Aktuelle Änderungen durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Aktuelle Änderungen durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Aktuelle Änderungen durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz; die Zinsschranke und Änderungen in der Personalverrechnung werden gesondert behandelt. Die Beschlussfassung im Nationalrat erfolgte am 10.12.2020.

1. Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988

  • Abzugsfähigkeit von Spenden

Bei Spenden wird die 10%-Deckelung bezogen auf das jeweils laufende Jahr in den Veranlagungen 2020 und 2021 gelockert, da in diesen Jahren der Gewinn gegenüber 2019 eher gesunken sein wird.

Tipp:
Heuer können bis zu 10 % des Gewinnes des Jahres 2019 oder 2020 (der jeweils höhere Betrag) steuerlich abgezogen werden.

  • Degressive Abschreibung

Für bis zum 31. Dezember 2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter kann die degressive Absetzung für Abnutzung unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden (keine Maßgeblichkeit).

Tipp:
Wird 2020 und 2021 im Unternehmensrecht die lineare AfA gewählt, kann ein höherer steuerlicher Betrag aus der degressiven Absetzung für Abnutzung – degressiven AfA über die Mehr-Weniger-Rechnung abgesetzt werden.

  • Verbesserung der Kleinunternehmerpauschalierung

Die erst 2020 neu eingeführte Kleinunternehmerpauschalierung von 20 % Betriebsausgabenpauschale für Dienstleistungsbetriebe und 45 % für andere Betriebe (nicht jedoch insb. für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe) soll ab 2021 in einigen Punkten modifiziert und hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert werden.

Das Betriebsausgabenpauschale wird ab 2021 mit EUR 18.900 (45%iges Pauschale) bzw. EUR 8.400 (20%iges Pauschale) gedeckelt.

  • Pauschale Wertberichtigung von Forderungen und pauschale Rückstellungen

Ab 2021 sollen die Bewertungsvorschriften in der Einkommensteuer stärker an das UGB angepasst werden. Pauschale Wertberichtigungen von Forderungen und pauschale Rückstellungen sind bei Anwendung des § 201 Abs. 2 Z 7 UGB möglich, darin heißt es: „Ist die Bestimmung eines Wertes nur auf Basis von Schätzungen möglich, so müssen diese auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, so sind diese zu berücksichtigen.“

  • Einstellen der Erwerbstätigkeit bei Ärzten

Die Begünstigungsvorschrift für Ärzte iSd § 36b Ärztegesetz 1998 soll vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie verlängert werden: Werden Ärzte trotz Pensionierung coronabedingt wieder erwerbstätig, verlieren sie weder die Hauptwohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe noch den Hälftesteuersatz.

  • Stiftungsbesteuerung

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung gemäß § 4b EStG 1988 wird um ein Jahr verlängert werden.

2. Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988

  • Bilanzierungspflicht für Betriebe gewerblicher Art

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts müssen erstmals ab 2021 steuerlich nach den Vorschriften des § 5 EStG 1988 bilanzieren und eine Steuererklärung abgeben, wenn sie in den Jahren 2018 und 2019 die Umsatzschwelle von EUR 700.000 überschritten haben.

TIPP:
Bedarfszuweisungen der Länder an Gemeinden gelten für die 700.000-Grenze nicht als Umsätze.

  • Verschärfung der Maßnahmen gegen Steueroasen

Österreich ist zur Umsetzung mindestens einer der empfohlenen koordinierten steuerlichen Abwehrmaßnahmen gegenüber den auf der gemeinsamen EU-Liste geführten nicht kooperativen Ländern und Gebieten verpflichtet. Österreich kommt dieser Verpflichtung durch Ausweitung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels nunmehr nach. Folgende Länder fallen derzeit darunter: Amerikanisch-Samoa, Kaimaninseln, Fidschi, Guam, Oman, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln, Vanuatu

  • Einführung einer Zinsschranke für Konzerne

2021 wird erstmals eine generelle Zinsschranken-Regelung in Österreich eingeführt (die schon bestehenden Zinsenabzugsverbote bleiben zusätzlich aufrecht): Ein „Zinsüberhang“ (= Überhang von abzugsfähigen Zinsaufwendungen gegenüber steuerpflichtigen Zinserträgen) kann nur im Ausmaß von höchstens 30 % des steuerlichen EBITDA abgezogen werden.

Voller Zinsenabzug steht zu:

  • Für den Zinsüberhang ist ein Freibetrag (!) von bis zu EUR 3 Mio pro Veranlagungszeitraum vorgesehen; Zinsen bis EUR 3 Mio können daher voll abgezogen werden. Bei einem Zinsüberhang von EUR 4 Mio können EUR 1 Mio nicht abgezogen werden, außer die 30 %-Grenze (siehe oben) oder eine andere Ausnahme (siehe gleich) lässt einen Abzug zu.
  • Für „stand alone“-Unternehmen, also insbesondere solche, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden und kein verbundenes Unternehmen haben und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten. Für Zinsen aus „Altverträgen“, das sind vor dem 17.6.2016 abgeschlossene Verträge, bis Ende 2025.
  • Wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft gleich oder höher als die Eigenkapitalquote des Konzerns ist, wobei eine Unterschreitung um bis zu 2% (Toleranzregel) unschädlich ist – sog „Eigenkapital-Escape-Klausel“.
  • Für weitere Details siehe dazu den eigenen Beitrag in diesem Newsletter.

Tipp:
Auch in der KöSt-Unternehmensgruppe besteht die Möglichkeit, einen „fiktiven“ Teilkonzernabschluss für die Gruppe zu erstellen („Gruppenabschluss“), um gegebenenfalls die „Eigenkapital-Escape-Klausel“ zu nutzen.

3. Änderungen zum Gebührengesetz

  • Absage von Veranstaltungen

Veranstaltungen, die wegen der COVID-19-Krisensituation nicht stattfinden, werden von der Bestandvertragsgebühr befreit.

  • COVID-19-Befreiung

Die Befreiung von Gebühren, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise entstehen, wird bis 31. März 2021 verlängert.

  • Brexit

In Umsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft wird im Gebührengesetz 1957 eine betragsmäßige Beschränkung für den neuen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ geschaffen.

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