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21. Februar 2025
Lesezeit: 2
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Selbstanzeigen bei WiEReG-Meldepflichtverletzungen: strafbefreiende Wirkung auch ohne Korrekturmeldung
Am 14. Januar 2025 entschied das Bundesfinanzgericht (BFG), dass die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Meldepflichtverletzungen nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) nicht von einer Korrekturmeldung an die Registerbehörde abhängig ist (BFG 14.1.2025, RV/7300035/2024). Damit stellt sich das BFG gegen die Ansicht des BMF, wonach „zeitgleich“ bzw direkt nach der Selbstanzeige eine Korrekturmeldung an die Registerbehörde vorzunehmen ist. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis und die Anforderungen an die „Schadensgutmachung“.
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Hintergrund
Eine GmbH reichte beim Finanzamt Österreich Selbstanzeige wegen einer Meldepflichtverletzung nach dem WiEReG ein. Die korrekte Meldung wurde „erst“ zwei Tage später elektronisch nachgeholt. Die Finanzstrafbehörde vertrat daraufhin die Ansicht, dass die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung habe, da die Korrekturmeldung nicht „zeitgleich“ mit der Selbstanzeige erfolgt sei.
Entscheidung des BFG
Das BFG hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass für WiEReG – Selbstanzeigen die allgemeinen Vorgaben des § 29 Finanzstrafgesetz (FinStrG) gelten. Zu prüfen waren daher:
- Einbringung bei der zuständigen Behörde: Die Selbstanzeige wurde korrekt beim Finanzamt Österreich eingebracht. (Achtung: eine Einbringung der Selbstanzeige bei der Registerbehörde hätte demgegenüber keine strafbefreiende Wirkung!)
- Darlegung der Verfehlung: Die Verletzung der Meldepflicht wurde detailliert beschrieben.
- Offenlegung der bedeutsamen Umstände: Die zu korrigierenden Daten wurden offengelegt.
- Täternennung: Die Täternennung entsprach den Vorgaben des § 29 Abs 5 FinStrG.
- Rechtzeitigkeit: Die Selbstanzeige war rechtzeitig.
Das BFG entschied auf dieser Basis, dass der Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukam.
Die Vorschriften über die Schadensgutmachung des § 29 Abs 2 FinStrG finden demgegenüber laut BFG keine sinngemäße Anwendung, dh dass aus § 29 Abs 2 FinStrG keine Verpflichtung zur Erstattung einer Nachmeldung abgeleitet werden kann – umso weniger einer Nachmeldung innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Eine solche kann auch nicht aus dem Erfordernis der „Offenlegung der bedeutsamen Umstände“ geschlossen werden. Auch bei Abgabenverkürzungen, die durch die Abgabe einer falschen Jahreserklärung oder das Unterlassen der Abgabe einer Jahreserklärung entstanden sind, oder bei der Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben, ist es im Zuge der Selbstanzeige nicht erforderlich, die korrekte Jahreserklärung, Umsatzsteuervoranmeldung oder Meldung zu lohnabhängigen Abgaben nachzureichen. Es genügt vielmehr die Offenlegung der Daten, die zu einer richtigen Abgabenfestsetzung durch die Behörde erforderlich sind. Gleiches gilt für WiEReG-Selbstanzeigen: wenn die zu korrigierenden Daten im Schriftsatz offengelegt wurden, ist diesem Erfordernis genüge getan.
Fazit
WiEReG-Meldepflichtverletzungen können rascher als gedacht Finanzstrafen nach sich ziehen. Mit Strafdrohungen von bis zu EUR 200.000 hat das WiEReG eine sehr scharfe Klinge, die man ungern zu spüren bekommt.
Die Entscheidung des BFG bringt nun Klarheit für Meldepflichtige und Berater: eine Korrekturmeldung an die Registerbehörde ist nicht erforderlich, um eine strafbefreiende Wirkung einer WiEReG-Selbstanzeige zu erzielen.
Achtung: wird eine Korrekturmeldung vorgenommen, sollte sie jedenfalls nicht VOR Einreichung der Selbstanzeige erfolgen, weil andernfalls das Risiko einer Tatentdeckung droht und die Selbstanzeige damit nicht mehr rechtzeitig wäre.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einbringung von WiEReG-Selbstanzeigen!