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Steuerliche Progressionsabgeltung 2025 – die wichtigsten Punkte

Steuerliche Progressionsabgeltung 2025 – die wichtigsten Punkte

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Steuerliche Progressionsabgeltung 2025 – die wichtigsten Punkte

Zur Vermeidung der kalten Progression werden steuerliche Entlastungen von insgesamt EUR 651 Mio – neben der automatischen Anpassung der Tarifstufen – geregelt. Die wesentlichen Inhalte des Ministerialentwurfs vom Juli 2024 wurden am 18.9.2024 vom Nationalrat als Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025) beschlossen.

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Die im Jahr 2025 zur Vermeidung der kalten Progression auszugleichende Inflationsrate beträgt 5 %, errechnet als der Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2023 bis Juni 2024. Die in 2025 insgesamt abzugeltenden Inflationswirkungen betragen rund EUR 2 Mrd. Davon wurden neben der automatischen Anpassung der Tarifstufen gemäß § 33 Absatz 1a EStG nun die verbleibenden Maßnahmen zur Abgeltung der nicht berücksichtigten Inflationswirkungen für das Jahr 2025 gesetzlich geregelt.

1. Fahrtkosten, Fahrten zur Arbeitsstätte, Taggelder

Neu ist, dass eine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder möglich sein wird, die genauen Details werden in einer noch zu erlassenden Verordnung durch den Bundesminister für Finanzen geregelt.

Für betriebliche Einkünfte ist in § 4 Abs. 4 Z 6 EStG und für außerbetriebliche Einkünfte in § 16 Abs. 1 Z 11 EStG (im außerbetrieblichen Bereich mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) eine entsprechende Regelung vorgesehen. Betreffend die Detailregelung in der Verordnung ist zu erwarten, dass

  • die Aufwendungen mit dem neuen, erhöhten Kilometergeld von EUR 0,50 berücksichtigt werden können (Mitfahrende: EUR 0,15) und
  • die max. Kilometerleistung für die pauschale Berücksichtigung bei KfZ unverändert mit 30.000 km/Jahr und für Fahrräder mit 3.000 km/ Jahr (bisher: 1.500 km/Jahr) beträgt.

Hervorzuheben ist– neben der erstmaligen gesetzlichen Regelung der bisherigen Verwaltungspraxis – insbesondere die Förderung der betrieblichen / beruflichen Nutzung von Fahrrädern mit einer pauschalen Berücksichtigung von Reiseaufwendungen von bis zu EUR 1.500 / Jahr. Weiters soll die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen bei Verwendung von Massenbeförderungsmitteln in der Verordnung neu geregelt werden.

Die Sätze für die steuerfreien Reisekostenvergütungen werden mit Anwendung für Reisen ab dem 1. Jänner 2025 wie folgt valorisiert:

  • Taggeld neu EUR 30 (bisher: EUR 26,40);
  • Nächtigungsgeld neu EUR 17 (bisher: EUR 15,-).

2. Neuregelung Tarif und Absetzbeträge

In § 33 EStG werden die Wertgrenzen und Tarifstufen durchgängig valorisiert:

  • Anpassung der ersten fünf Tarifgrenzen um zusätzlich jeweils 0,5%-Punkte (die automatische Anpassung beträgt ja nur rund 3,33%)
  • Volle Anpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus

 

Die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs. 4 zweiter Satz und § 77 Abs. 4 erster Satz EStG wird auf EUR 2.570,- (bisher: EUR 2.100,-) erhöht und die Grenze für die Anwendung der 30%-Grenze gemäß § 41 Abs. 4 vierter Satz und § 77 Abs. 4 letzter Satz EStG auf EUR 2.447,- (bisher EUR 2.000) um die volle Inflationsrate von 5,0% angepasst. Die oben genannten Beträge sollen mit Wirksamkeit für die Progressionsanpassung 2026 in den Katalog der nach § 33 Abs. 1a EStG jährlich automatisch anzupassenden Bestimmungen aufgenommen werden.

3. Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf EUR 55.000 für Zwecke der Umsatzsteuer

In § 6 (1) Z27 UStG wird die Kleinunternehmergrenze auf EUR 55.000 (Bruttogrenze) erhöht und gilt diese auch im Bereich der Einkommensteuer für Zwecke der sog. Kleinstunternehmerpauschalierung. Die Regelung soll für Leistungen ab dem 1.1.2025 gelten.

Hintergrund: bereits mit dem AbgÄG 2024 vom Juli 2024 erfolgte eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000 auf EUR 42.000. Allerdings handelt es sich bei dieser für 2024 maßgeblichen Umsatzgrenze von EUR 42.000 um eine Bruttogrenze, dh bei Anwendung des Normalsteuersatz kam es insoweit zu keiner Änderung.

Die Neuregelung nach dem AbgÄG 2024 sieht auch für 2025 erstmalig vor, dass die Steuerbefreiung erst mit dem Umsatz entfällt, ab dem die Grenze überschritten wird. Die zuvor getätigten Umsätze bleiben somit weiterhin steuerbefreit und es kommt zu keiner nachträglichen Steuerpflicht.

Gleichzeitig wurde mit dem AbgÄG 2024 die Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025 auch auf im jeweiligen Mitgliedstaat nicht ansässige EU-Unternehmer ausgeweitet. Soweit der nationale Schwellenwert des Ziellandes nicht überschritten ist und innerhalb der gesamten Europäischen Union nicht mehr als EUR 100.000 Umsatz erzielt werden, kann daher ab 2025 auch ein nicht-ansässiger EU-Unternehmer die Kleinunternehmerbesteuerung in Österreich anwenden. Diese ist bedingt mit einer einheitlichen Registrierung im Ansässigkeitsstaat und der Vergabe einer spezifischen UID-Nummer.

Ein Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10% ist für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung im selben Kalenderjahr unschädlich, führt aber dazu, dass die Umsatzsteuerbefreiung ab dem Zeitpunkt des Überschreitens nicht mehr anwendbar ist. Wird im laufenden Jahr die Kleinunternehmergrenze überschritten, kommt es somit zur Anwendung der Befreiung auf Umsätze, die nur in einem Teil des Kalenderjahres (bis zum Überschreiten der Umsatzgrenze) erzielt wurden. Dies hat allerdings die weitere Konsequenz, dass im Folgejahr die Regelung jedenfalls nicht anwendbar ist.

4. Kleinstunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer

Die Kleinstunternehmerpauschalierung nach § 17 (3a) EStG idF AbgÄG 2024 (anwendbar für 2024) stellt darauf ab, dass umsatzsteuerlich die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, oder die Umsatzgrenze von EUR 42.000 um maximal EUR 5.000 überschritten wird.

Ab der Veranlagung 2025 ist zu beachten, dass bei Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 55.000 („brutto“) zuzüglich der Toleranzgrenze von 10%, d.h. von EUR 60.500 die Pauschalierung nach § 17 Abs 3a EStG nicht mehr anwendbar ist, da für Zwecke der Einkommensteuer auf die gesamten Umsätze des Veranlagungsjahres abgestellt wird. Im Folgejahr steht die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung in solchen Fällen ebenfalls nicht mehr zu (auch wenn diese im laufenden Jahr nur innerhalb der Toleranzgrenze überschritten wurde), sodass auch die Anwendung der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung im Folgejahr ausscheidet.

Die Gesetzwerdung und der Erlass der Verordnung zu den Reiseaufwendungen sind noch offen.

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