Immobilienbesteuerung 2020: Aktuelle Maßnahmen – Kapitel IX

Immobilienbesteuerung 2020: Aktuelle Maßnahmen – Kapitel IX

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Immobilienbesteuerung 2020: Aktuelle Maßnahmen – Kapitel IX

Wir haben für Sie bei unserer beliebten Broschüre: ‚Das 1×1 der Immobilienbesteuerung – Österreich‚ das Kapitel IX „Aktuelle steuerliche Pläne der Bundesregierung: Konjunkturstärkungsgesetz und Investitionsprämiengesetz“ überarbeitet und auf neuesten Stand gebracht (September 2020).

Hier finden Sie die aktuellen COVID-19 Maßnahmen für die Immobilienbesteuerung in Österreich.

  • 1. Konjunkturstärkungsgestz 2020
    • Vorgezogene AfA für Gebäude
    • Degressive AfA
  • 2. COVID-19 Verlustberücksichtigungsverordnung
    • COVID-19 Rücklage
    • Rückwirkende Herabsetzung der VZ 2019
    • Verlustrücktrag
  • 3. Investitionsprämiengesetz

1. Konjunkturstärkungsgesetz 2020

1.1. Vorgezogene AfA für Gebäude

Bei nach dem 30.6.2020 angeschafften oder hergestellten Gebäuden kann die Absetzung für Abnutzung – AfA – so wird die steuerliche Abschreibung genannt – im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung mit höchstens dem Dreifachen und im darauffolgenden Jahr höchstens dem Zweifachen des bekannten AfA ­Prozentsatzes berücksichtigt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das Gebäude zur Erzielung von betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften verwendet wird. Eine Halbjahres ­AfA ist für Gebäude nicht mehr zwingend anzusetzen. Die Abschreibungsdauer verkürzt sich dadurch im Ergebnis um maximal drei Jahre. Der Begriff des Gebäudes umfasst sowohl Gebäude auf eigenem als auch auf fremdem Grund (Superädifikat oder Baurecht).

Gebäude in der außerbetrieblichen Sphäre bzw. betriebliche Gebäude zu Wohnzwecken:

AfA bisher, bis zuAfA für Anschaffungen/Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu
Jahr 1: 1,5 %Jahr 1: 4,5 % (das 3­fache des Jahres 3)
Jahr 2: 1,5 %Jahr 2: 3,0 % (das 2­fache des Jahres 3)
Jahr 3: 1,5 %Ab Jahr 3: 1,5 %

 

Gebäude in der betrieblichen Sphäre, ausgenommen jene zu Wohnzwecken (s.o.):

AfA bisher, bis zuAfA für Anschaffungen/Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu
Jahr 1: 2,5 %Jahr 1: 7,5 % (das 3­fache des Jahres 3)
Jahr 2: 2,5 %Jahr 2: 5,0 % (das 2­fache des Jahres 3)
Jahr 3: 2,5 %Ab Jahr 3: 2,5 %

1.2. Degressive AfA

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens gibt es die Möglichkeit einer degressiven AfA. Die Regeln gelten uE auch für das außerbetriebliche Vermögen.

Die AfA hat in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % zu erfolgen und ist vom jeweiligen (Rest­)Buchwert zu berechnen.

Beispiel: Bei einer Investition von 10.000 Euro können im ersten Jahr höchstens 30 %, also höchstens 3.000 Euro als AfA abgesetzt werden. Der Restbuchwert beträgt daher 7.000 Euro. Im zweiten Jahr können 2.100 Euro (= 7.000 * 30 %) als AfA berücksichtigt werden.

TIPP:
Beachten Sie, dass hohe degressive Abschreibungen grundsätzlich Ihre Bilanzkennzahlen und damit Ihr Rating verschlechtern können. Wie aber aus informierten Kreisen zu hören war, ist eine Gesetzesanpassung vorgesehen: Bis voraussichtlich Ende 2021 muss die degressive Abschreibung im unternehmensrechtlichen Abschluss nicht gebucht werden. Es ist also (zumindest befristet) keine „Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz“ vorgesehen.

Es ist auch ein Übergang von der degressiven zur linearen AfA möglich. Die verbleibende lineare AfA wird im Zeitpunkt des Übergangs vom Restbuchwert und auf Basis der Restnutzungsdauer berechnet. Ein Übergang von der linearen zur degressiven AfA ist nicht möglich, die Entscheidung für die degressive AfA ist daher für das 1. Jahr zu treffen.

