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7. Juli 2016
Lesezeit: 3
min.
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RÄG 2014: Neues für den Konzernabschluss
Konzernabschluss: Auswirkungen des RÄG 2014
Das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) hat wesentliche Auswirkungen auf Konzernabschlüsse. Die Änderungen betreffen unter anderem den Konsolidierungskreis und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
1. Konzernabschluss-Erstellungspflicht / Konsolidierungskreis
- Die Konzernabschlusserstellungspflicht des Unternehmensgesetzbuches (UGB) – einheitliche Leitung, Kontrolle – wird durch das RÄG 2014 nicht berührt und gilt weiterhin für jedes Mutterunternehmen, das über mindestens ein Tochterunternehmen verfügt.
- Für die Konsolidierungspflicht aufgrund einheitlicher Leitung entfällt jedoch das Beteiligungserfordernis. Damit soll verhindert werden, dass eine Konsolidierung durch Bildung von so genannten Zweckgesellschaften umgangen wird.
- Das RÄG 2014 stellt klar, dass nun auch nicht unternehmerisch tätige kapitalistische Personengesellschaften Mutterunternehmen sein können.
- Tochterunternehmen, die ausschließlich zum Zweck ihrer Weiterveräußerung gehalten werden, brauchen nicht einbezogen werden.
2. Größenabhängige Befreiungen
Die Schwellenwerte für die Befreiung von der Konzernabschlusserstellungspflicht wurden zum Teil angehoben. Die geänderten Schwellenwerte sind ab 2016 auch auf Beobachtungszeiträume vor dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.
Nettomethode | Bruttomethode | |
Bilanzsumme nach RÄG 2014 | EUR 20 Mio | EUR 24 Mio |
Bilanzsumme vor RÄG 2014 | EUR 17,5 Mio | EUR 21 Mio |
Umsatzerlöse nach RÄG 2014 | EUR 40 Mio | EUR 48 Mio |
Umsatzerlöse vor RÄG 2014 | EUR 35 Mio | EUR 42 Mio |
Arbeitnehmer vor/nach RÄG 2014 | 250 | 250 |
3. Kapitalkonsolidierung
- Mit dem RÄG 2014 wurde bei der Kapitalkonsolidierung die Buchwertmethode gestrichen, es kann nur noch die Neubewertungsmethode angewendet werden. Dadurch werden stille Lasten und Reserven für Konzern- und Minderheitenanteile aufgedeckt.
- Nach den Übergangsbestimmungen kann bei bestehenden Beteiligungen aber weiterhin die Buchwertmethode angewendet werden. Es gibt natürlich auch die Möglichkeit, auf die Neubewertungsmethode dann umzusteigen, wenn das RÄG 2014 erstmals angewendet wird.
- Ein aktiver Unterschiedsbetrag (Firmenwert) ist über die voraussichtliche Nutzungsdauer oder, falls diese nicht verlässlich geschätzt werden kann, über 10 Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben.
- Ein passiver Unterschiedsbetrag darf nach RÄG 2014 nicht mehr mit Rücklagen verrechnet werden.
Einbezug von assoziierten Unternehmen
- Mit dem RÄG 2014 wurde bei der Equity-Konsolidierung die Kapitalanteilsmethode gestrichen, es kann nur noch die Buchwertmethode angewendet werden.
- Eventuelle Firmenwerte aus dem Erwerb sind als Davon-Vermerk in der Bilanz oder im Anhang darzustellen.
Latente Steuern
- Führen Konsolidierungsmaßnahmen zu temporären Bewertungsunterschieden zwischen UGB und Steuerrecht, ist eine latente Steuerabgrenzung zu bilden.
- Temporäre Differenzen bei Beteiligungen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen unberücksichtigt.
- Latente Steuern aus Kapitalkonsolidierungen, die bisher nicht bilanziert werden mussten, sind nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung nach zu erfassen.
TPA Tipp zum RÄG 2014
Bitte beachten Sie: Die Erfassung latenter Steuern auf die Aufdeckungsbeträge im Rahmen der Kapitalkonsolidierung kann die Höhe eines eventuellen Unterschiedsbetrages maßgeblich beeinflussen.
Spezialthema: Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014Hier finden Sie die vorangegangenen Teile des Spezialthemas RÄG 2014, die alle im TPA Journal erschienen ist. |