UGB-Bilanzierung zum 31.12.2020 in der COVID-Krise

UGB-Bilanzierung zum 31.12.2020 in der COVID-Krise

UGB-Bilanzierung zum 31.12.2020 in der COVID-Krise

COVID-19: UGB-Bilanzierung & Jahresabschluss in der Corona-Krise

Die Auswirkungen der Corona-Krise werden sich in vielen Bereichen der Jahresabschlüsse niederschlagen sowie erweiterte und  komplexere Fragestellungen aufwerfen als bisher gewohnt. In diesem Artikel wollen wir Ihnen nun einen Überblick geben, welche Auswirkungen bei der UGB-Bilanzierung zum 31.12.2020 möglich sind!

1. UGB-Bilanzierung: Bewertung der Aktiva

Die Auswirkungen der Corona Krise werden die Werthaltigkeit der Aktiva in vielen Branchen beeinträchtigen. Die Geschäftsführung sollte sich daher rechtzeitig mit der Frage einer möglichen Abwertung auseinandersetzen.

Das Anlagevermögen ist bei dauerhafter Wertminderung zwingend auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. Dauerhaft ist eine Wertminderung dann, wenn der beizulegende Wert während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert liegt.

Im Umlaufvermögen (bspw Vorräte und Forderungen) gilt das strenge Niederstwertprinzip. Ausfallrisiken bei Forderungen sind besonders zu beachten, fixe Gemeinkosten bei Vorräten dürfen nur im Ausmaß der Normalauslastung aktiviert werden, es ist auf eine verlustfreie Bewertung zu achten.

2. Bilanzierung: Bewertung der Passiva

Im Bereich der Rückstellungen ergibt sich eventuell das Erfordernis, Restrukturierungskosten zu passivieren oder Drohverlustrückstellungen zu bilden.

Für Verbindlichkeiten könnte es aufgrund verletzter Covenant-Vereinbarungen zu Neuverhandlungen von Krediten kommen. Dies könnte auch kritische Auswirkungen auf die Going Concern Prämisse haben, wenn keine alternativen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

3.  Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie bestandsgefährdende Risiken

Die Darlegung der Grundlagen zur Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit wird ein essentieller Punkt im Rahmen der Abschlusserstellung sein und sollte mit plausiblen Annahmen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung mehrerer gewichteter Szenarien) nachgewiesen werden. Wesentliche Unsicherheiten in diesem Zusammenhang müssen in Anhang und/ oder Lagebericht offengelegt werden.

4. Verbuchung von Zuschüssen der öffentlichen Hand

Diverse Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand (Fixkostenzuschuss, Kurzarbeit, Investitionsprämie) sind erst dann zu erfassen, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt und die Bewilligung bis zur Erstellung des Abschlusses erteilt wurde. In der Folge werden diese grundsätzlich ertragswirksam erfasst; bei Investitionszuschüssen (Investitionsprämie) kann entweder die Netto- oder Bruttomethode angewendet werden, sodass bei letzterer passivseitig ein Passivposten anzusetzen und entsprechend der Abschreibung aufzulösen ist.

TPA TIPP: Achten Sie bei der Steuerberechnung, dass bestimmte Zuschüsse zwar steuerfrei, bei manchen Zuschüssen die unmittelbar damit zusammenhängenden Aufwendungen aber steuerlich nicht abzugsfähig sind.

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