Steuerrecht und Lohnnebenkosten 2017

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Steuerrecht und Lohnnebenkosten 2017

Was hat sich 2017 im Bereich Steuerrecht und Lohnnebenkosten in Österreich geändert?

Weitere Änderungen in den Lohnverrechnung:

1. Kommunalsteuerpflicht bei Dienstnehmerüberlassung ins Ausland

In einem Erkenntnis aus dem Jahr 2015 entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass für Mitarbeiter, die von einem österreichischen Unternehmen zur Arbeitsleistung ins Ausland überlassen wurden, keine Kommunalsteuer (KommSt) anfällt. Als Begründung führte der VwGH an, dass das Unternehmen in der Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens eine kommunalsteuerliche Betriebsstätte begründet hat und die Dienstnehmer somit keiner inländischen Betriebsstätte zuzuordnen waren. Damit war das Erfordernis gemäß § 1 KommStG nicht erfüllt.

TPA Tipp zur Kommunalsteuerpflicht

Unternehmen, die für ihre ins Ausland überlassenen Mitarbeiter bisher KommSt abgeführt haben, können diese auf Grund der VwGH-Entscheidung für Jahre bis einschließlich 2016 zurückfordern. Die Verjährungsfrist beträgt – sofern kein Bescheid ausgestellt wurde – 5 Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ende des jeweiligen Monats zu laufen.

Mit 1.1.2017 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft: bei Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland besteht bis zu 6 Monate KommSt-Pflicht in Österreich – erst ab dem 7. Monat entfällt sie. Dasselbe gilt auch für Inlandsüberlassungen – die KommSt-Pflicht wechselt erst nach 6 Monaten in die Gemeinde des Beschäftigerbetriebes.

2. Steuerfreie Aushilfe in Betrieben

Werden Personen, die bereits vollversichert tätig sind, an höchstens 18 Tagen pro Kalenderjahr geringfügig in einem (anderen) Unternehmen als Aushilfe tätig, um Spitzenzeiten abzudecken, so sind diese Einkünfte steuerfrei. Voraussetzung ist weiters, dass das beschäftigende Unternehmen an nicht mehr als 18 Tagen pro Kalenderjahr steuerfreie Aushilfen beschäftigt.

An Lohnnebenkosten fällt für den Dienstgeber nur die Dienstgeberabgabe an (16,4 %, wenn in einem Monat die 1,5‑fache Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird), nicht hingegen die weiteren Lohnnebenkosten (UV, KommSt, DB, DZ).

Die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bleiben weiterhin in Österreich aufrecht. Für das Jahr 2017 werden diese noch den Aushilfen direkt vorgeschrieben, ab 1.1.2018 ist der Dienstgeber verpflichtet, für die Tage der steuerfreien Aushilfe (höchstens 18 Tage) diese Sozialversicherungsbeiträge an die GKK abzuführen.

Informieren Sie sich über aktuelle Lohnnebenkosten in Österreich: Wie hoch sind Abgaben und Sozialabgebenbelastung wirklich?

3. Mitarbeiterrabatte von dritter Seite richtig versteuern

3.1 Steuerfreie Mitarbeiterrabatte von verbundenen Konzernunternehmen

Innerhalb eines Konzerns mit mehreren verselbstständigten Betriebszweigen genießen die Mitarbeiter die 20%ige Freigrenze und den EUR 1.000-Freibetrag auch für andere Geschäftssparten (zB die Marktmitarbeiter eines Handelsriesen für verbilligte Reisen von der Touristiktochter). Wenn auf unterschiedliche Produktgruppen oder Dienstleistungen unterschiedliche Rabatte von bis zu 20 % und darüber hinaus gewährt werden, könnten die Freigrenze und der Freibetrag auch nebeneinander zur Anwendung kommen.

3.2 Steuerpflichtige Mitarbeiterrabatte von fremden Drittunternehmen

Vor allem Arbeitnehmer bloß vermittelnder Dienstleistungsunternehmen sind durch die neue Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte nicht umfasst.

4. Altersteilzeit und übernommene Sozialversicherungsbeiträge

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) stellt der übernommene SV-Dienstnehmeranteil im Rahmen einer gesetzlichen Altersteilzeit (ATZ) einen „Vorteil“ dar, der bei DB/DZ/KommSt zu erfassen ist. Der VwGH vertritt die Ansicht, dass die Übernahme der SV-Beiträge freiwillig erfolgt – der Arbeitgeber diese also nicht übernehmen hätte müssen.

Welche Folgen hat das VwGH-Urteil für die Abrechnung?

  • Entweder der Dienstnehmer muss künftig kostenmäßig auch den SV-DN-Anteil tragen, der auf die Gehaltslücke entfällt – Folge:
    • die ATZ wird für den Dienstnehmer teurer; oder
  • der Dienstgeber übernimmt – wie schon bisher – den SV-DN-Anteil, der auf die Gehaltslücke entfällt – Folge:
    • die ATZ wird für den Dienstgeber teurer, da er für diesen übernommenen SV-DN-Anteil Lohnnebenkosten zahlen muss.

Fraglich ist, ob das AMS die übernommenen Zusatzkosten auch dann weiterhin fördern wird, wenn der Dienstgeber den SV-DN-Anteil, der auf die Gehaltslücke entfällt, übernimmt. Im Bereich der Lohnsteuer liegt nach BMF-Ansicht im Ergebnis kein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.

5. Der Beschäftigungsbonus ab 1.7.2017 in Österreich

Mit dem neuen Beschäftigungsbonus können Dienstgeber für neu geschaffene Arbeitsplätze bis zu 50% der Lohnnebenkosten sparen. Alles, was Sie als Unternehmer über den Beschäftigungsbonus wissen müssen, können Sie in  TPA News Beschäftigungsbonus nachlesen.

Haben Sie noch Fragen zu den aktuellen Lohnnebenkosten?

Sollten Sie Fragen zur Lohnverrechnung in Österreich haben, kontaktieren Sie Wolfgang Höfle, den Lohnverrechnungsexperten in Österreich

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