17. Juli 2017
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EU-News: Umsatzsteuerliche Organschaft erweitert
Seit Jahresbeginn sind auch kapitalistische Personengesellschaften wie GmbH & Co KGs als Organgesellschaft möglich, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Unsere Steuerexperten erklären hier weitere Einzelheiten zur umsatzsteuerlichen Organschaft.
VwGH: Umsatzsteuerrichtlinien
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat vor kurzem entschieden, dass der Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Organschaft erweitert wird. Außerdem sind seit 1.1.2017 auch kapitalistische Personengesellschaften (zB GmbH & Co KGs) als Organgesellschaft möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Finanzverwaltung hat hier die Umsatzsteuerrichtlinien angepasst.
Mehrwertsteuer-Gruppe
Die Organschaft ist nun als MwSt-Gruppe im Sinne des Artikel 11 Absatz 1 der MwStSyst-RL zu interpretieren. Die bisher in Österreich geforderte Über-/Unterordnung bzw. Eingliederung der Tochter in das Unternehmen der Mutter ist nicht mehr notwendig.
Vielmehr genügt nach der Judikatur des EuGH neben der engen Verbindung in finanzieller und organisatorischer Hinsicht das Vorliegen eines (sinnvollen) betriebswirtschaftlichen Zusammenhanges (vgl Rs Larentia + Minerva, C-108/2014).
Beispiel: Immobilien-Tochtergesellschaft
Hintergrund der Entscheidung war der Fall einer Immobilien-Tochtergesellschaft: Seit dem Jahr 2012 ist es für „Altfälle“ (Vermietung bzw Baubeginn vor dem 1.9.2012) noch möglich, dass nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gesellschaften (zB Banken, Versicherungen) Immobilien von einer Tochter-Errichtergesellschaft anmieten, die zur Umsatzsteuerpflicht und damit zur Vorsteuerabzugsberechtigung optiert hat. Der steuerliche Vorteil liegt im sofortigen Vorsteuerabzug und dem Anfall der Umsatzsteuerpflicht im Vermietungszeitraum.
Die Finanzverwaltung versucht nun schon seit einigen Jahren, derartige Gestaltungen zu bekämpfen und obsiegte nach mehreren Versuchen erstmals beim Höchstgericht. Im vorliegenden Fall wurde der Enkel-GmbH, die an ihre Großmuttergesellschaft (eine Bank) umsatzsteuerpflichtig vermietete, der Vorsteuerabzug aberkannt, weil infolge eines betriebswirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Gesellschaften plötzlich eine vom Konzern ungewollte umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorlag und damit die Enkelgesellschaft keine Unternehmerin mehr war.
Damit wird einer – Jahrzehnte von der Finanzverwaltung – anerkannten Praxis nunmehr der Boden entzogen.
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