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20. April 2022
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Überblick: Zinsvortrags-Übergangsverordnung für Umgründungen
m aktuellen Begutachtungsentwurf der Zinsvortrags-Übergangsverordnung wird der Übergang der aus der Zinsschranke gemäß § 12a KStG 1988 resultierenden Zins- und EBITDA-Vorträge bei Umgründungen geregelt. Die Verordnung soll für Umgründungen, die nach dem 31.12.2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden, anwendbar sein.
Seit 1.1.2021 ist die neue Zinsschrankenregelung gemäß § 12a KStG 1988 in Kraft. Hiernach sind Zinsaufwendungen einer Körperschaft (konkret der Zinsüberhang) – abgesehen vom Freibetrag von EUR 3 Mio – grundsätzlich nur noch bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA steuerlich abzugsfähig (im Detail siehe folgenden Newsletter von Bernwieser/Kerbl/Mischkreu/Oberkleiner/Steiner). Für die KöSt-Erklärung 2021 gilt es zusätzlich zu beachten:
- Insoweit ein Zinsüberhang steuerlich in einem Jahr nicht abzugsfähig ist, kann dieser auf Antrag (!) zur Verrechnung in Folgejahre vorgetragen werden (Zinsvortrag).
- Ein nicht ausgenutztes EBITDA-Potential kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls auf Antrag vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). Anders als der Zinsvortrag verfällt ein noch nicht genutzter EBITDA-Vortrag jedoch nach fünf Wirtschaftsjahren.
Im Zusammenhang mit dem Zins- und EBITDA-Vortrag hat das BMF für Umgründungen einen Begutachtungsentwurf zur Zinsvortrags-Übergangsverordnung veröffentlicht (Link hier). Der Verordnungsentwurf regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Zins- und EBITDA-Vortrag bei Umgründungen auf Rechtsnachfolger übergeht.
Eckpunkte des Begutachtungsentwurfs
Aktuell sieht der Begutachtungsentwurf folgende Eckpunkte vor – der Fachsenat für Steuerrecht der KSW hat zum Entwurf eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, sodass sich uU noch Einiges ändert:
- Gemäß Verordnungsentwurf geht ein Zins- oder EBITDA-Vortrag im Rahmen von Umgründungen – sinngemäß zu den Regeln für Verlustvorträge – objektbezogen über.
- Voraussetzung ist, dass
- eine Umgründung nach dem UmgrStG vorliegt,
- die Umgründung zu Buchwerten erfolgt, und
- das Vermögen, das den Zins- oder EBITDA-Vortrag „verursacht“ hat, zum Umgründungsstichtag noch umfangmäßig vergleichbar vorhanden ist.
- Zusätzliche Voraussetzung ist nach derzeitigem Entwurf, dass der Rechtsnachfolger eine Körperschaft ist, die in den Anwendungsbereich der Zinsschranke fällt.
- Weiters sind in Abhängigkeit von dem jeweiligen Umgründungstypus weitere Detailregelungen zu beachten.
- Für Umgründungen von Unternehmensgruppen soll – wie im Bereich der steuerlichen Verlustvorträge – die „gruppenbezogene Betrachtungsweise“ zur Anwendung kommen.
TPA-Tipp: Aufgrund der sinngemäßen Anwendung der Regelungen für Verlustvorträge sollen Zins- und EBITDA-Vorträge im Rahmen von Umgründungen nach derzeitiger Ansicht des BMF auch untergehen können. Für aktuelle Umgründungskonzepte ist dies daher ein zusätzlich zu beachtender Punkt.
TPA-Tipp: Aufgrund der „gruppenbezogenen Betrachtungsweise“ kann ein Zins- oder EBITDA-Vortrag beim Gruppenträger selbst dann untergehen, wenn nur ein Gruppenmitglied nicht aber der Gruppenträger in eine Umgründung involviert ist.
Inkrafttreten & Ausblick
Die Verordnung soll erstmals (rückwirkend) für Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. Es sollten daher etwaige Auswirkungen von Umgründungen auf Zins- und EBITDA-Vortrag schon jetzt sorgfältig gemonitored werden.
Zweifelsfragen und Fallstricke im Zusammenhang mit der Zinsvortrags-Übergangsverordnung sind auch Thema im Rahmen unserer jährlichen TPA-Konzernsteuerrechtstagung. Nutzen Sie diese Gelegenheit zum direkten Austausch mit Experten aus Wissenschaft, BMF und Beratung!