Budgetsanierungsmaßnahmengesetz – Erste Steuermaßnahmen der Bundesregierung im Nationalrat beschlossen

Budgetsanierungsmaßnahmengesetz – Erste Steuermaßnahmen der Bundesregierung im Nationalrat beschlossen

Budgetsanierungsmaßnahmengesetz – Erste Steuermaßnahmen der Bundesregierung im Nationalrat beschlossen

Am 7. März 2025 hat der Nationalrat das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BMSG 2025) und damit bereits die ersten steuerlichen Maßnahmen der neuen Bundesregierung beschlossen. Damit sollen erste Änderungen im Bereich der Motorbezogenen Versicherungssteuer, spezifische Abgabenerhöhungen, der Energiekrisenbeiträgen-Strom und für fossile Energieträger sowie der Stabilitätsabgabe auf den Weg gebracht werden. Das Gesetzesvorhaben steht nun auf der Tagesordnung des Bundesrats und soll am 13. März 2025 beschlossen werden. Die Änderungen sollen unmittelbar nach Kundmachung oder ab 1. April 2025 in Kraft treten.

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Motorbezogene Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer

Da der Anteil von Elektrofahrzeugen an den Erstzulassungen in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist und das zu einem ansteigenden Aufkommensentfall führt, soll die Befreiung für Kraftfahrzeuge mit einem CO2 -Emissionswert von 0g/km weitgehend entfallen:

  • Elektro-Mopeds: Davon unabhängig sollen Kleinkrafträder („Mopeds“) mit elektrischem Antrieb der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e unverändert befreit sein, wenn die Leistung des Elektromotors 4 Kilowatt nicht übersteigt.

  • Motorräder: Für Nichtbefreite elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge dieser Klassen („Motorräder“) soll die Steuer anhand der Motorleistung in Kilowatt erfolgen, für solche mit Verbrennungsmotor ergibt sich keine Änderung.

  • PKW mit Verbrennungsmotor: Für mit Verbrennungsmotor angetriebene PKW sind keine Änderungen vorgesehen.

  • Elektro-PKW und Hybrid-PKW: Für rein elektrisch angetriebene PKW wird ein eigener Steuersatz geschaffen, der einerseits auf die Motorleistung (Kilowatt; es wird dabei auf die Nennleistung oder Nenndauerleistung laut Zulassungsbescheinigung abgestellt) und andererseits auf das Eigengewicht abstellt. In Bezug auf PKW mit extern aufladbarem Hybridelektroantrieb („Plug-in Hybrid“) wird der Steuersatz angepasst. Die §§ 5 und 6 des Versicherungssteuergesetzes wurden nicht nur geändert, sondern auch grundlegend neu geordnet, so finden sich in Zukunft die jeweiligen Steuersätze PKW bspw in § 6 Abs 1 Z 2 VersStG nach Antriebsart gegliedert.


Die genannten Änderungen wurden analog auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz umgesetzt (hier muss ein Gleichklang bestehen, da es sich bei der motorbezogenen Versicherungssteuer im Wesentlichen um eine Einhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer handelt) und sollen bereits mit 1. April 2025 in Kraft treten.

Diverse Abgabenerhöhungen

Das BSMG 2025 sieht weitere Änderungen zur Budgetsanierung vor:

  • Verlängerung Spitzensteuersatz: In der Einkommensteuer wird der Spitzensteuersatz des § 33 Abs 1 EStG von 55% bis zum Kalenderjahr 2029 verlängert.
  • PV-Anlagen und Umsatzsteuer: In der Umsatzsteuer entfällt die Anwendung des 0%igen Steuersatzes für Lieferungen, igE, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikanlagen nach dem 1. April 2025.

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen bleibt der Nullsteuersatz jedoch bis zum 1. Jänner 2026 anwendbar, wenn der Vertragsabschluss für die oben aufgezählten Vorgänge vor dem 7. März 2025 erfolgte.

  • Erhöhung der Abgaben auf Glückspiel: Wie bereits im Regierungsprogramm angekündigt wird der Steuersatz für Wetten von 2% auf 5% des Einsatzes erhöht. Die Änderung soll mit 1. April 2025 in Kraft treten.

  • Nachhaltige Besteuerung von Tabak: weiters wird die im Regierungsprogramm angekündigte Erhöhung und Ausweitung der Tabakbesteuerung umgesetzt. Die Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten wird auf EUR 175 (zuvor EUR 163) je 1.000 Stück erhöht. Die Tabaksteuerbelastung von Tabak zum Erhitzen soll an jene von Zigaretten angenähert werden. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Erhöhung von EUR 197 je Kilogramm Tabak auf EUR 339 je Kilogramm Tabak. Die Änderungen sollen mit 1. April 2025 in Kraft treten.

Energiekrisenbeiträge

Sowohl der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) als auch der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-F) werden um weitere 5 Erhebungszeiträume bis zum Kalenderjahr 2029 verlängert, beide Beiträge wären sonst mit Ende 2024 ausgelaufen.

  • Der EKB-S ergibt sich durch einen Prozentsatz auf sog „Überschusserlöse“, welcher von zuvor 90% auf nunmehr 95% angehoben Diese „Überschusserlöse“ ergeben sich aus einer positiven Differenz zwischen Markterlösen und einer Obergrenze für Markterlöse. Diese Obergrenze wird von EUR 120 je MWh Strom auf EUR 90 je MWh Strom gesenkt. Im Ergebnis bedeutet dies somit eine weitere Verschärfung, da die Differenz zwischen Markterlösen und Obergrenze größer wird.
  • Neu ist auch eine einheitliche Vorauszahlungspflicht und eine einheitliche Fälligkeit. So hat bis zum 15. Dezember eine Vorauszahlung für den gesamten Erhebungszeitraum zu erfolgen. Der schlussendliche EKB-S ist einheitlich mit dem auf den Erhebungszeitraum folgenden 15. Juni fällig.

Stabilitätsabgabe von Banken

Das BMSG 2025 sieht eine Erhöhung der Steuersätze sowie eine Erhöhung der Begrenzungen bei der Stabilitätsabgabe vor:

  • Der Stufentarif wird für jene Teile der Bemessungsgrundlage (durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme) zwischen EUR 300 Millionen bis 20 Milliarden von 0,024% auf 0,033% erhöht und für jene Teile der Bemessungsgrundlage die EUR 20 Milliarden überschreiten wird von 0,029% auf 0,041% erhöht.
  • Weiters wird die Zumutbarkeitsgrenze (Deckelung in Abhängigkeit vom Jahresüberschuss) von derzeit 20% auf 35% erhöht.
  • Die Belastungsobergrenze (Deckelung in Abhängigkeit vom arithmetischen Mittel der letzten drei Jahresergebnisse) wird von 50% auf 65%

 

Weiters wird für die Kalenderjahre 2025 und 2026 eine von Kreditinstituten zusätzlich zu entrichtende Sonderzahlung normiert:

  • Diese beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage (durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme) zwischen EUR 300 Millionen bis 20 Milliarden 0,050% und für jenen Teil der Bemessungsgrundlage, die EUR 20 Milliarden überschreiten 0,061%.
  • Die Zumutbarkeitsgrenze sowie die Belastungsgrenze sollen keine Anwendung auf diese Sonderzahlung finden.
  • Die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 ist zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).

 

Die genannten Bestimmungen sollen rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten.

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