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7. Juli 2023
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ESRS E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Der Standard E5 ist einer von fünf umweltspezifischen Standards der European Sustainability Reporting Standards. Diese wurden von der EFRAG entwickelt und sind gemäß der CSRD anzuwenden. Der vorliegende Artikel basiert auf der finalen delegierten Verordnung zu den ESRS (European Sustainability Reporting Standards), welche am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Hier finden Sie einen allgemeinen Überblick über die ESRS.
Im ESRS E5 wird festgelegt, welche Angaben im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung und der Kreislaufwirtschaft zu machen sind, insbesondere Informationen über Ressourcenzuflüsse (inklusive der Kreislauffähigkeit der materiellen Ressourcenzuflüsse) sowie über die Ressourcenabflüsse (inklusive Informationen über Produkte, Materialien und Abfälle), sollen offengelegt werden.
Was bedeutet Kreislaufwirtschaft?
Dabei wird unter Kreislaufwirtschaft ein Wirtschafssystem verstanden, bei dem der Wert von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen so lange wie möglich erhalten bleibt. Das wird erreicht, indem ihre effiziente Nutzung in Produktion und Verbrauch verbessert wird, sodass Umweltauswirkungen der Nutzung, der Abfälle und die Freisetzung gefährlicher Stoffe in allen Phasen des Lebenszyklus der Produkte reduziert werden.
Was sollen Unternehmen im Rahmen des ESRS E5 offenlegen?
Das Unternehmen soll über alle Maßnahmen und deren Ergebnisse berichten, die ergriffen wurden, um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen der Ressourcennutzung und der Kreislaufwirtschaft zu verhindern, abzumildern oder zu beheben. Zusätzlich sollen auch die Pläne und Kapazitäten des Unternehmens zur Anpassung des Geschäftsmodells und der Geschäftstätigkeiten an die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft offengelegt werden. Außerdem ist auf die Auswirkungen von Risiken und Chancen auf die kurz-, mittel- und langfristige Entwicklung, Leistung und Lage des Unternehmens und somit auf die Fähigkeit, Unternehmenswert zu schaffen, einzugehen.
Querverweise zu anderen ESRS
Da der ESRS E5 in engem Zusammenhang mit anderen Umwelthemen steht, ergeben sich insbesondere in Hinblick auf andere Umweltstandards wie Klimawandel (ESRS E1), Umweltverschmutzung (ESRS E2), Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3) und Biologische Vielfalt und Ökosysteme (ESRS E4) diverse Überschneidungen.
Kreislaufwirtschaft ist ein System, das zu einer nachhaltigeren Produktion und zu einem nachhaltigeren Verbrauch tendiert, wodurch es zahlreiche Vorteile für die Umwelt mit sich bringt. Dabei werden die Auswirkungen, wie insbesondere die Verringerung des Energieverbrauchs und der Emissionen in die Luft, die Begrenzung der Wasserentnahme und -einleitung und die Regeneration der Natur in den jeweiligen ESRS und somit nur indirekt im ESRS E5 behandelt.
Da sich das Thema rund um die Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft auf Gemeinschaften auswirkt, ergeben sich auch in Hinblick auf ESRS S3 Überschneidungen. Wesentliche negative Auswirkungen durch Ressourcennutzung und Auswirkungen der Kreislaufwirtschaft, die dem Unternehmen zuzuschreiben sind, werden in ESRS S3 behandelt.
Angabepflichten gemäß ESRS E5
Der Standard E5 beinhaltet sechs umweltspezifische Angabepflichten (E5-1 bis E5-6) sowie eine Anforderung aus dem ESRS 2 (ESRS 2 IRO-1). Diese sind zur Übersicht in Tabelle 1 angeführt und werden in den nachfolgenden Unterkapiteln überblicksmäßig (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) beschrieben.
1 | Angabepflicht ESRS 2 IRO-1 | Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
2 | Angabepflicht E5-1 | Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
3 | Angabepflicht E5-2 | Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
5 | Angabepflicht E5-3 | Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
3 | Angabepflicht E5-4 | Ressourcenzuflüsse |
4 | Angabepflicht E5-5 | Ressourcenabflüsse |
5 | Angabepflicht E5-6 | Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
1. Angabepflicht ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Das Unternehmen soll die Verfahren beschreiben, die zur Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft herangezogen werden. Dabei ist insbesondere auf die Methoden und Instrumente, die zur Überprüfung der Vermögenswerte und Aktivitäten verwendet werden, auf die Verknüpfung von Risiken und Chancen, die sich aus Auswirkungen und Abhängigkeiten ergeben und auf Verfahren zur Durchführung von Konsultationen, insbesondere mit betroffenen Gemeinschaften, einzugehen.