Von der degressiven AfA sind ausgenommen:

  • Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude – sog. Mieterinvestitionen
  • Personen­ und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen, also einer degressiven AfA zugänglich, Fahrschul­Kfz und Kfz, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen sowie Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
  • Firmenwert bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben
  • Wirtschaftsgüter, bei denen Absetzungen für Substanzverringerungen (zB Bergbauunternehmen, Steinbrüche) vorgenommen werden
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (immaterielle und Finanz­anlagen), die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen und daher keiner degressiven AfA zugänglich bleiben jedoch jene unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

TIPP:
Anschaffungen im Konzern sind nicht gänzlich ausgeschlossen, dafür aber gebrauchte Wirtschaftsgüter. Somit bleibt für Steuergestaltungen im Konzern wenig Raum.

2. COVID-19 Verlustberücksichtigungsverordnung

Das Parlament hat im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) die befristete Möglichkeit eines Verlustrücktrages geschaffen. Im Gesetz wurde dem Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung erteilt, eine Verordnung mit nähren Details zu erlassen. Hiermit geben wir Ihnen zum leichteren Verständnis einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung und ihr doch nicht so einfaches Zusammenwirken.

Die Verordnung besteht im Wesentlichen aus drei Teilen:

  • Die COVID-19-Rücklage im Jahr 2019 mit Nachversteuerung 2020
  • Die rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019
  • Den Verlustrücktrag des Verlustes 2020 in das Jahr 2019 und eventuell 2018.

2.1 COVID-19-Rücklage

Grundlegendes

Grundsätzlich werden auf Antrag voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 durch einen besonderen Abzugsposten, die COVID-19-Rücklage, berücksichtigt.

Der Abzug der COVID-19-Rücklage in der Veranlagung 2019 erfolgt vom Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte. Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt hierbei der Saldo der veranlagungspflichtigen Gewinne und Verluste; andere, nicht veranlagungspflichtige Einkünfte, bspw. aus befreiten Auslandseinkünften, bleiben außen vor.

Die Bildung der COVID-19-Rücklage steht sowohl Bilanzierern als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnern nach § 4 Absatz 3 EStG 1988 zu.

Durch den eigenen Abzugsposten außerhalb der einzelnen Einkünfte bzw. Einkunftsarten bleibt die Höhe der einzelnen Einkünfte unverändert, daher hat die Rücklage insbesondere keine Auswirkungen auf den Gewinnfreibetrag, die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge und auf das Feststellungsverfahren von Mitunternehmerschaften. Bei Gesellschaften, deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, ist die COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung der einzelnen Mitunternehmer zu beantragen.

Vereinfachter Antrag für bis zu 30 % steuerfrei

Die Rücklage beträgt bis zu 30 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019 (maximal jedoch 5 Mio. Euro), wenn zwar (geringe) Verluste im Jahr 2020 erwartet, aber deren voraussichtliche Höhe nicht nachgewiesen wird.

Voraussetzung für diesen vereinfachten Antrag ist weiters, dass die Vorauszahlungen 2020 Null betragen oder nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden.

TIPP: Bitte bedenken Sie, dass Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2020 derzeit bis spätestens 31. Oktober 2020 zu
stellen sind.

Umfassender Antrag für bis zu 60 % steuerfrei

Die Rücklage beträgt bis zu 60 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die zu erwartenden Verluste 2020 durch entsprechende vorzulegende Berechnungen glaubhaft gemacht werden. Die Rücklage ist jedoch mit dem niedrigeren Betrag aus den berechneten voraussichtlichen Verlusten 2020 und 5 Mio. Euro gedeckelt.

Antrag auf COVID-19-Rücklage trotz Veranlagung 2019

Wurde das Jahr 2019 bereits rechtskräftig betreffend Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer veranlagt, gilt der Antrag zur Bildung einer COVID-19-Rücklage als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO, sodass eine neuerliche Veranlagung 2019 vorgenommen werden kann.

Auflösung der COVID-19-Rücklage im Jahr 2020

Im Jahre 2020 erfolgt „automatisch“ in einem eigenen Posten außerhalb der betrieblichen Einkünfte die Auflösung und damit Hinzurechnung der Rücklage aus der Veranlagung 2019, ohne irgendeinen Zuschlag. Wie bei der Bildung hat auch die Auflösung keine Auswirkungen insbesondere auf den Gewinnfreibetrag und die Sozialversicherung.

TIPP:
Bitte bedenken Sie, dass die Auflösung der COVID-19-Rücklage im Jahr 2020 in der Einkommensteuer Ihre Progression insb. für andere Einkünfte bspw. aus Vermietung und Verpachtung erhöhen kann. Es kann daher vorteilhaft sein, die COVID-19-Rücklage im Jahr 2019 gar nicht oder nur teilweise zu beantragen.

Sollte nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage im Jahr 2020 ein betrieblicher Verlust verbleiben, so kann dieser in das Jahr 2019 bzw. 2018 rückgetragen werden (siehe unten).

