WiEReG: Relevante Änderungen der Meldepflichten seit 01.07.2024 und 01.01.2025

WiEReG: Relevante Änderungen der Meldepflichten seit 01.07.2024 und 01.01.2025

WiEReG: Relevante Änderungen der Meldepflichten seit 01.07.2024 und 01.01.2025

Mit 01.07.2024 sind im Bereich der Meldepflichten nach dem WiEReG Änderungen in Kraft getreten, die auf sämtliche WiEReG-Meldungen anzuwenden sind, die ab 01.07.2024 durchgeführt werden. Angesichts der inhaltlichen Änderungen der WiEReG-Meldungen wurde von der WiEReG-Registerbehörde auch eine neue Meldemaske im USP-Portal geschaffen. Im Zuge der 10. Novelle des WiEReG vom 13.12.2024 erfolgten Erweiterungen betreffend der Meldepflichten bei Nominee-Vereinbarungen, welche ab 01.01.2025 anzuwenden sind.

Die wesentlichen Änderungen haben wir nachstehend zusammengefasst.

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Anwendung für Meldungen ab 01.07.2024

Die mit der Novelle 2023 (gem. BGBl I Nr. 97/2023) einhergehenden Änderungen betreffen grundsätzlich alle Meldungen, die nach dem 30.06.2024 übermittelt werden. Nach diesem Stichtag ist (mit Ausnahme der Meldung des Masseverwalters als subsidiärem wirtschaftlichen Eigentümer) nur mehr eine Abgabe der neuen Meldeformulare zulässig. Dies ist unabhängig davon, ob die in § 3 WiEReG umfassten Sorgfaltspflichten bereits vor oder erst nach diesem Stichtag wahrgenommen wurden. Insgesamt ist es bezogen auf die wirtschaftlichen Eigentümer und deren wirtschaftliche Interessen zu einer Ausweitung der Meldepflichten gekommen.

Offenlegung von Treuhandschaften

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG ist bei WiEReG-Meldungen ab dem 01.07.2024 zusätzlich anzugeben, ob ein für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevantes Treuhandverhältnis vorliegt. Solche Treuhandschaften sind ab dem 01.07.2024 auch bei Vorliegen innerhalb einer Beteiligungskette bekanntzugeben.

Betroffen sind jene Treuhandschaften, bei denen eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird oder Art und Umfang des wirtschaftlichen Eigentums geändert werden. Weiters erfasst sind Fälle der Kontrolle in der Eigentümerkette durch eine Treuhandschaft, wodurch eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträger wird.

Bei subsidiären Meldungen der obersten Führungsebene können jedenfalls keine relevanten Treuhandschaften vorliegen bzw. gemeldet werden.

Verzicht auf die automationsunterstützte Datenübernahme bei Privatstiftungen oder Trusts

Durch die Änderung in § 5 Abs 1 Z 2 WiEReG kann ab dem 30.06.2024 bei inländischen Stiftungen und Trusts als oberste Rechtsträger auf die automatische Datenübernahme der wirtschaftlichen Eigentümer verzichtet werden. Dies ist dann relevant, wenn nur bestimmte Funktionsträger wirtschaftliche Eigentümer des untergeordneten Rechtsträgers sind. In solchen Fällen sollen nur die aufgrund der Zusammenrechnung relevanten indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet werden, um eine nicht notwendige Übernahme aller Funktionsträger zu vermeiden.

Die bisherige Übergangslösung, bei der Personen als direkte wirtschaftliche Eigentümer auf „sonstige Weise“ gemeldet wurden, soll ab dem 01.07.2024 nicht mehr zur Anwendung kommen. Entsprechende Fallbeispiele zur Vorgehensweise bei der Zusammenrechnung können einer Beispielsammlung dem Erlass des BMF vom September 2024 entnommen werden.

Seit dem 01.07.2024 ist somit eine Meldung einer einzelnen Person als indirekter wirtschaftlicher Eigentümerin mit einer inländischen Privatstiftung als oberstem Rechtsträger ohne automatische Datenübernahme der übrigen wirtschaftlichen Eigentümer möglich.

