11. Januar 2019
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Neues aus Lohnverrechnung, Sozialversicherung und Arbeitsrecht 2019
To Dos rund um den Jahreswechsel: Anspruchsprinzip & mehr
Wurde das Anspruchsprinzip eingehalten? Stimmt der volle Sachbezug beim Dienstwagen noch? Müssen Besteuerungen korrigiert werden? TPA Lohnverrechnungsexperten empfehlen sich Anfang des Jahres die folgenden Punkte der Sozialversicherung & Arbeitsrechts genauer anzusehen!
Anspruchsprinzip: Deckungsprüfung bei Überstunden-Pauschal- und All-in-Vereinbarungen
Überprüfung, ob das Anspruchsprinzip eingehalten wurde bzw. ausreichend Überstunden für die Berücksichtigung der Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge geleistet wurden.
Kfz-Sachbezug
Halber oder voller Sachbezug (6.000 KM-Grenze)? Fahrzeugwechsel?
Erfahren Sie mehr über Sachbzüge!
Zahlungen für 2018
Diese können bis 15.2.2019 lohnsteuerlich zugeordnet werden; zur Vermeidung von Säumniszuschlägen: Abfuhr unter L 1-12/2018.
Bei Versteuerung eines Bezuges in zwei/mehreren Staaten
Korrektur der laufend vorgenommenen Besteuerung anhand der tatsächlichen Arbeitstage – Ausblendung von Krankheits-, Urlaubs- und Feiertagen; Korrektur der Sonderzahlungen (Besteuerung ebenfalls entsprechen der aliquoten Arbeitstage im jeweiligen Einsatzland).
TPA Tipp: Mehr zu aktuellen Steuersätzen und finden sie im 1×1 der Steuern!
Jahressechstel-Optimierung für Prämien u.Ä.
In bestimmten Fällen ist es lohnsteuerlich günstiger, eine Jahresprämie, Tantieme,… nicht als (hohen) Einmalbetrag auszuzahlen, sondern verteilt über einen längeren Zeitraum. Im Sommer 2018 hatte das Höchstgericht einen derartigen Fall zu entscheiden. In der Fachwelt werden die Aussagen des VwGH in unterschiedlichster Weise interpretiert.
Wie auch immer man sich dazu stellt: Das Finanzministerium hat die Gestaltungsmöglichkeit mit dem Wartungserlass vom Dezember 2018 nicht aus den Lohnsteuerrichtlinien entfernt. Die dort genannten Bedingungen sollten freilich weiterhin eingehalten werden: schriftliche Vereinbarung, vertragliche Definition des Rechtstitels, laufende Bezüge über mindestens sechs Monate, keine Änderung der Zahlungsmodalitäten nach Auszahlung des ersten Teilbetrages.
Überlassung von Arbeitnehmern als Geschäftsführer in Konzerngesellschaften
Das Höchstgericht hat Ende 2017 mit einer Entscheidung zur Überlassung von Mitarbeitern Aufsehen erregt. Nach dieser Entscheidung hätte in solchen Fällen doppelt und mehrfach Beitragspflicht bestanden. Im Dezember 2018 hat das Parlament diesem Ansinnen einen gesetzlichen Riegel vorgeschoben. Die Übernahme der Geschäftsführung innerhalb von Konzernen führt zu keinen doppelten/mehrfachen Arbeitsverhältnissen.
Zuvor hatte bereits der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger eingelenkt, indem er die höchstgerichtliche Judikatur in zwei Fällen nicht für anwendbar hielt: Wenn die Geschäftsführungsfunktion unentgeltlich übernommen wird oder die Funktionen in den Konzerngesellschaften zentral am gleichen Standort ausgeübt werden.
Steuerberater sind Verantwortliche und keine Datenverarbeiter
Die Datenschutzbehörde hat im Jahr 2018 entschieden, dass Steuerberatungsunternehmen auch dann als Verantwortliche iSd Datenschutzes und nicht als Datenverarbeiter gelten, wenn sie Lohnverrechnungen für ihre Auftraggeber durchführen. Es ist daher kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zwischen dem Kunden und dem Steuerberater abzuschließen.
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