14. November 2019
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Hinzurechnungsbesteuerung ausländischer Passiveinkünfte in Österreich
Die Hinzurechnungsbesteuerung (Österreich) bewirkt, dass niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft oder Betriebsstätte – entgegen allen anderen Gesetzen – der inländischen beherrschenden Körperschaft (fiktiv) zugerechnet und bei ihr unmittelbar besteuert werden.
1. NIEDRIGBESTEUERUNG < 12,5 %
Die Bestimmung des § 10a KStG stellt gemeinsam mit anderen Regelungen die Umsetzung von Vorgaben der EU-Anti- Missbrauchs-Richtlinie und der Anti-BEPS Richtlinie in nationales Recht dar. Zweck der Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung ist die Beseitigung von Lücken in der Besteuerung und von steuerlichen Anreizen, insbesondere passive Einkunftsquellen in niedrig besteuerte ausländische Körperschaften mit einer effektiven Steuerbelastung von nicht mehr als 12,5 % zu verlagern.
2. Ende der Abschirmwirkung: CFC-Rule
Somit trat mit 1. Jänner 2019 in Österreich für bestimmte Körperschaften erstmals eine eigene, allgemeine gesetzliche Hinzurechnungsbesteuerung („Controlled Foreign Company Rule“, kurz CFC-Rule) in Kraft. Die Abschirmwirkung der ausländischen Tochtergesellschaften wird damit durchbrochen.
3. Wichtiges zur neuen Hinzurechnungsbesteuerung
Zu beachten ist, dass die neue Hinzurechnungsbesteuerung Österreich
- für Wirtschaftsjahre, welche nach dem 31.12.2018 beginnen, anzuwenden ist;
- gegenüber dem bisherigen Methodenwechsel den Begriff der Passiveinkünfte um bestimmte Dividenden und Veräußerungsgewinne erweitert;
- auch ausländische Betriebsstätten trotz Befreiungsmethode mitumfasst und
- durch einen „Substanznachweis“ verhindert werden kann.
TPA Tipp für Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen
Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen sollten zeitnah prüfen, ob diese (Konzern-) Gesellschaften unter die neue Besteuerung fallen könnten. Gegebenenfalls können Änderungen der Tätigkeit von Konzerngesellschaften oder Umstrukturierungen in der Unternehmensgruppe sinnvoll sein. Ob die neue Hinzurechnungsbesteuerung für die Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft oder Betriebsstätte zur Anwendung gelangt, kann schrittweise geprüft werden (siehe Abbildung).
4. Steuerreform 2020 und weitere Entwicklung
Am 25.1.2019 hat der Finanzminister eine Verordnung, welche die gesetzlichen Regelungen näher bestimmt, veröffentlicht.
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden geringfügige Ergänzungen vorgenommen:
- Die Hinzurechnungsbesteuerung bewirkt die Aufhebung des Abzugsverbots von Zins- und Lizenzzahlungen an eine niedrig besteuerte ausländische Gesellschaft;
- Die Hinzurechnung erfolgt nur bei der ersten inländischen Gesellschaft und nicht auch bei deren österreichischen Obergesellschaften – Vermeidung einer Mehrfachhinzurechnung im Inland.
Die umfassenden Rechtsansichten des BMF werden im demnächst veröffentlichten Wartungserlass 2019 zu den Körperschaftsteuerrichtlinien – KStR 2013 zu finden sein.
TPA Tipp zur Berechnungs- und Verrechnungsmethodik
Die konkreten Effekte einer Hinzurechnungsbesteuerung sind unter Berücksichtigung der Ausnahmen und der Berechnungs- und Verrechnungsmethodik vielschichtig. Ihr TPA Berater analysiert diese gerne anhand der konkreten steuerlichen Situation Ihres Unternehmens.
Beherrschung liegt vor: Beteiligung von > 50 % an Kapital oder Gewinn oder Stimmrechten |
kein Substanznachweis: eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht ausgeübt |
Erzielung von Passiveinkünften im Ausmaß von mehr als einem Drittel der Gesamteinkünfte |
Niedrigbesteuerung: effektive Besteuerung beträgt ≤ 12,5 % |
Hinzurechnung der passiven ausländischen Einkünfte unmittelbar an die österreichische beherrschende Gesellschaft |
Dieser Artikel zur Hinzurechnungsbesteuerung wurde von TPA Steuerberater Günter Stenico im aktuellen TPA Journal verfasst, welches Sie online bestellen können.