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12. Juli 2012
Lesezeit: 3
min.
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Kinderbetreuungskosten absetzen – Fragen & Tipps
Sie wollen die Kinderbetreuungskosten absetzen? Das Kinderbetreuungsgeld und der Kinderfreibetrag können bei der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Unsere Experten beantworten hier die wichtigsten Fragen für Familien zur Kinderbetreuung und geben Tipps, wie sie die Betreuungskosten am besten absetzen!
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Bis zu welchem Alter sind Kinderbetreuungskosten absetzbar?
Die Betreuungskosten sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, absetzbar.
Muss die Kinderbetreuung ausschließlich in öffentlichen Einrichtung erfolgen?
Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen. Abzugsfähig sind die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung. Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei das Schulgeld für Privatschulen, die Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonal und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.
Kinderbetreuungskosten: Welche Kosten der schulfreien Zeit sind abzugsfähig?
Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit wie Nachmittagsbetreuung oder Ferienbetreuung sind hingegen abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist auch hier eine Betreuung durch pädagogisch qualifizierte Betreuungseinrichtungen.
3 Tipps zum Absetzen der Kinderbetreuungskosten
Verpflegungs- und Bastelgeld, Ferienlager absetzbar
Neu ist, dass zusätzlich zu den unmittelbaren Betreuungskosten auch die Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld abgesetzt werden können. Außerdem können sämtliche Kosten für eine pädagogisch qualifizierte Ferienbetreuung wie etwa in einem Ferienlager abgesetzt werden: Also auch Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager. Nach einer Information des Bundesministeriums für Finanzen sind die Betreuungskosten nicht um eine Haushaltsersparnis zu kürzen.
Formvorschriften für die Rechnung (Kinderbetreuung)
Die Rechnung muss eine Darstellung enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen. Zusätzlich müssen auf der Rechnung Name, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer des Kindes stehen sowie der Betreuungszeitraum und ein Hinweis auf die Führungsberechtigung der Kinderbetreuungseinrichtung. Rechnungen von pädagogisch qualifizierten Personen müssen darüber hinaus auch noch Namen, Adresse, Sozialversicherungsnummer und einen Hinweis auf das Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses oder der Kursbesuchsbestätigung aufweisen.
Geltendmachung
Kinderbetreuungskosten können nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Dazu ist für jedes Kind das Formular L1k auszufüllen. Am Formular L1k ist auch der Kinderfreibetrag zu beantragen.
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