Globale Mindestbesteuerung – Pillar II – CbCR-Safe-Harbour-VO im Bundesgesetzblatt kundgemacht

Globale Mindestbesteuerung – Pillar II – CbCR-Safe-Harbour-VO im Bundesgesetzblatt kundgemacht

Globale Mindestbesteuerung – Pillar II – CbCR-Safe-Harbour-VO im Bundesgesetzblatt kundgemacht

Mit dem Mindestbesteuerungsgesetz hat Österreich bekanntlich Ende 2023 die „Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union“ umgesetzt.

Entsprechend der in § 55 Abs 3 Z 1 und Abs 6 MinBestG enthaltenen Verordnungsermächtigung, wurde am 05.12.2024 die Verordnung zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V) im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 357/2024) veröffentlicht. Die neue Verordnung ist erstmalig auf Geschäftsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen, anzuwenden.

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Grundsätzlich enthält § 55 MinBestG Bestimmungen, um den temporären Country-by-Country Report-Safe-Harbour umzusetzen, wobei die vereinfachte Berechnung anhand eines länderbezogenen Berichts (CbCR) nur dann zulässig ist, wenn es sich um einen qualifizierten länderbezogenen Bericht handelt, der auf Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung erstellt wurde.

Im Zuge der neuen Verordnung werden im Einklang mit internationalen Vereinbarungen die Voraussetzungen für eine qualifizierte Finanzberichterstattung und für einen qualifizieren länderbezogenen Bericht (CbCR) genauer festgelegt. Dabei wird insbesondere die einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten und die Voraussetzungen für den Fall der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb (Purchase Price Allocation) normiert. Außerdem legt die neue CbCR-Safe-Harbour-Verordnung die Voraussetzungen für das Vorliegen einer hybriden Gestaltung und der Vorgangsweise bei der Neutralisierung der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen fest.

Wann liegt ein qualifizierter länderbezogener Bericht vor?

Die Beurteilung, ob ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegt, hat für jedes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gesondert zu erfolgen.

Mit der Verordnung wird klargestellt, dass eine qualifizierte Finanzberichterstattung, anders als bisher in § 55 Abs 3 Z 1 lit a-c MinBestG geregelt, erst vorliegt, wenn

  1. für deren Erstellung eine qualifizierte Finanzberichterstattungsgrundlage verwendet wird,
  2. eine einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten erfolgt, und
  3. bei Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb entsprechend vorgegangen wird.

Somit wird hinsichtlich der bisherigen Regelung des § 55 Abs 3 Z 1 lit a-c MinBestG geklärt, wie bspw die Rechnungslegungsdaten aus dem Reporting Package verwendet werden können und wie Anpassungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb (PPA) zu behandeln sind.

Erstellung der Finanzberichterstattung

Hinsichtlich der Erstellung der Finanzberichterstattung wird mit der Verordnung klargestellt, dass neben der Anwendung der richtigen Grundlagen auch eine einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten benötigt. Als Grundlage gelten laut CbCR-Safe-Harbour-Verordnung die folgenden Rechnungslegungsdaten:

  • Finanzkonten (Reporting Packages), die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden; oder
  • Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard verpflichtend oder freiwillig erstellt werden; oder
  • Im Fall von unwesentlichen Geschäftseinheiten, der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird.

Wurde für eine Betriebsstätte keine gesonderte Finanzberichterstattung erstellt, kann der zuzuordnende Anteil an den Umsatzerlösen und dem Vorsteuergewinn auf der Grundlage der Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte ermittelt werden. Dabei können die für Zwecke der Finanzberichterstattung, des Aufsichtsrechts, des Steuerreportings oder der internen Managementkontrolle erstellten Unterlagen herangezogen werden, wobei ein der Betriebsstätte zugeordneter Verlust den Vorsteuergewinn im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses nicht mindern darf.

Einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten

Die neue Verordnung stellt klar, dass die für die Geschäftseinheit verwendeten Rechnungslegungsdaten einheitlich aus derselben Finanzberichterstattung stammen müssen, wobei sämtliche Geschäftseinheiten eines Steuerhoheitsgebiets (mit Ausnahme von unwesentlichen Geschäftseinheiten und Betriebsstätten) ihre Daten auch einheitlich entweder aus Finanzkonten oder Jahresabschlüssen beziehen müssen. Sofern keine Änderung der Rechnungslegungsdaten aufgrund besonderer Umstände erfolgt, ist die einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten für sämtliche Geschäftsjahre in der die die vereinfachte Berechnung in Anspruch genommen wird, beizubehalten.

Bei Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbour dürfen für die vereinfachte Berechnung die folgenden Posten nicht mehr angepasst oder verändert werden:

  • Mindeststeuer-Umsatzerlös;
  • Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust;
  • Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern;
  • Berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte;
  • Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte.

 

Intragroup Zwischenergebnisse sind nicht zu eliminieren.

Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb (PPA)

Hinsichtlich der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb (Purchase Price Allocation) stellt die Verordnung im Einklang mit den OECD-Verwaltungsleitlinien klar, dass daraus resultierende Anpassungen des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden nur unter den Voraussetzungen einer konsistenten Berichterstattung und einer Bereinigung der Firmenwertabschreibung als qualifizierte Finanzberichterstattung gelten.

Eine konsistente Berichterstattung liegt vor, wenn für Geschäftsjahre mit Beginn am oder nach dem 31.12.2022 kein länderbezogener Bericht (CbCR) eingereicht wurde, bei dem die Anpassungen des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb bereits neutralisiert wurden.

Die zweite Voraussetzung sieht eine Bereinigung der Firmenwertabschreibung vor. Dementsprechend muss für Zwecke des Routinegewinntests und für Zwecke des Effektivsteuersatztests (soweit in Bezug auf die Firmenwertabschreibung nicht bereits eine latente Steuerschuld aufgelöst oder ein latenter Steueranspruch angesetzt oder erhöht wurde) eine Firmenwertabschreibung aus Beteiligungserwerben nach dem 30.11.2021 dem Mindeststeuer-Nettogewinn hinzugerechnet werden.

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