2. Angabepflicht ESRS E5-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Das Unternehmen soll Richtlinien, mit denen die wesentlichen Auswirkungen, Chancen und Risiken im Zusammenhang mit Ressourcenverwendung und Kreislaufwirtschaft gesteuert werden, offenlegen. Dabei ist insbesondere anzugeben, ob und wie die Unternehmensrichtlinien auf die Abkehr von der Gewinnung nicht erneuerbarer Ressourcen eingehen und wie sie zur Produktion von erneuerbaren Ressourcen und der Regeneration von Ökosystemen beitragen.
3. Angabepflicht ESRS E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Das Unternehmen soll über die Maßnahmen zur Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sowie der dafür bereitgestellten Mittel berichten, wobei die Beschreibung der Ressourcennutzung und der mit der Kreislaufwirtschaft verbundenen Maßnahmen den in ESRS 2 MDR-A definierten Grundsätzen zu folgen hat. Zusätzlich zu dieser Beschreibung hat das Unternehmen anzugeben, ob und wie eine Maßnahme und Ressource eine der Ebenen der Abfallhierarchie (Vermeidung; Vorbereitung zur Wiederverwendung; Recycling; sonstige Verwertung; Beseitigung) oder eine detailliertere Strategie der Kreislaufwirtschaft für die gesamte Wertschöpfungskette des Produkts (Verwerfen; Umdenken; Reduzieren; Wiederverwenden; Reparieren; Aufarbeiten; Wiederherstellen und Wiederverwenden; Recyceln) abdeckt. Außerdem sind die in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ergriffenen Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft anzugeben, die das Entstehen von Abfällen vermeiden sollen.
4. Angabepflicht ESRS E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Das Unternehmen soll die gesetzten Ziele für die Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft beschreiben, wobei unter anderem anzugeben ist, ob und wie sich die Ziele auf Zu- und Abflüsse sowie auf die Zunahme des Kreislaufdesigns, auf die Minimierung des Anteils an nicht erneuerbaren Rohstoffen und auf andere Ziele beziehen. Bei der Beschreibung der Ziele ist auch darauf einzugehen, ob (lokale) ökologische und oder unternehmensspezifische Schwellenwerte bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden und wenn ja, wie diese ermittelt wurden.
5. Angabepflicht ESRS E5-4 – Ressourcenzuflüsse
Das Unternehmen soll Informationen über die wesentlichen Ressourcenzuflüsse angeben, wobei die Angaben eine Beschreibung der wesentlichen Zuflüsse, wie Produkte inklusive Verpackungen und Materialien sowie Sachanlagen, die im eigenen Betrieb und entlang der Wertschöpfungskette verwendet werden, enthalten müssen. Unternehmen, die in einer „key products value chain“ (zB Batterien; Fahrzeuge; Verpackung; Plastik; Textilien; Bauwesen und Gebäude) gem. der Definition im EU-Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft tätig sind, haben darüber hinaus folgendes anzugeben:
- das Gesamtgewicht der während des Berichtszeitraums verwendeten Produkte und Materialien
- den absoluten Wert und den prozentualen Anteil der erneuerbaren Einsatzstoffe die zur Herstellung der Produkte und Dienstleistungen verwendet werden
- das Gewicht der wiederverwendeten oder recycelten Produkte und Materialien
6. Angabepflicht ESRS E5-5 – Ressourcenabflüsse
Das Unternehmen soll Informationen über die wesentlichen Ressourcenabflüsse, einschließlich Abfällen, angeben. Dabei ist eine Beschreibung der wichtigsten vom Unternehmen produzierten Produkte und Materialien, die nach Kreislaufprinzipien konzipiert wurden, vorzulegen, in der unter anderem auch auf die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Zerlegbarkeit und Wiederaufbereitung eingegangen wird. Unternehmen, die in einer „key products value chain“ (zB Batterien; Fahrzeuge; Verpackung; Plastik; Textilien; Bauwesen und Gebäude) gem. der Definition im EU-Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft tätig sind, haben folgendes anzugeben:
- das Gesamtgewicht und den prozentualen Anteil der Materialien, die aus dem Produktionsprozess der Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens
- Für nach der Kreislaufwirtschaft konzipierten Materialien aus dem Produktionsprozess sind zusätzlich diverse Eigenschaften, wie Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Reparierbarkeit anzugeben.
Zusätzlich soll das Unternehmen Angaben zum Gesamtabfallaufkommen im Betrieb tätigen, wobei zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen zu unterscheiden ist.
7. Angabepflicht ESRS E5-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Das Unternehmen soll über potenzielle (positive und negative) finanzielle Effekte wesentlicher Risiken und Chancen, die sich aus der Ressourcennutzung und den Auswirkungen der Kreislaufwirtschaft ergeben, berichten. Zusätzlich ist eine Quantifizierung der potenziellen finanziellen Effekte auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens in monetären Werten vorgesehen. Diese kann jedoch im Fall von finanziellen Effekten aufgrund von Chancen unterlassen werden, wenn die daraus resultierenden Angaben nicht der Definition von qualitativen Merkmalen von Informationen in ESRS 1 entsprechen.