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5. Mai 2024
Lesezeit: 4
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ESRS S4 – Verbraucher und Endnutzer
Der ESRS S4 ist der vierte themenspezifische Social Standard der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Der vorliegende Artikel basiert auf der delegierten Verordnung zu den ESRS, die am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt der EU-veröffentlicht wurde. Hier können Sie sich einen allgemeinen Überblick über die ESRS verschaffen.
Der Standard S4 dient dazu, die wesentlichen positiven, negativen, potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens auf die Verbraucher und Endnutzer zu veranschaulichen. Darüber hinaus sollen Maßnahmen und deren Ergebnisse hinsichtlich der Vermeidung, Minderung und Behebung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen aufgezeigt werden. Auch, wie das Unternehmen mit den wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen und Abhängigkeiten von Verbrauchern und Endnutzern umgeht, soll dargestellt werden. Weiters soll dargelegt werden, welche finanziellen Effekte aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten aus kurz-, mittel und langfristiger Sicht entstehen. Außerdem sind vom Standard, Charakteristika und unterschiedliche Indikatoren in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer, umfasst.
Was ist unter Verbraucher zu verstehen?
Was ist unter Endnutzer zu verstehen?
Querverweise zu anderen ESRS
Angabepflichten gemäß ESRS S4
Die Angabepflichten dieses Standards müssen von Unternehmen erfüllt werden, wenn wesentliche Auswirkungen auf bzw. wesentliche Risiken und Chancen in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer durch die Wesentlichkeitsanalyse ermittelt wurden. Einen Überblick der Angabepflichten dieses Standards erhalten Sie in nachstehender Tabelle.
Die Angabepflichten werden in den nachfolgenden Unterkapiteln überblicksmäßig beschrieben:
Nr. | Angabepflicht | Beschreibung |
1 | ESRS 2 SBM-2 | Interessen und Standpunkte der Interessenträger |
2 | ESRS 2 SBM-3 | Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell |
3 | S4-1 | Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern |
4 | S4-2 | Verfahren zur Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern in Bezug auf Auswirkungen |
5 | S4-3 | Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Bedenken äußern können |
6 | S4-4 | Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Maßnahmen |
7 | S4-5 | Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen |
1. Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger
Das Unternehmen soll offenlegen, wie die Interessen, Standpunkte und Rechte seiner Verbraucher und Endnutzer die Strategie und das Geschäftsmodell beeinflussen.
2. Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
Das Unternehmen soll angeben, ob und wie tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf die Verbraucher und Endnutzer infolge der Strategie und dem Geschäftsmodell entstehen und wie diese Auswirkungen dazu beitragen, die Strategie und das Geschäftsmodell zu adaptieren. Darüber hinaus soll die Beziehung zwischen der Strategie sowie dem Geschäftsmodell und den wesentlichen Risiken und Chancen infolge von Auswirkungen und Abhängigkeiten hinsichtlich Verbraucher und Endnutzer dargestellt werden.
Die Unternehmen müssen im Zuge ihrer Berichterstattung nach ESRS 2 offenlegen, ob sie alle Verbraucher und Endnutzer, die durch den eigenen Betrieb oder eine Geschäftsbeziehung in der Wertschöpfungskette wesentlich beeinflusst werden können, berücksichtigt haben. Außerdem ist die Art der Verbraucher und Endnutzer offenzulegen und bei negativen Auswirkungen muss erläutert werden, ob diese Auswirkungen verbreitet oder systemisch sind, oder ob sie Einzelfälle oder spezifische Geschäftsbeziehungen betreffen.
3. Angabepflicht S4-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern
Das Unternehmen soll über die Konzepte zum Management der wesentlichen Auswirkungen auf die Verbraucher und Endnutzer sowie die wesentlichen Risiken und Chancen in diesem Zusammenhang berichten.
4. Angabepflicht S4-2 – Verfahren zur Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern in Bezug auf Auswirkungen
Im Rahmen dieser Angabepflicht soll das Unternehmen die allgemeinen Verfahren zur Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern sowie deren Vertretern hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller wesentlicher Auswirkungen auf diese beschreiben.
5. Angabepflicht S4-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Bedenken äußern können
Das Unternehmen muss die Verfahren zur Beseitigung negativer Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer, die dem Unternehmen zuzuschreiben sind, darlegen. Des Weiteren müssen die Möglichkeiten, welche den Verbrauchern und Endnutzern zur Äußerung von Bedenken zur Verfügung stehen, beschrieben werden.
6. Angabepflicht S4-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen
Im Zuge dieser Angabepflicht müssen Unternehmen ihre Maßnahmen hinsichtlich wesentlicher Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer, sowie Maßnahmen zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Verfolgung wesentlicher Chancen in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer offenlegen. Auch auf die Wirksamkeit dieser Maßnahmen soll eingegangen werden.
7. Angabepflicht S4-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen
Die terminierten und ergebnisorientierten Ziele in Bezug auf die Verringerung der negativen Auswirkungen und die Förderung der positiven Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer soll das Unternehmen in der Angabepflicht S3-5 erläutern. Weiters ist auf das Management wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern einzugehen.