COVID-19-Rücklage und Unternehmensgruppen

Bei Unternehmensgruppen darf die COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden, wobei sich diese auf das zusammengefasste Gruppenergebnis bezieht. Auch die Deckelung mit 30 % bzw. 60 % bezieht sich auf das zusammengefasste Gruppenergebnis. Der gruppenbezogene Höchstbetrag ergibt sich aus der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder und dem Gruppenträger. Dabei ist für jedes Gruppenmitglied sowie für den Gruppenträger je ein Betrag von 5 Mio. Euro zu berücksichtigen.

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Für den Fall, dass im Kalenderjahr 2020 beim Antragsberechtigten ein abweichendes Wirtschaftsjahr enden sollte, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen. Bei Unternehmensgruppen ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.

TIPP:
Dieses Wahlrecht bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist ein ausschließliches. Es ist daher individuell anhand der Geschäftsentwicklung zu entscheiden, ob die COVID-19-Rücklage

  • für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 (also Veranlagungsjahr 2019) gebildet und 2020 aufgelöst wird, oder
  • für das Wirtschaftsjahr 2019/2020 (also Veranlagungsjahr 2020) gebildet und 2021 aufgelöst wird.

2.2 Rückwirkende Herabsetzung der VZ 2019

Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 grundsätzlich gegeben, so kann zusätzlich bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen „VZ“ an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich auf die voraussichtliche Höhe des Steuerbescheides herabzusetzen. Bei der Berechnung kann eine COVID-19-Rücklage schon abgezogen werden.

Damit kommt man zutreffendenfalls noch schneller an Liquidität.

TIPP:
Der Betrag der Herabsetzung ist dem Finanzamt mittels geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.

2.3 Verlustrücktrag

Grundsätzliches

Auf Antrag kann im Rahmen der Einkommensteuer und auch der Körperschaftsteuer ein sich aus der Veranlagung 2020 ergebender Verlust aus betrieblichen Einkünften, der an und für sich in das Jahr 2021 vorgetragen wird, mit positiven Einkünften des Jahres 2019, und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen mit positiven Einkünften des Jahres 2018 verrechnet werden. Nicht rückgetragene Verluste gehen nach den üblichen Regeln in den steuerlichen Verlustvortrag ein.

Rücktrag ins Jahr 2019

Die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden betrieblichen Verluste des Jahres 2020 können auf Antrag bis zur Höhe von maximal 5 Mio. Euro in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Die bei den Verlustvorträgen bekannte 75%ige Verrechnungsgrenze gilt nicht für den Verlustrücktrag.

Rücktrag ins Jahr 2018 bzw. Vortrag ins Jahr 2021

Verluste aus 2020, die innerhalb des Höchstbetrages von 5 Mio. Euro bei der Veranlagung 2019 nicht abgezogen werden konnten, können auf Antrag im Ausmaß von nur bis zu 2 Mio. Euro ins Jahr 2018 zurückgetragen werden.

Nicht über den Verlustrücktrag ins Jahr 2019 und 2018 berücksichtigte Verluste aus dem Jahr 2020 sind ab 2021 im Rahmen der üblichen Regelungen vortragsfähig bzw. abzugsfähig.

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Wenn im Jahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr zB mit dem Bilanzstichtag 30.06.2020 endet, besteht das Wahlrecht, entweder

  • einen betrieblichen Verlust aus der Veranlagung 2020 in die Jahre 2019 und 2018, oder
  • einen betrieblichen Verlust aus der Veranlagung 2021 in die Jahre 2020 und 2019

rückzutragen.

Kein Übergang des Verlustrücktrages

Sowohl der Verlustvortrag als auch der Verlustrücktrag sind ein höchstpersönliches Recht und können nur bei demselben Steuerpflichtigen erfolgen. Persönlich rücktragsberechtigt ist daher grundsätzlich nur jene Person, die den Verlust erlitten hat.

Eine Ausnahme dazu besteht nur im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung von Todes wegen auf einen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger, wenn er den verlustverursachenden Betrieb zu Buchwerten übernommen hat.

Eine steuersubjektübergreifende Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen ist NICHT möglich.

TIPP:
Bitte beachten Sie, dass eine Umgründung das Recht auf Verlustrücktrag „vernichten“ kann.

Verlustrücktrag und Unternehmensgruppen

In der Verordnung sind betreffend Unternehmensgruppen lediglich Ausführungen zur COVID-19-Rücklage enthalten, nicht aber zum Verlustrücktrag.

Grundsätzlich kommt uE nur der Gruppenträger (GT) für den Verlustrücktrag in Betracht, da bei ihm sämtliche Ergebnisse der Gruppe zusammengerechnet werden und dem GT die Körperschaftsteuer vorgeschrieben wird oder ein Gruppenverlust festgestellt wird.

