22. April 2020
Lesezeit: 2
min.
news
COVID-19: Besteuerung von Home Office in Deutschland
Home Office in Deutschland
DBA Österreich-Deutschland: Wichtige Neuigkeiten zur Besteuerung von Home Office-Tätigkeiten, Grenzgängern und Kurzarbeitsentschädigungen in Zusammenhang mit Covid-19.
Das österreichische BMF hat am 15.4. 2020 einen Erlass über die Vereinbarung mit Deutschland in Bezug auf die Besteuerung von Löhnen und Gehältern veröffentlicht, die Auswirkungen auf das Home Office in Deutschland haben.
Für Dienstnehmer österreichischer Unternehmen, die aktuell aufgrund der Covid-Maßnahmen in einem Home Office in Deutschland arbeiten, ergibt sich Folgendes:
1. Geschäftsführer im Home Office in Deutschland
Bei Dienstnehmern, die Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft sind, ändert sich trotz der Tätigkeit in Deutschland nichts: die Bezüge bleiben aufgrund der Sonderregel im DBA Österreich-Deutschland ausschließlich am Sitz der Gesellschaft (=in Österreich) steuerpflichtig. In Deutschland sind diese unter Progressionsvorbehalt befreit.
2. Dienstnehmer, die nicht Geschäftsführer sind
Arbeitstage, welche nur aufgrund von COVID-19 im Home Office in Deutschland verbracht werden, können als in dem Staat (hier: Österreich) ausgeübt gelten, in welchem die Arbeitstage ohne die COVID-19-Maßnahmen verbracht worden wären.
Dazu ist es notwendig, dass der Dienstnehmer den Arbeitgeber und sein deutsches Finanzamt entsprechend informiert und mitteilt, dass er derart besteuert werden möchte (entsprechende Aufzeichnungen sind zu führen!).
In Deutschland ansässige Dienstnehmer wären sonst mit den auf diese Arbeitstage in Deutschland entfallenden Gehältern in Deutschland steuerpflichtig. In diesen Fällen wäre daher zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber in Deutschland für Zwecke des Lohnsteuerabzugs zu registrieren oder Meldungen zu erstellen hätte.
3. Grenzgänger
Deutsche Grenzgänger, die in Österreich arbeiten, müssen beim zuständigen deutschen Finanzamt einen Grenzgänger Fragebogen abgeben. Dann erhalten sie eine Bescheinigung, dass sie als Grenzgänger in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der österreichische Arbeitgeber kann dann vom Lohnsteuerabzug in Österreich absehen.
Die bestehende Regelung für Grenzgänger wird dahingehend erweitert, dass Arbeitstage, bei welchen Grenzgänger nur aufgrund von COVID-19 ihre Tätigkeit im Home Office ausüben und daher nicht über die Grenze pendeln, nicht als (schädliche) Tage der Nichtrückkehr gelten.
4. Kurzarbeitsentschädigung
Die in Österreich gewährte Kurzarbeitsunterstützung sowie ähnliche Zahlungen sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates zu qualifizieren und daher nur in Österreich zu besteuern (Progressionsvorbehalt in Deutschland).
Vorsicht: Die Grenzgängerklausel wird diesbezüglich „ausgehebelt“.
TPA Tipp zum Home Office in Deutschland
Sofern Sie betroffen sind, stimmen Sie sich bitte mit Ihrer Lohn- und Gehaltsverrechnung ab! Gern stehen auch unsere TPA Experten zur Verfügung!