27. Juni 2022
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EU-Sozialversicherung: Neuerliche Verlängerung bis 31.12.2022
Die EU-Verwaltungskommission hat aufgrund der Covid-19 Pandemie Ausnahmeregelungen aufgestellt, die verhindern sollen, dass sich der für die Sozialversicherung zusändige Staat ungewollt ändert. Die Ausnahmeregelung betrifft vor allem Grenzgänger, Entsandte und Personen, die in mehreren Mitgliedsstaaten erwerbstätig sind. Diese Regelung wurde nun neuerlich – für Viele unerwartet – bis 31.12.2022 verlängert!
Grundsätzlich ist in der Sozialversicherung geregelt, dass Arbeitnehmer:innen weiterhin unter das Sozialversicherungssystem fallen, unter das sie auch fallen würden, wenn die Einschränkungen durch die Covid-19 Pandemie nicht eingetreten wären. Das heißt, wenn man aufgrund der Pandemie von zu Hause (Wohnstaat) aus arbeitet, obwohl man normalerweise vor Ort im Büro (anderer Staat als Wohnstaat) gearbeitet hätte, dann wird der Fall so bewertet, als ob die Arbeit im Büro verrichtet wurde.
Für die meisten Menschen bedeutet diese Ausnahmeregelung in der Sozialversicherung, dass sich die geltenden Rechtsvorschriften nicht ändern. Es sei aber darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nur um eine Empfehlung der EU-Verwaltungskommission handelt und sich der Verordnungstext nicht geändert hat. Daher vertreten wir die Ansicht, dass durch diese Empfehlung lediglich die Sozialversicherungsträger gebunden werden, nicht aber die Arbeitgeber:innen und die Arbeitnehmer:innen.