Covid-19: „Corona-Familienhärteausgleich“

Covid-19: „Corona-Familienhärteausgleich“

Covid-19: „Corona-Familienhärteausgleich“

Steht Ihnen der Corona Familienhärteausgleich zu?

Familien, die durch die Covid-19-Pandemie unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, werden vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend mit dem Corona-Familienhärteausgleich unterstützt! Unsere Experten erklären im folgenden Artikel, ob Sie Anspruch auf die Corona-Unterstützung für Familien haben.

Das Bundesministerium stellte EUR 30 Millionen aus dem Familienlastenausgleichsfonds für den Corona-Familienhärteausgleich zur Verfügung. Der Fonds wird nun laut einer Ankündigung der Bundesregierung vom 26.4.2020 auf EUR 60 Millionen aufgestockt.

Die Unterstützung erfolgt in der Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen.

Details zum Corona Familienhärteausgleich

WANN:
Anträge können bereits seit 15.4.2020, per E-Mail an corona-hilfe@bmafj.gv.at erfolgen (in Ausnahmefällen auch per Post an das BM für Arbeit, Familie und Jugend, Abt. II/4, Untere Donaustraße 13-15, 1020 Wien).

WER:
Anspruchsberechtigt sind Familien mit Hauptwohnsitz in Österreich, die Familienbeihilfe beziehen.

Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern zu verstehen, für die Familienbeihilfe gewährt wird.

VORAUSSETZUNGEN:

  • Hauptwohnsitz in Österreich und Bezug der Familienbeihilfe zum Stichtag 28.02.2020 für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind
  • unselbstständig Erwerbstätige: Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil, der am 28.02.2020 beschäftigt war, hat aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren oder wurde in Corona-Kurzarbeit gemeldet
  • selbstständig Erwerbstätige: Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ist aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notsituation geraten und zählt zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der WKO
  • infolge der Corona-Krise eine Reduktion des Familieneinkommens wegen Arbeitslosigkeit oder Corona-Kurzarbeit gegenüber dem Stand per 28. Februar 2020 eingetreten ist
  • Das aktuelle Einkommen der Familie darf eine bestimmte Grenze gestaffelt nach Haushaltsgröße nicht überschreiten.

Die Einkommensgrenzen für den Familienhärteausgleich (Beträge netto in EUR) betragen:

Elternhaushalt + 1 Kind
Elternhaushalt + 2 Kinder
Elternhaushalt + mehr Kinder
Paar + 1 Kind
Paar + 2 Kinder
Paar + mehr Kinder
1.600 €
2.000 €
2.800 €
2.400 €
2.800 €
3.600 €

Achtung! Zum Einkommen zählen auch Transferleistungen aufgrund früherer Erwerbstätigkeit, wie Arbeitslosengeld, Alterspension oder Wochengeld, nicht hingegen Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe oder Unterhaltszahlungen.

Ergänzend ist bei den Voraussetzungen folgendes zu beachten:

  • Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden.
  • Empfänger der Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedslandes, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, sowie Drittstaatsangehörige und Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung sein.
  • Im Fall von Missbrauch besteht Rückzahlungspflicht für die gewährten Zuwendungen.

HÖHE:
Die Höhe der Zuwendung hängt von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem Alter der Kinder ab.

Als Basis wird ein Familienfaktor errechnet:

  • Faktor 1 für den Antragsteller,
  • Faktor 0,6 für den zweiten Elternteil,
  • Faktor 0,4 für alle Kinder unter 10 Jahren,
  • Faktor 0,6 für alle Kinder zwischen 10 und 15 Jahren,
  • Faktor 0,8 für alle Kinder über 15.

Berechnung des Corona-Familienhärteausgleich:

Dieser Familienfaktor wird aufsummiert und mit 300 multipliziert und ergibt die Höhe der Zuwendung pro Monat für die jeweilige Familie. Die Obergrenze beträgt EUR 1.200,00 pro Familie und Monat.

DAUER:
Die Zuwendung wird für die Dauer der Einkommensminderung infolge der Corona-Krise, höchstens jedoch für drei Monate gewährt.

ANTRAGSTELLUNG:
Der Antrag auf den „Corona-Familienhärteausgleich“ muss folgendes enthalten:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (zum Download unter https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html)
  • Kopie (Foto) der Bankkarte des Kontos, das als Überweisungskonto im Antrag genannt wird (verpflichtende Angabe einer österreichischen Kontonummer)
  • Bei unselbstständig Erwerbstätigen: Einkommensnachweis per 28.02.2020 und entweder ein Nachweis der AMS-Leistung oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung (bzw. Nachweis über die Höhe des Corona-Kurzarbeitsentgelts/ Bestätigung des Dienstgebers über die Kurzarbeit/ Kurzarbeitsvereinbarung mit dem Dienstgeber)
  • Bei selbstständig Erwerbstätigen: Einkommensteuerbescheid 2017 und ein Nachweis darüber, dass der/die Antragsteller/in zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der WKÖ zählt sowie eine Bestätigung der Höhe der Zuwendung (Förderzusage)
  • allfällige weitere Einkommensbelege der Familie (des Partners oder der Partnerin)

Bleiben Sie gesund!

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