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1. Juli 2020
Lesezeit: 3
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COVID 19: Umsatzsteuersenkung in Deutschland ab 1. Juli 2020
Alles zur Umsatzsteuer in Deutschland: Ab 1. Juli 2020 wird in Deutschland die Umsatzsteuer für alle Leistungen gesenkt. Was Unternehmer jetzt über den akteullen Umsatzsteuersatz in Deutschland wissen müssen und was es noch zu beachten gibt, haben unsere Experten hier für Sie im Artikel zur Umsatzsteuersenkung ab 1. Juli 2020 zusammengefasst.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz in Deutschland
In der Zwischenzeit hat Deutschland als einer der wichtigsten Handelspartner Österreichs einen radikaleren Schritt bei der Umsatzsteuersenkung gesetzt um die Coronakrise „mit Wumms“ zu bewältigen. Im deutschen Nachbarstaat wird der Normalsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 herabgesetzt. Wir haben zusammengefasst, was Sie nun für Ihre deutschen Geschäftsbeziehungen beachten sollten.
1. Anwendungsbereich der reduzierten Steuersätze
In Deutschland sind die reduzierten Steuersätze nicht auf gewisse Branchen oder Leistungen beschränkt. Sie sind grundsätzlich auf alle Lieferungen, sonstige Leistungen, innergemeinschaftliche Erwerbe sowie bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 bewirkt werden.
2. Zeitpunkt der Ausführung der Leistung
Um zu klären, welcher Steuersatz anwendbar ist, ist auf den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung abzustellen. Dieser ist bei der üblichen Sollbesteuerung nicht davon abhängig, wann die Rechnung ausgestellt oder die Leistung bezahlt wurde. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung kann vertraglich vereinbart werden, dabei sind jedoch folgende Grundregeln zu beachten:
- Lieferungen: Übertragung der Verfügungsmacht
- Warenlieferung über die Grenze: Beginn der Beförderung oder Versendung, wenn die Ware versendet oder befördert wird (sogenannte „bewegte Lieferungen“)
- Werklieferung: Übergabe des Liefergegenstands
- Bauleistung: mit Abnahme der Bauleistung; wurden Teilleistungen vereinbart, dann jeweils mit Fertigstellung der einzelnen Teilleistung
- Dienstleistung: Vollendung der Leistung; kann die Dienstleistung in Teilleistungen aufgeteilt werden, gilt die Dienstleistung jeweils mit Fertigstellung der einzelnen Teilleistung als ausgeführt
- Dauerleistung: in der Regel periodische Abrechnung – Beispiel: Miete monatlich
Eingangsrechnungen und Vorsteuerabzug
Eingangsrechnungen sind dahingehend zu überprüfen, ob der korrekte Steuersatz angewendet wurde. Hat der Lieferant irrtümlicherweise statt dem neuen verminderten Steuersatz einen höheren Steuersatz ausgewiesen, so ist der höhere Steuersatz an das Finanzamt abzuführen und der korrespondierende Vorsteuerabzug kann nicht ohne weiteres vorgenommen werden, da die Rechnung nicht korrekt ist. In diesem Fall empfehlen wir eine Korrektur der Rechnung vom Lieferanten zu verlangen, obwohl die deutsche Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung für den Vorsteuerabzug in Aussicht gestellt hat.
Ausgangsrechnungen
Auch bei Ausgangsrechnungen von in Deutschland steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen (keine Reverse Charge-Umsätze) ist darauf zu achten, dass der richtige Steuersatz ausgewiesen wird und die internen Systeme diesbezüglich umgehend – wenn auch nur vorübergehend bis Ende des Jahres – angepasst werden.
Anzahlungen
Wurde eine Anzahlung oder Vorauszahlung vor dem 1. Juli vereinnahmt, die Lieferung oder sonstige Leistung aber erst nach dem 1. Juli ausgeführt, so ist grundsätzlich für die Anzahlung der aktuelle Umsatzsteuersatz anzuwenden und gegebenenfalls hat im Rahmen der Schlussrechnung eine Korrektur auf den niedrigeren Steuersatz zu erfolgen. Die deutsche Steuerverwaltung wird in der Regel auch akzeptieren, wenn die Anzahlungsrechnung bereits den niedrigeren Steuersatz ausweist.
Dauerrechnungen und Verträge als Rechnung
Bei Dauerleistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, wie zB Mietverträge oder Lieferabos, ist der geringere Steuersatz anzuwenden, wenn sie im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 erbracht werden. Vorsicht ist auch bei Verträgen geboten, die als Rechnung gelten. Hier ist zu prüfen, ob der konkrete Vertrag etwaiger Anpassungen bedarf.
Conclusio zur Umsatzsteuersenkung in Deutschland
Wir empfehlen jedenfalls, Prozesse und Sachverhalte mit Deutschland-Bezug umgehend zu überprüfen und diese gegebenenfalls an die neue Rechtslage anzupassen. Wir unterstützen Sie dabei gerne! Kontaktieren Sie einfach unsere Steuerexperten.