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15. Oktober 2024
Lesezeit: 4
min.
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IFRS 8 – Angabe von Erträgen und Aufwendungen für berichtspflichtige Segmente
Am 29. Juli 2024 hat der IASB die am 11. Juni 2024 vom Interpretations-Komitee (IFRS IC – das Komitee) finalisierte Agenda-Entscheidung Angabe von Erträgen und Aufwendungen für berichtspflichtige Segmente bestätigt. In der Agenda-Entscheidung hat das IFRS IC Stellung genommen zu einer Anfrage betreffend Paragraf 23 von IFRS 8, wo geregelt ist, welche Posten in der Segment-Gewinn- und ‑verlustrechnung (Segment-GuV) aufgenommen werden. Das Komitee hat dazu eine Klarstellung getroffen und festgestellt, dass die Grundsätze und Regelungen in den IFRS-Rechnungslegungsstandards eine adäquate Basis für die Anwendung der Angabepflichten in IFRS 8.23 darstellen. Es erfolgt somit keine Aufnahme eines Standardsetzungsprojekt.
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IFRS 8 Segmentberichterstattung
IFRS 8 Segmentberichterstattung ist für börsennotierte Unternehmen verpflichtend anwendbar. Für die Segmentberichterstattung unterteilt ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeiten in verschiedene Bereiche – sogenannte Geschäftssegmente (Segmente). Die Geschäftssegmente werden nach bestimmten Faktoren identifiziert, etwa nach Produktart oder nach geografischer Region.
Ein berichtendes Unternehmen stellt für jedes identifiziertes Segment Informationen über das Ergebnis (Segment-GuV) und über die Vermögenswerte und Schulden (Segmentbilanz) dar. Bei der Segmentberichterstattung steht der sogenannte Management Approach im Vordergrund, wonach jene Posten extern berichtet werden sollen, die intern regelmäßig dem Management als Entscheidungsgrundlage vorgelegt werden.
Paragraf 23 von IFRS 8 schreibt vor, welche Bestandteile (Posten) eine Segment-GuV zu enthalten hat. Demnach hat ein Unternehmen Umsatzerlöse, Zinserträge, Zinsaufwendungen, Abschreibungen, Ergebnisanteile von Equity-bilanzierten Beteiligungen, Ertragsteuern sowie wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten gemäß IAS 1.97 anzugeben, sofern diese Beträge in den Segmentgewinn einfließen, der vom Management überprüft wird.
Anfrage
Bei der Auswahl der anzugebenden Segment-GuV-Posten übt ein Unternehmen Ermessen aus. Ein Unternehmen steht vor der Wahl, innerhalb einer Bandbreite von Angaben lediglich die Größen Umsatzerlöse und Gewinn anzugeben bis hin zur Angabe der gesamten GuV oder sogar darüberhinausgehender Posten.
In seinem Update vom Dezember 2023 berichtete das IFRS IC über eine Anfrage,
- ob ein Unternehmen die in Paragraf 23 angegebenen Beträge auch dann angeben muss, wenn sie diese nicht gesondert dem Management vorlegt,
- ob ein Unternehmen die in Paragraf 23 angegebenen Beträge auch dann angeben muss, wenn es Beträge angibt, die zwar nach anderen IFRS aber nicht gemäß IAS 1.97 bestimmt werden und
- wie es die „wesentlichen Posten“ gemäß IAS 1.97 zu bestimmen sind.
Entscheidung
Das IFRS IC hat die ersten beiden Fragen bejahend beantwortet. Wenn ein Unternehmen den Segmentgewinn für ein bestimmtes Segment regelmäßig dem Management vorlegt und es die Bestandteile des Gewinns, wie etwa Abschreibungen, Zinsaufwendungen oder sonstige betriebliche Aufwendungen nicht gesondert vorlegt, dann muss es diese Bestandteile trotzdem gesondert berichten. Wenn ein Unternehmen dem Management zudem Beträge vorlegt, die nicht im Gewinn enthalten sind, muss es diese zusätzlich berichten.
Die dritte Frage bezieht sich auf die Wesentlichkeit von Posten. Das IFRS IC ist zu dem Schluss gekommen, dass die Wesentlichkeit von Posten mit Hilfe der bestehenden Regelungen der IFRS bestimmt werden kann.
Abschließend verfasst das Komitee folgende Klarstellung:
Das in IFRS 8.23 (f) enthaltene Erfordernis der Angabe von Beträgen wesentlicher Ertrags- und Aufwandsposten gemäß IAS 1.97 verpflichtet ein Unternehmen allerdings nicht dazu, jeden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Ertrags- und Aufwandsposten in der Segmentberichterstattung auszuweisen.
Bei der Bestimmung der Informationen, die für jedes berichtspflichtige Segment anzugeben sind, habe ein Unternehmen vielmehr sein Ermessen anzuwenden und das Grundprinzip von IFRS 8 zu berücksichtigen. Dieses verlange, diejenigen Informationen anzugeben, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Art und die finanziellen Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten, denen ein Unternehmen nachgeht, sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist, zu beurteilen.
Fazit zu IFRS 8
Bei der Erstellung der Segmentberichterstattung stehen Unternehmen vor der Frage, welche Segment-GuV-Posten sie konkret darstellen müssen. Die Anwendung des gesamten GuV-Schemas auf die Segmente würde wohl einen zu hohen Detaillierungsgrad in der Darstellung bedeuten. Nach der Klarstellung des Komitees steht fest, dass die in Paragraf 23 angeführten Posten Umsatzerlöse, Zinserträge, Zinsaufwendungen, Abschreibungen, Ergebnisanteile von Equity-bilanzierten Beteiligungen und Ertragsteuern jedenfalls ausgewiesen werden müssen, auch wenn das Unternehmen dem Management lediglich eine Kennzahl Segment-Gewinn vorlegen sollte. Darüber hinaus tut sich ein Ermessenspielraum bei der Wahl von zusätzlichen Segmentposten auf. Diese zusätzlichen Posten müssen allerdings derart ausgewählt werden, dass Abschlussadressaten die Geschäftstätigkeiten und das wirtschaftliche Umfeld des Unternehmens beurteilen können. Ein Unternehmen wird daher tendenziell besser fahren, wenn es eher mehr als weniger Posten in seiner Segment-GuV ausweist.