Neue Größenklassen im UGB – Auswirkungen auf Jahres- und Konzernabschlüsse

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Neue Größenklassen im UGB – Auswirkungen auf Jahres- und Konzernabschlüsse

Neue Größenklassen im UGB – Auswirkungen auf Jahres- und Konzernabschlüsse

Durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung wird der delegierte Rechtsakt der EU (RL 2023/2775 vom 17. Oktober 2023) in nationales Recht überführt, der eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse vorsieht. Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz zu den neuen Größenklassen des § 221 UGB ist mit 20. November 2024 in Kraft getreten.

 

Update zu Neuen Größenklassen im UGB und deren Auswirkungen auf die Abschlussprüfung – Unser Artikel vom 24.10.2024.

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Infolge der hohen Inflationsraten der letzten Jahre überschreiten viele Unternehmen die Größenklassen, die unterschiedlich umfangreiche Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen mit sich bringen. Auch die Verpflichtung zur Erstellung eines (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichts gem. CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) knüpft an die Kategorisierung nach den Größenklassen an.

Per delegierter Richtlinie 2023/2775 hat die EU-Kommission die monetären Kriterien für die Schwellenwerte von Bilanzsumme und Umsatzerlösen um 25 – 27 % angehoben. Bei der durchschnittlichen Zahl an Mitarbeitenden erfolgte hingegen keine Erhöhung.

Wen betreffen die neuen Größenklassen des § 221 UGB?

Die neuen Schwellenwerte des § 221 UGB (Unternehmensgesetzbuch) sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) sowie kapitalistische Personengesellschaften (bspw. GmbH & Co KG) anzuwenden. Weiters hat die Anhebung der Größenklassen Auswirkungen auf die größenabhängigen Befreiungen für Konzerne in § 246 UGB, der regelt, wann ein verpflichtender Konzernabschluss auf konsolidierter Ebene erstellt werden muss.

Welche Auswirkungen hat die Anhebung der Größenklassen?

Die EU-Bilanzrichtline (2013/34/EU) sieht die Befugnis einer inflationsbedingten Anpassung der Größenklassen vor. Grundsätzlich muss die EU-Kommission die monetären Kriterien mindestens alle fünf Jahre überprüfen und gegebenenfalls einen delegierten Rechtsakt erlassen. Die letzte Überprüfung der Werte fand im Jahr 2021 statt, die auf den Daten von 2013 bis 2019 basierte. Aufgrund der anhaltendenden hohen Inflation seit 2021 wurde beschlossen, die monetären Kriterien zur Bestimmung der Unternehmenskategorie zu überprüfen, um den Auswirkungen der Inflation Rechnung zu tragen.

Basierend auf den bisherigen Schwellenwerten des § 221 UGB führen die festgelegten Erhöhungen zu folgenden Änderungen:

Größenklasse

Bilanzsumme

Umsatzerlöse

Durchschnittliche Arbeitnehmer:innenzahl

Kleinstkapitalgesellschaft

 

EUR 450.000

(bisher: EUR 350.000)

EUR 900.000

(bisher: EUR 700.000)

≤ 10

Kleine
Kapitalgesellschaft

EUR 0,45 Mio – EUR 6,25 Mio

(bisher: EUR 5 Mio)

EUR 0,9 Mio – 12,5 Mio

(bisher: EUR 10 Mio)

10-50

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

EUR 6,25 Mio – 25 Mio

(bisher: EUR 20 Mio)

EUR 12,5 – 50 Mio

(bisher: EUR 40 Mio)

>51-250

Große
Kapitalgesellschaft

> EUR 25 Mio

(bisher: > EUR 20 Mio)

> EUR 50 Mio

(bisher: > EUR 40 Mio)

> 250

Werden zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- oder unterschritten, treten die Rechtsfolgen der neuen Größenklasse im Folgejahr ein. Für Sonderfälle (bspw Umgründungen) gelten eigene Regelungen.

Welche zwei Kriterien überschritten werden, ist dabei nicht maßgeblich.

Die neuen Schwellenwerte sind auch auf die größenabhängigen Befreiungen für Konzerne gem. § 246 UGB anzuwenden und wurden entsprechend erhöht.

Beispiel für eine per 31.12.2023 „kleine GmbH“, die 2023 erstmalig die (alten) Größenklassenmerkmale überschreitet:

Jahr

Bilanzsumme

Umsatzerlöse

Durchschnittliche Arbeitnehmer:innenzahl

Kriterien zu mittelgroß überschritten

Einstufung

2023

EUR 5,5 Mio (mittelgroß)

EUR 15 Mio (mittelgroß)

55 (mittelgroß)

3von 3

Kleine GmbH

2024

EUR 6 Mio (klein)

EUR 17 Mio (mittelgroß)

45 (klein)

1 von 3

Kleine GmbH

2025

EUR 8 Mio (mittelgroß)

EUR 16 Mio (mittelgroß)

49 (klein)

2 von 3

Kleine GmbH

2026

EUR 10 Mio (mittelgroß)

EUR 18 Mio (mittelgroß)

54 (mittelgroß)

2 von 3

Kleine GmbH

2027

EUR 5 Mio

EUR 10 Mio

60

1 von 3

Mittelgroße GmbH

 

Eine kleine GmbH überschreitet im Jahr 2023 alle drei Schwellenwerte und in 2024 – dem Jahr mit den neuen Schwellenwerten – nur jene für die Umsatzerlöse. Ohne der Anhebung der monetären Kriterien wäre die Gesellschaft bereits ab dem Geschäftsjahr 2025 als mittelgroße Kapitalgesellschaft zu klassifizieren. So bleibt es aber bei der Einstufung als kleine Kapitalgesellschaft, auch wenn im Jahr 2025 wieder zwei der drei Kriterien überschritten werden. In den Jahren 2025 und 2026 werden die (neuen) Schwellenwerte zumindest bei zwei Werten überschritten, dies hat zur Folge, dass die Gesellschaft in 2027, trotz Unterschreiten der Schwellenwerte in 2027, als „mittelgroß“ (und damit u.a. prüfungspflichtig) gilt.

Durch die Anhebung der Schwellenwerte können Unternehmen in einer niedrigeren Größenklasse bleiben. Dadurch reduziert sich der Aufwand für die Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen. Auswirkungen ergeben sich unter anderem bei:

  • Umfang, Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses
  • Verpflichtende Anhangsangaben
  • Pflicht zur Abschlussprüfung
  • Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses
  • Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts im Sinne der CSRD
  • Umfang der Offenlegung im Firmenbuch

Ab wann sind die neuen Größenklassen anzuwenden?

Die neuen Schwellenwerte sind zwingend für Geschäftsjahre, die am bzw. nach dem 1.1.2024 beginnen, anzuwenden.

Hinweis: Die erhöhten Schwellenwerte, die für den Eintritt und den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen maßgeblich sind, sind auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1.1.2024 liegen.

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