ESMA veröffentlicht gemeinsame europäische Prüfungsschwerpunkte für das Geschäftsjahr 2024

ESMA veröffentlicht gemeinsame europäische Prüfungsschwerpunkte für das Geschäftsjahr 2024

ESMA veröffentlicht gemeinsame europäische Prüfungsschwerpunkte für das Geschäftsjahr 2024

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat ihre jährliche öffentliche Erklärung veröffentlicht, in der die europäischen gemeinsamen Prüfungsschwerpunkte für die Jahresfinanzberichte 2024 von Emittenten auf den regulierten Märkten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) dargelegt werden. Die ESMA und die nationalen Enforcer werden sich bei ihren Prüfungen auf diese Prioritäten und andere unternehmensspezifische Themen konzentrieren. Sie werden Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, wenn wesentliche Falschangaben festgestellt werden, und ihre Ergebnisse berichten. 

Die ESMA fordert Emittenten, Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsbehörden auf, die detaillierten Empfehlungen in dieser öffentlichen Erklärung bei der Erstellung, Prüfung und Überwachung der Jahresfinanzberichte 2024 zu berücksichtigen, wobei deren Wesentlichkeit und Relevanz zu beachten sind. 

Die Prüfungsschwerpunkte sind für börsennotierte Unternehmen verpflichtend anzuwenden, aber auch für nicht börsennotierte Unternehmen von großer Bedeutung. Im Allgemeinen werden Wirtschaftsprüfer auch bei nicht börsennotierten Unternehmen auf die Einhaltung der Prüfungsschwerpunkte bestehen. 

Prüfungsschwerpunkte im Zusammenhang mit IFRS-Abschlüssen 

Die ESMA hat Themen aus den Bereichen Finanzberichte, Nachhaltigkeitsberichte, ESEF-Berichterstattung sowie allgemeine Bemerkungen zu Themen behandelt, die die Verbindung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichten umfassen. In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf die Empfehlungen zu den Finanzberichten (IFRS-Abschlüssen). 

Priorität 1: Liquiditätsüberlegungen

Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Supplier Finance Arrangements, SFA)

Die ESMA betont die Bedeutung von Offenlegungen zum Liquiditätsrisiko, insbesondere die neuen Anforderungen in IAS 7 und IFRS 7 im Zusammenhang mit Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen. Emittenten müssen alle wesentlichen SFAs identifizieren und die Bedingungen offenlegen, wie z.B. verlängerte Zahlungsfristen und gewährte Garantien. 

Wichtige offenzulegende Informationen umfassen: 

  • Buchwerte und Posten der finanziellen Verbindlichkeiten, die Teil einer SFA sind, mit separater Offenlegung der Verbindlichkeiten, für die Lieferanten bereits Zahlungen von Finanzierungsanbietern erhalten haben. 
  • Fälligkeitstermine für SFA-bezogene finanzielle Verbindlichkeiten und vergleichbare Lieferverbindlichkeiten, die nicht Teil einer SFA sind. 
  • Nicht zahlungswirksame Änderungen bei SFA-bezogenen finanziellen Verbindlichkeiten. 

 

Die Offenlegungen sollten angemessen aggregiert werden, mit separaten Details für Vereinbarungen mit unterschiedlichen Bedingungen. Emittenten sollten erläuternde Informationen bereitstellen, wenn sie weite Bandbreiten von Fälligkeitsterminen verwenden, und zusätzliche Offenlegungen in Betracht ziehen, um die Ziele von IAS 7 zu erfüllen. Um die Angaben, wie der Emittent das Liquiditätsrisiko der SFA-Verbindlichkeiten gemäß IFRS 7.39(c) und IFRS 7.B11F(j) managt, zu erfüllen, sollten die SFA-Kreditlinien, die dem Emittenten verlängerte Zahlungsfristen oder den Lieferanten des Emittenten vorzeitige Zahlungsfristen bieten, berücksichtigt werden.  