Der Verlustrücktrag ist bei einem GT für 2019 mit EUR 5 Mio und ein verbleibender Rest für 2018 mit EUR 2 Mio begrenzt; wie bei der COVID-19-Rücklage kommt es zu einer Vermehrung um die Anzahl der inländischen und im Inland steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieder (GM).

Offen ist derzeit die Frage, ob Auflösung einer Gruppe zum 31.12.2019 (bzw. 31.12.2018) bzw. Neubildung einer Gruppe zum 1.1.2020 (bzw. 1.1.2019) Auswirkungen auf den Verlustrücktrag aus dem Jahre 2020 in das Jahr 2019 (bzw. 2018) haben. Da hierfür keine Regelung bestehen, müsste man eigentlich grundsätzlich davon ausgehen können; dies insb vor dem Hintergrund, dass auch Fusionen (die mit einer Gruppenbildung) vergleichbar sind, keine Auswirkungen auf den Verlustrücktrag bei der übernehmenden Körperschaft (vergleichbar einem GT) haben.

Sieht man die Unternehmensgruppe jedoch als etwas Eigenständiges, könnte dies für Unternehmensgruppen insgesamt Folgendes bedeuten:

  • Scheidet ein GM im Jahre 2020 (d.h. mit Wirkung Ende 2019) aus der Gruppe aus, ohne dass es zur Rückabwicklung kommt, kann ein Verlust des ehemaligen GM im Jahre 2020 nicht in die Gruppenzeit rückgetragen werden.
  • Wird eine Gruppe mit Wirkung 31.12.2019 vollständig aufgelöst, kann ein Verlust des Jahres 2020 eines ehemaligen GT oder ehemaligen GM nicht in die Gruppenzeit rückgetragen werden.
  • Wird eine Gruppe mit Wirkung 1.1.2020 gebildet, gilt Folgendes:
    • Bei dem nunmehrigen GM ist kein Verlustrücktrag in die Vorgruppenzeit möglich, da ein negatives Ergebnis des GM an GT weitergeleitet wird. Dies gilt auch für neue GM, die ab 1.1.2020 in eine bestehende Gruppe aufgenommen werden.
    • Der nunmehrige GT könnte jedoch uU ein zusammengerechnetes negatives Ergebnis in die Vorgruppenzeit rücktragen; dies sollte zumindest dann möglich sein, wenn GT 2019 NICHT Mitglied (GT oder GM) in einer anderen Gruppe war; dies gilt sinngemäß für 2018.
    • War der nunmehrige GT im Vorjahr Mitglied einer anderen Gruppe, könnte ein Rücktrag zu zahlreichen Komplikationen führen, bspw. könnten insb Steuerumlagen in der Vergangenheit neu berechnet werden müssen; dies spricht gegen einen Rücktrag in eine fremde Gruppe.
  • Übernimmt GM durch Umgründung ein Außergruppenverlust, kann dieser nicht rückgetragen werden, sondern verbleibt bei GM.

3. Investitionsprämiengesetz

Mit dem Investitionsprämiengesetz soll mittels Zuschüsse ein Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, in und nach der COVID­19­Krise in Anlagevermögen zu investieren. Der Fördertopf ist mit max. 1 Milliarde Euro dotiert (es ist angekündigt, eine 2. Milliarde zu  dotieren) und wird vom aws abgewickelt.

Es werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert, für die zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 diese Förderung beantragt wird. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden. Nachdem das Gesetz hier von Unternehmen und nicht von Betrieben spricht, gehen wir davon aus, dass auch Unternehmer mit steuerlichem Privatvermögen (zB Vermieter von Zinshäusern oder Vorsorgewohnungen) grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Gemäß der Förderungsrichtlinie handelt es sich dann um Neuinvestitionen, wenn der betreffende Vermögensgegenstand bisher noch nicht im Anlagenverzeichnis aktiviert war. Im Falle von freiwilliger Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist auf das steuerliche Anlagenverzeichnis abzustellen. Aufgrund dieser Definition kommen auch gebrauchte Güter als Neuinvestition in Frage, wenn es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Unter dem Begriff „erste Maßnahmen“ sind gemäß Richtlinie Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn zu verstehen. Nicht zu den ersten Maßnahmen zählen Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche.

Das minimal förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), das maximal förderbare Investitionsvolumen pro Unternehmen bzw. pro Konzern beläuft sich auf 50 Mio. Euro (ohne Umsatzsteuer).

Die Investitionsprämie beträgt 7 % der Neuinvestitionen, bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life­Science sogar 14 %. Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und Größen in Betracht.

Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen, Firmenwerte und aktivierte Eigenleistungen. Die Umsatzsteuer stellt nur insoweit einen förderbaren Bestandteil der Investition dar, als keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Weitere Details wurden in der bereits oben genannten Förderungsrichtlinie veröffentlicht.

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