Meldepflicht von Treuhandschaften bei Stiftungen und Trusts

Ab 01.07. 2024 ist bei Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG anzugeben, wenn ein Stifter oder Begünstigter treuhänderisch handelt. Dies gilt insbesondere auch für berufsmäßige Parteienvertreter, die treuhänderisch für Klienten auftreten. Treuhandschaften müssen immer gemeldet werden, unabhängig davon, ob sie zum wirtschaftlichen Eigentum einer anderen Person führen. Der Treugeber ist ebenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer zu melden, wenn er Kontrolle über die Stiftung ausüben kann. Diese Regelungen gelten auch für Funktionsträger von Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen.

Bei Meldungen betreffend Stiftungen, Trusts und ähnlichen Rechtsträgern, muss der jeweilige Anteil der vom Stifter (Gründer oder Trustor) zugewendeten Vermögenswerte angegeben werden. Dies umfasst auch Zu- und Nachstiftungen sowie vergleichbare Vorgänge. Die Berechnung der Anteile erfolgt anhand des Eigenkapitalspiegels oder vergleichbarer Aufzeichnungen. Diese Angabe ist nur für natürliche Personen als Stifter erforderlich.

Für juristische Personen, die als Stifter fungieren und Kontrolle ausüben, ist keine Angabe des zugewendeten Anteils am Vermögen erforderlich. Aus diesem Grund muss die Summe der Anteile auch nicht zwingend volle 100% ergeben. Bei Nachstiftungen ist eine Änderungsmeldung erforderlich, wenn sich die Anteile verschieben.

Ausweitung der Meldepflichten in Zusammenhang mit Nominee-Vereinbarungen

Mit dem Finanzmarkt-Geldwäsche Anpassungsgesetz (FM-GwG-Anpassungsgesetz; (BGBl I 2024/151 wurden erforderliche Anpassungen in Bezug auf die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) im Rahmen der 10. WiEReG-Novelle umgesetzt.

Die Empfehlungen der FATF und die Guidance on Beneficial Ownership for Legal Persons, FATF (2023), enthalten Vorgaben, um den Missbrauch von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) zu verhindern. Von den drei zur Auswahl stehenden Optionen (Transparenzgebot, Lizensierung der Treuhänder, generelles Verbot) wurde das Transparenzgebot umgesetzt. Dieses geht etwas weiter als die bislang bestehende Meldepflicht von Treuhandschaftsverhältnissen, lässt sich aber deutlich besser in der österreichischen Rechtspraxis umsetzen als die Lizensierung der Nominees oder das generelle Verbot von Nominee-Vereinbarungen. Mit den Änderungen wurde der Missbrauch von Nominee-Vereinbarungen effektiv erschwert sowie die Sorgfalts- und Meldepflichten bei etwaigen Verletzungen im §15 WiEReG deutlich ausgeweitet und wurde das WiEReG an die Vorgaben der FATF angepasst. 

Subsidiäre Meldung bei Insolvenzverfahren

Gemäß § 170 Insolvenzordnung kann das Gericht dem Schuldner die Eigenverwaltung entziehen und einen Masseverwalter bestellen, der im Firmenbuch eingetragen wird.

Dem Masseverwalter werden in diesem Zusammenhang wesentliche Befugnisse zuteil. Wenn keine wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt werden können und ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wird der Masseverwalter als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt. Dies betrifft auch automatisierte Datenübernahmen, bei denen der Masseverwalter als wirtschaftlicher Eigentümer übernommen wird, wenn dem Parteienvertreter keine anderen Angehörigen der Führungsebene bekannt sind.

TPA Tipp

Im Zuge der Umstellung der WiEReG-Plattform kann es unter Umständen zur Rücksetzung der bestehenden Verfahrensrechte im USP kommen. Diese müssen in weiterer Folge durch den Administrator wieder neu vergeben werden.

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