Schulden mit Nebenbedingungen (Covenants)

ESMA hebt die neuen Angaben gemäß IAS 1 und IFRS 7 im Zusammenhang mit langfristigen Schulden mit Nebenbedingungen hervor, insbesondere in Fällen von Zahlungsausfällen, Vertragsverletzungen oder Neuverhandlungen. 

Wichtige Punkte umfassen: 

  • IAS 1.76ZA erfordert Angaben, um den Nutzern das Risiko von Verbindlichkeiten zu verdeutlichen, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag rückzahlbar werden könnten, wenn sie als langfristig klassifiziert sind und der Einhaltung von Kreditbedingungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag unterliegen. 
  • Emittenten müssen den Zeitpunkt der Begleichung angeben, um die Auswirkungen auf die Finanzlage zu zeigen, einschließlich nicht zu berücksichtigender Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, wie Neuverhandlungen von Kreditaufnahmen oder von Nebenbedingungen nach dem Abschlussstichtag. 
  • Umklassifizierung: Verbindlichkeiten müssen als kurzfristig umklassifiziert werden, wenn die Nebenbedingungen zum Abschlussstichtag nicht erfüllt sind, selbst wenn danach ein Verzicht gewährt wird. 

 

Diese Angaben zielen darauf ab, ein klareres Verständnis der finanziellen Risiken und Positionen im Zusammenhang mit Nebenbedingungen zu vermitteln. 

Kapitalflussrechnung

Basierend auf Feststellungen in der Vergangenheit, weist die ESMA die Emittenten auf die folgenden Anforderungen in Bezug auf die Kapitalflussrechnung hin: 

  • Die Cashflows in der Kapitalflussrechnung müssen auf Bruttobasis dargestellt werden. 
  • Nicht zahlungswirksame Transaktionen dürfen nicht in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden. 
  • Wesentliche nicht zahlungswirksame Transaktionen im Zusammenhang mit Investitions- und Finanzierungstätigkeiten müssen an anderer Stelle im Abschluss offengelegt werden. 
  • Bankdarlehen werden im Allgemeinen als Finanzierungstätigkeiten klassifiziert. 
  • Banküberziehungen, die auf Abruf rückzahlbar sind und Teil des Cash-Managements eines Unternehmens sind, können jedoch in die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente einbezogen werden. 
  • Wenn Schwankungen zwischen positivem und negativem Saldo nicht häufig auftreten, sollten Bankdarlehen als Finanzierungstätigkeiten dargestellt werden. 

 

Emittenten sollten transparent über ihre Rechnungslegungsmethoden und Ermessensentscheidungen in Bezug auf die Klassifizierung von Cashflows, einschließlich Zinsen, Dividenden, Leasingverhältnissen, Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen und anderen komplexen oder seltenen Transaktionen, informieren. 

Priorität 2: Rechnungslegungsmethoden, Ermessensentscheidungen, wesentliche Schätzungen

Allgemeine Bemerkungen

Unternehmensspezifische Angaben: Angaben zu wesentlichen Rechnungslegungsmethoden, Ermessensentscheidungen und Quellen von Schätzungsunsicherheiten sollten unternehmensspezifisch sein. Emittenten sollten nur die von ihnen verwendeten Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsmethoden beschreiben, wie z. B. die bei Wertminderungstests oder Fair-Value-Bestimmungen verwendeten. 

Konsistenz und Klarheit: Angaben sollten mit anderen Informationen in den Finanzberichten übereinstimmen. Emittenten sollten vorformulierte Angaben (Boilerplating) vermeiden und stattdessen klare, relevante Informationen bereitstellen. Wenn bereits kleine Änderungen der Annahmen oder Schätzungen zu wesentlichen Anpassungen der Buchwerte führen können, sollte der Emittent Sensitivitätsanalysen angeben. 

Wesentliche Ermessensentscheidungen und Annahmen: Emittenten sollten klar die Ermessensentscheidungen offenlegen, die den größten Einfluss auf den Abschluss haben, sowie die Annahmen über die Zukunft, die zu wesentlichen Anpassungen der Buchwerte von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im nächsten Geschäftsjahr führen könnten. 

