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Nachhaltigkeitsberichterstattung – CSRD und EU-Taxonomie – Es kommt der Tag …

Nachhaltigkeitsberichterstattung – CSRD und EU-Taxonomie – Es kommt der Tag …

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Nachhaltigkeitsberichterstattung – CSRD und EU-Taxonomie – Es kommt der Tag …

Anfang Jänner 2023 ist die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) der EU in Kraft getreten. Sie muss von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bis 6. Juli 2024 in österreichisches Recht umgesetzt werden. Die entsprechende Gesetzesvorlage ist für die nächste Zeit zu erwarten.

Anfang Jänner 2023 ist die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) der EU in Kraft getreten. Sie muss von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bis 6. Juli 2024 in österreichisches Recht umgesetzt werden. Die entsprechende Gesetzesvorlage ist für die nächste Zeit zu erwarten.

Die EU-Richtlinie – CSRD stellt ein umfangreiches Update gegenüber der bisher für verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung geltenden NFRD (Non-Financial Reporting Directive) dar. Sie führt zu einer deutlichen Ausweitung sowohl des Anwendungsbereichs als auch des Berichtsumfangs der Nachhaltigkeitsberichtspflicht.

Weiters gilt es, die EU-Taxonomie Verordnung zu beachten. Sie ist ein Instrument, um Finanzströme in Richtung nachhaltige Investitionen zu lenken und stellt ein Klassifikationssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten dar.

Der Nachhaltigkeitsbericht sowie die Ergebnisse der EU-Taxonomie sind im Lagebericht in Zusammenhang mit dem Jahresabschluss offenzulegen und durch den Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu testieren.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der CSRD und der EU-Taxonomie gelten folgende Kriterien:

Ab 2025 ist ein Nachhaltigkeitsbericht von alle großen Unternehmen mit Sitz in der EU zu erstellen, die zumindest zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme: EUR 25 Mio
  • Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag: EUR 50 Mio
  • Im Jahresdurchschnitt beschäftigte Arbeitnehmer: 250

 

Die dargestellten Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden, um die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auszulösen.

Dies bedeutet: Werden 2023 und 2024 die Größenkriterien tatsächlich erfüllt, ist für den Abschlussstichtag 2025 zwingend im Rahmen des UGB-Lageberichts oder im Rahmen des Konzernlageberichtes ein Nachhaltigkeitsbericht nach den neuen Vorschriften zu erstellen und offenzulegen.

Für weitere Unternehmen (zB.: börsenotierte KMUs, kleine Versicherungsinstitute, EU-Zweigniederlassungen von Nicht-EU Unternehmen) ist die Berichtspflicht in den Folgejahren eingetaktet.

TPA Tipp

Könnte aus heutiger Sicht die Berichtspflicht für Ihr Unternehmen zum Tragen kommen, so empfehlen wir, zeitnah mit den Vorbereitungsarbeiten zu beginnen, um im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse (doppelte Wesentlichkeit) die erforderlichen Daten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festzulegen bzw zu erheben. Nur so kann Ihre (allfällige) Berichtspflicht in Ihre laufenden Prozesse eingepflegt werden.

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