Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung – Das sind die steuerlichen Entlastungen

Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung – Das sind die steuerlichen Entlastungen

Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung – Das sind die steuerlichen Entlastungen

Die DBA-Durchführungs-Anpassungs-Verordnung (BGBL II 318/2002) trat mit 1. September 2022 in Kraft und ist teilweise erst ab 1.1.2023 anzuwenden. Die Verordnung enthält insbesondere Vereinfachungen für die Abfuhr der Abzugsteuer bei konzerninterner Arbeitskräftegestellung bzw. sonstige Fälle der grenzüberschreitenden gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung.

Die wichtigsten Punkte der neuen DBA-Durchführungs-Anpassungs-Verordnung

Kernthema der Verordnung ist die Gestellung von Mitarbeitern zur inländischen Arbeitsausübung durch ein ausländisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen. Für diesen Fall sieht das österreichische Steuerrecht eine (beschränkte) Steuerpflicht des ausländischen Personalverleihers vor, die durch den Einbehalt und die Abfuhr von 20 % des Gestellungsentgeltes durchgesetzt wird (Abzugssteuer).

Dem nationalen Steuerrecht nachgelagert ist jedoch das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten:

Während jener Teil des Gestellungsentgeltes, der wirtschaftlich auf die Löhne entfällt, grundsätzlich auch unter Anwendung des jeweiligen DBA in Österreich besteuert werden darf, trifft dies auf den die Brutto-Löhne übersteigenden Anteil des Gestellungsentgeltes nicht zu, da dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen regelmäßig keine Betriebsstätte in Österreich entsteht. Daher ist insoweit eine Entlastung zu gewähren.

FAQs

  • Was versteht man unter Abzugsteuer?
    Unter Abzugsteuern versteht man Steuern, welche von der auszahlenden Stelle direkt an die Finanzbehörde zu leisten sind und nicht vom Empfänger einer Zahlung bezahlt werden.
  • Was versteht man unter dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
    Das DBA ist ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Mit Hilfe dieser völkerrechtlichen Verträge, soll eine Doppelbesteuerung bei demselben Steuerpflichten für dieselben Einkünfte im denselben Zeitraum vermieden werden.

Die Neuregelung im Überblick – steuerliche Entlastung an der Quelle

Im Wesentllichen stehen bei grenzüberschreitender Arbeitkräfteüberlassung dem Arbeitskräfteüberlasser nun zwei Wege offen, um eine Entlastung des Gestellungsentgeltes von der Abzugssteuer an der Quelle zu erreichen:

  1. Option: Wie bisher ist es möglich eine vollständige Entlastung von der Abzugsteuer zu erreichen, indem für die im Inland tätigen Mitarbeiter ein freiwilliger Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, wobei das ausländische Gestellungsunternehmen die Haftungspflicht nach § 82 EStG trifft (bei konzerninterner Überlassung von Angestellten nicht erforderlich).
  2. Option: Nach den neuen Regelungen wird pauschal davon ausgegangen, dass 70 % des Gestellungsentgeltes auf die darin enthaltenen Arbeitnehmereinkünfte entfallen, deren Besteuerung im Inland sicherzustellen ist. Das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen kann sich daher alternativ zur 1. Option mit einem Einbehalt der Abzugssteuer von 20 % auf 70 % des Gestellungsentgeltes einverstanden erklären.

Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung konzernintern

Liegt eine konzerninterne Überlassung von Arbeitern oder eine gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern (Angestellte und Arbeiter) vor, setzt die Entlastung an der Quelle in beiden o.a. Fällen  das Vorliegen eines Befreiungsbescheides voraus. Dieser kann vom Finanzamt für Großbetriebe erlassen werden, wenn keine Umgehungsgestaltung vorliegt. Gestellungsnehmer können die Arbeitskräftegestellungsvergütungen für jene Zeiträume von der Abzugssteuer entlasten, für die ihnen eine Kopie des Bescheides vorliegt. Zu beachten ist, dass für gewerbliche Überlassungen und konzerninterne Arbeitergestellung die Vereinfachungsregelung erst für Gestellungsentgelte, die ab 1. Januar 2023 zufließen, anwendbar ist.

Weiters gelten in allen Fällen die sonstigen Voraussetzungen der DBA-EntlastungsVO auch weiterhin, insbesondere der Nachweis der Ansässigkeit des ausländischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens mittelts ZS-QU-Formular.

Rückerstattung der Abzugsteuer

Sofern keine Entlastung des Gestellungsentgeltes an der Quelle vorgenommen wurde, steht weiterhin der Rückerstattungsweg offen.

Eine Rückerstattung von 100 % der Abzugsteuer kommt nur dann in Betracht, wenn für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde und der ausländische Arbeitskräfteüberlasser die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG wahrnimmt. Dies gilt auch für die konzerninterne Überlassung von Angestellten. Nach dem Wortlaut der VO ist weiters die Rückerstattung der gesamten Abzugsteuer auch dann ausgeschlossen, wenn die überlassenen Arbeitnehmer eine Veranlagung vornehmen (wenn kein Lohnsteuerabzug erfolgt ist).

Liegen die Voraussetzungen der vollständigen Rückerstattung nicht vor, kann nun (zumindest) eine Rückerstattung von 30 % der Abzugsteuer erfolgen.

Zusammenfassung

Die neue Regelung soll insbesondere die gewerbliche grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zwischen Dritten erleichtern. Der ausländische Arbeitskräfteüberlasser kann in das neue pauschale Abzugssteuermodell optieren und somit auch ohne Lohnbesteuerung der überlassenen Arbeitskräfte im Inland einen Befreiungsbescheid beantragen.

Vorsicht ist jedoch bei DBA mit Anrechnungsmethode geboten, sofern die überlassenen Mitarbeiter die „österreichischen Löhne“ in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuern müssen und die österreichische Steuerlast anrechnen wollen bzw. in ihrem Ansässigkeitsstaat für die Befreiung der in Österreich erwirtschafteten Löhne eine Besteuerungsnachweis benötigen.

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