Auswirkungen aktueller Entwicklungen: Emittenten sollten bewerten und erklären, wie wesentliche aktuelle Entwicklungen, wie makroökonomische, technologische, soziale, klimatische und geopolitische Faktoren, die Schätzungsunsicherheit beeinflussen. 

Beherrschung, gemeinschaftliche Führung und maßgeblicher Einfluss

Die Feststellung, ob der Emittent eine Beherrschung oder gemeinschaftliche Führung über ein Unternehmen ausübt oder einen maßgeblichen Einfluss auf ein Beteiligungsunternehmen hat, kann erhebliche Ermessensentscheidungen erfordern, die über bloße Stimmrechte hinausgehen. 

Erhebliche Ermessensentscheidungen können insbesondere in den folgenden Fällen erforderlich sein: 

  • Besondere Rechte aus bestehenden Verträgen (z. B. Satzung oder Aktionärsvereinbarungen) im Zusammenhang mit Stimmrechten oder der Bestellung von Geschäftsführern. 
  • Spezifische Rechtsregime, einschließlich der Beteiligung von Regierungsbehörden oder Anforderungen an die Bestellung von Geschäftsführern. 
  • Gesetzliche Bestimmungen, die die Kapitalbeteiligung am Beteiligungsunternehmen einschränken. 
  • Vorübergehende Umstände, wie das Halten von Optionen auf das Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens. 

 

Emittenten sollten die Absätze 7-9 von IFRS 12 einhalten und klare und detaillierte Angaben zu den wesentlichen Ermessensentscheidungen machen, die bei der Beurteilung von Beherrschung, gemeinschaftlicher Führung und maßgeblichem Einfluss getroffen wurden. 

Erlöse aus Verträgen mit Kunden

Ermessensentscheidungen bei langfristigen Verträgen: Die Beurteilung, ob langfristige Verträge (z. B. Mietverträge) die Definition eines Vertrags mit einem Kunden erfüllen, kann erhebliche Ermessensentscheidungen erfordern. Emittenten müssen die Ermessensentscheidungen offenlegen, die bei dieser Beurteilung verwendet wurden. 

Unsicherheit bei langfristigen Verträgen: Bei langfristigen Verträgen (z. B. Bauverträgen), die sich über mehrere Abschlussperioden erstrecken, besteht oft Unsicherheit hinsichtlich der Erlöse und Kosten. Emittenten sollten sicherstellen, dass Prognosen vernünftig und belastbar sind, insbesondere im aktuellen makroökonomischen Umfeld. 

Belastende Verträge: Bei verlustbringenden Verträgen wird die gegenwärtige Verpflichtung als Rückstellung angesetzt und bewertet. Angaben dazu enthalten Unsicherheiten über die Höhe und den Zeitpunkt der Abflüsse wirtschaftlicher Vorteile sowie wesentliche Annahmen über zukünftige Ereignisse, wie von IAS 37 gefordert. 

Prinzipal oder Agent: Wenn eine andere Partei an der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen beteiligt ist, hängt die Umsatzrealisierung nach IFRS 15 davon ab, ob der Emittent als Prinzipal oder Agent handelt, was erhebliche Ermessensentscheidungen erfordern kann. 

Angaben zu verbleibenden Leistungsverpflichtungen: Emittenten machen detaillierte Angaben über die Höhe und den Zeitpunkt der erwarteten Erlöse aus verbleibenden Leistungsverpflichtungen (Backlog), einschließlich wesentlicher Ermessensentscheidungen und potenzieller Auswirkungen von Änderungen der Schätzungen. Überleitungen zwischen den Anfangs- und Endbeständen der verbleibenden Leistungsverpflichtungen sollten ebenfalls bereitgestellt werden. 

Einhaltung der APM-Richtlinien: Bei der Verwendung von Kennzahlen zu verbleibenden Leistungsverpflichtungen in den Lagebericht müssen Emittenten möglicherweise die ESMA-Richtlinie zu alternativen Leistungskennzahlen (APMs) einhalten. 

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