Mitteilungspflichten nach §§ 109a und 109b EStG – Frist bis 28.02.2025

Mitteilungspflichten nach §§ 109a und 109b EStG – Frist bis 28.02.2025

Mitteilungspflichten nach §§ 109a und 109b EStG – Frist bis 28.02.2025

Das Einkommensteuergesetz sieht für gewisse Organisationen in bestimmten Fällen eine Mitteilungspflicht von personen- und leistungsbezogenen Daten vor, wenn sie im Kalenderjahr Honorare und Vergütungen an selbständig tätige Personen für bestimmte Leistungen ausbezahlt haben. Weiters sind bestimmte Zahlungen, die sie im Kalenderjahr ins Ausland getätigt haben, zu melden.

Inhaltsverzeichnis

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Mitteilung gemäß § 109a EStG

Diese Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG betrifft Organisationen, die von natürlichen Personen oder Personenvereinigungen/-gemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit selbständige – und somit außerhalb eines echten Dienstverhältnisses erbrachte – Leistungen bezogen haben.

Wer ist zur Mitteilung nach § 109a EStG verpflichtet?

  • Natürliche Personen, Personenvereinigungen/-gemeinschaften und juristische Personen, wenn ihnen Unternehmereigenschaft zukommt;
  • Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, auch bei Fehlen der Unternehmereigenschaft (zB gemeinnützige Vereine).

Was ist mitteilungspflichtig nach § 109a EStG?

Leistungen als

  • Mitglied des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats und anderen Aufsichtsorganen
  • Stiftungsvorstand einer Privatstiftung
  • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftevermittler
  • Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  • Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 ASVG oder § 1 Abs. 6 B-KUVG unterliegen (= Freie Dienstnehmer)

Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 109a EStG gilt auch, wenn das Entgelt für eine ehemalige Tätigkeit geleistet wurde

Was ist mitzuteilen?

  • Name (Firma)
  • Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung
  • Sozialversicherungsnummer (bei natürlichen Personen)


wenn nicht vorhanden:

  • Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

Wann besteht keine Mitteilungspflicht nach § 109a EStG?

Die Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG kann unterbleiben, wenn

  • das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,00 beträgt und
  • das an einen Leistungsempfänger im Kalenderjahr bezahlte (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als EUR 900,00 beträgt.

Die Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn die betroffene Person in Österreich nicht einkommensteuerpflichtig ist oder das betroffene Entgelt nicht steuerpflichtig ist (zB Aufwandsentschädigungen nach den VereinsR)

Mitteilung gemäß § 109b EStG

Die Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG gilt für Zahlungen ins Ausland, die für bestimmte Leistungen mit Inlandsbezug erfolgen.

Wer ist zur Mitteilung nach § 109b EStG verpflichtet?

  • Natürliche Personen, Personenvereinigungen/-gemeinschaften oder juristische Personen, wenn ihnen Unternehmereigenschaft zukommt
  • Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, auch bei Fehlen der Unternehmereigenschaft (zB gemeinnützige Vereine)

Was ist mitteilungspflichtig nach § 109b EStG??

  • Selbständige Tätigkeiten iSd § 22 EStG (das sind zB Tätigkeiten von Rechtsanwälten, Steuer- und Unternehmensberatern, Aufsichtsräten), die im Inland ausgeübt werden, dh., dass die Leistung aktiv in Österreich erbracht wird;
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, also inländisches Vermögen betreffen, nicht aber der Export von Umlaufvermögen;
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Was ist mitzuteilen?

  • Name (Firma)
  • Wohn- oder Firmenanschrift des Leistungserbringers samt internationaler Länderkennung
  • Bei einer Personenvereinigung/-gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Körperschaft als Leistungserbringer zusätzlich die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person
  • vom Leistungserbringer sowie gegebenenfalls von der im Inland maßgeblich auftretenden natürlichen Person:
  • österreichische Steuernummer;


wenn nicht vorhanden:

  • österreichische Sozialversicherungsnummer;


wenn nicht vorhanden:

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer);


wenn nicht vorhanden:

  • Geburtsdatum
  • Höhe der Zahlungen zugunsten des Leistungserbringers
  • Kalenderjahr, in dem die Zahlungen geleistet wurden
  • internationale Länderkennung des Landes oder der Länder, in das/die Zahlungen erfolgt sind.

Wann besteht keine Mitteilungspflicht nach § 109b EStG?

Die Mitteilung nach § 109b EStG hat zu unterbleiben, wenn

  • sämtliche Zahlungen an denselben Leistungserbringer ins Ausland im Kalenderjahr EUR 100.000,00 nicht übersteigen oder
  • ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG (Abzugsteuer) zu erfolgen hat und auch tatsächlich vorgenommen wurde oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgte und diese im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der nicht um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer (seit 2024 muss der ausländische Steuersatz also mindestens 13 % betragen).

Bis wann und wie sind die Mitteilungen nach §§ 109a und 109b EStG zu machen?

Die Mitteilungen sind bis Ende Februar des Folgejahres grundsätzlich in elektronischer Form (zB mittels ELDA) an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, zu übermitteln.

Nützliche Links zu der Mitteilungspflicht nach § 109a und 109b EStG:

  • Direkter Zugang zum 109a EStG Formular für die Mitteilungspflicht nach § 109a und 109b EStG.
  • Gerne beraten wir Sie bei der Frage, ob eine Meldepflicht nach § 109a oder § 109b EStG vorliegt. 

Vorgehensweise, wenn Mitteilungspflicht nach beiden Vorschriften besteht

Würde eine Mitteilungspflicht sowohl nach § 109a als auch § 109b EStG bestehen, ist nur die Mitteilung gemäß § 109b zu machen.

Konsequenzen einer Unterlassung der Meldepflicht

Eine vorsätzliche Verletzung dieser Mitteilungsverpflichtungen stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die bei § 109a-Mitteilungen mit einer Höchststrafe von EUR 5.000 und bei § 109b-Mitteilungen mit einer Höchststrafe von EUR 20.000 geahndet wird.

TPA Tipp

Prüfen Sie gleich, ob für Ihre Organisation eine Meldeverpflichtung besteht, und erfüllen Sie diese rechtzeitig, also heuer für im Jahr 2024 geleistete Entgelte bis 28.02.2025! So vermeiden Sie empfindliche Strafen.

Gerne beraten wir Sie bei der Frage, ob eine Meldepflicht nach § 109a oder § 109b EStG vorliegt, und unterstützen Sie bei den erforderlichen Mitteilungen bzw. übermitteln diese elektronisch an das zuständige Finanzamt für Sie.

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