünften in Betracht (BGBl II 2002/474), wenn argumentiert wird, dass für Einkünfte aus Russland aufgrund der Suspendierung auf russischer Seite kein „darauf anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen“ mehr besteht.

Kein Entfall der umfassenden Amtshilfe Russlands

Das BMF bestätigt in der aktuellen Info – trotz teilweiser Suspendierung der DBA-Bestimmungen -nach wie vor eine umfassende Amtshilfe von Russland unterstellt wird. Die Suspendierung der DBA-rechtlichen Bestimmungen verhindert – im Gegensatz zu einer Kündigung des Abkommens – nicht die umfassende Amtshilfe. Unbeschadet der von Österreich vorgenommenen (einseitigen) Aussetzung der Amtshilfe gegenüber Russland und Belarus – geht das BMF davon aus, dass es umgekehrt für Österreich weiterhin möglich ist, die für Zwecke der ertragssteuerlichen Bestimmungen relevanten Informationen im Amtshilfeweg von den Abgabenbehörden der beiden Staaten anzufordern. Russland ist daher nach wie vor in der aktuellen Liste der Länder mit umfassender Amtshilfe enthalten.

Der Wegfall der umfassenden Amtshilfe Russlands gegenüber Österreich hätte im innerstaatlichen Recht u.U. schwerwiegende Auswirkungen (siehe auch TPA News vom 30. 8. 2023), zB:

  • das ex lege Ausscheiden russischer Gruppenmitglieder und die Nachversteuerung sämtlicher noch nachversteuerungshängiger Verluste (§ 9 (2) KStG),
  • die Nachversteuerung russischer Verluste (z.B. Betriebsstättenverluste) spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz, sofern nicht bereits davor eine Verlustverwertung in Russland erfolgt ist (§ 2 (8) EStG),
  • den Wegfall der Beteiligungsertragsbefreiung auf Portfoliodividenden (§ 10 (1) Z 6 KStG)

TPA Tipp: Mit Wirkung ab 6. Dezember 2023 können sich eine Reihe von steuerlichen Auswirkungen für Geschäftstätigkeiten von in Russland ansässigen Steuerpflichtigen ergeben – insbesondere sollten erweiterte Besteuerungsrechte aus Betriebsstätten bzw Quellensteuern in Österreich im Detail geprüft werden!

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