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19. März 2024
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Finanzausschuss: Befreiung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr bei dringendem Wohnbedürfnis
Die Bundesregierung hat mit der temporären Befreiung von der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr für Eigenheime bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000 einen wichtigen Entlastungsschritt auf den Weg gebracht. Am 14. März hat der Finanzausschuss des Parlaments diese Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Die Beschlussfassung im Nationalrat ist für 20. März 2024 vorgesehen.
Eckpunkte der Regelung
- Betroffene Gebühren: § 32 Tarifposten 9 lit b des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) regelt in 6 Ziffern eine Gebührenpflicht für Eintragungen in das Grundbuch. Diese beträgt etwa bei der Eintragung zum Erwerb des Eigentums einer Liegenschaft oder eines Baurechts 1,1% und bei der Eintragung von Pfandrechten 1,2% vom Wert des Rechtes. Nunmehr soll in §§ 25a – 25c GGG eine temporäre Befreiung von diesen Gebühren vorgesehen werden.
- Abgestufte Befreiung: Die oa Entlastungsmaßnahme sieht eine Befreiung von der Grundbuch- bzw Pfandrechtseintragungsgebühr für den entgeltlichen Erwerb von Wohneigentum mit einer Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 500.000 vor. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über EUR 500 000 Euro liegt, sollen Eintragungsgebühren zu entrichten sein. Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 2 Mio soll die gesamte Gebührenbefreiung entfallen.
- Befristung: Die Befreiung gilt für den Erwerb von Liegenschaften / Baurechten nach dem 31. März 2024 deren Eintragungsanträge ab 01. Juli 2024 bis spätestens 30. Juni 2026 beim Grundbuchsgericht eingehen. Damit ist diese Entlastungsmaßnahme in der derzeitigen Ausgestaltung auf 2 Jahre befristet.
- Besondere Voraussetzung: Zu beachten ist, dass die Begünstigung nur zustehen soll, wenn der Erwerb der Liegenschaft / des Baurechts bzw die Eintragung des Pfandrechts nachweislich zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers dient. Als solches soll die Begünstigung nur für natürliche Personen bestehen, da nur diese ein dringendes Wohnbedürfnis haben können. Die Nachweisführung soll durch Beibringung (i) einer Bestätigung der Hauptwohnsitz-Meldung an der betreffenden Liegenschaft, sowie (ii) dem Nachweis der Aufgabe der Wohnrechte, an der bisher dem dringenden Wohnbedürfnis dienenden Wohnstätte erfolgen.
Ausblick + Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Der ursprüngliche Initiativantrag zur Änderung des Gerichtsgebührengesetzes wurde am 28. Februar im Nationalrat eingebracht und betraf die Änderung eines Redaktionsversehens, dient nun allerdings als Grundlage der temporären Streichung der Grundbuchseintragungsgebühr. Im Zuge der Debatte des Finanzausschusses wurde ein Abänderungsantrag zur Einführung der Begünstigung eingebracht. Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Gerichtsgebührengesetzes wurde unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages am 14. März durch den Finanzausschuss beschlossen und der Antrag auf verfassungsmäßige Zustimmung an den Nationalrat gestellt. Am 18. März langte die Gesetzesänderung im Nationalrat ein und soll laut Tagesordnung der 255. Sitzung des Nationalrates am Mittwoch, 20. März 2024, beschlossen werden.
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