19. Juli 2022
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EU: Erstattung ausländischer Vorsteuern
Antragstellung in der EU
Die Erstattung ausländischer Vorsteuern für Unternehmer im Binnenmarkt erfolgt über ein elektronisches Portal im Ansässigkeitsstaat. Unternehmer aus Österreich können die Anträge für alle Mitgliedstaaten über FinanzOnline beim eigenen Finanzamt stellen.
Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 30.09. des Folgejahres elektronisch einzureichen und gilt grundsätzlich nur dann als fristgerecht eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben enthalten sind. Das örtliche Finanzamt ist verpflichtet, den Antrag an den Mitgliedstaat weiterzuleiten, in dem die Vorsteuer angefallen ist. Eine Erstattung erfolgt nur, wenn bestimmte Mindestbeträge überschritten werden.
Anzumerken ist, dass je Erstattungsantrag höchstens 40 Einzelpositionen angegeben werden können. Die Einbringung von größeren Anträgen ist nur mit einem eigenen Programm im HTML-Format möglich.
Details entnehmen Sie dem „BMF Leitfaden Vorsteuererstattung“ auf der Website des BMF.
Antragstellung in Drittstaaten
Der Antrag auf Erstattung der Vorsteuer in Nicht-EU-Ländern ist im jeweiligen Antragsstaat zu stellen und damit bestimmt sich die Frist nach den Regeln des jeweiligen Landes, dies ist idR der 30.06. des Folgejahres (Einlangen des vollständigen Antrages).
Erstattung versus Registrierung
In nicht wenigen Fällen zeigt eine Prüfung der betreffenden Rechnungen im Rahmen der Vorsteuer-Erstattung, dass eigentlich eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland erforderlich gewesen wäre und daher ein Rückerstattungsantrag abgewiesen wird.
TPA Tipp zur Erstattung: Bei Umsätzen im jeweiligen Ausland und spätestens vor Umsetzung eines Erstattungsantrages empfehlen wir deshalb eine Abstimmung der betreffenden Rechnungen mit Ihrem TPA Berater, um allfällige Registrierungspflichten und die daraus resultierenden Verfahrensschritte abschätzen zu können.