Kroatien: Steuern für Vermieter

Kroatien: Steuern für Vermieter

Kroatien: Steuern für Vermieter

Was Sie über Steuern als Vermieter in Kroatien wissen müssen! In Kroatien werden Immobilien nicht nur von kroatischen Staatsangehörigen, sondern auch von ausländischen Personen vermietet. Das heißt, die Vermietung kann erfolgen durch

  • Kroaten,
  • Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums („EU-/EWR-Bürger“), und
  • andere Personen, die weder kroatische Staatsangehörige noch Staatsangehörige der EU oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des EWR  sind, also durch Personen aus sogenannten „Drittländern“.

Alle Steuern in Kroatien auf einen Blick!

#PDF Steuertipps für Vermieter und alle aktuellen Steuersätze in Kroatien finden Sie in unserer aktuellen Broschüre, die Sie hier kostenlos downloaden können: PDF: Investieren in Kroatien

Steuerliche Pflichten für das Vermieten in Kroatien

Alles, was Sie über das Vermieten in Kroatien & Steuern wissen müssen, haben unsere Steuerexperten hier übersichtlich für Sie zusammengefasst.

Vermieter aus Drittländern

Vermieter, die Staatsangehörige von Drittländern sind, sind verpflichtet eine Gesellschaft zu gründen bzw. ein Gewerbe in dem Ort anzumelden, wo sie ihre Leistungen anbieten. Mit der Gründung der Gesellschaft oder des Gewerbes haben sie dann die gleichen Rechte und Pflichten wie ein kroatischer Steuerzahler.

Vermieter aus EU-Mitgliedstaaten

Vermieter, die Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten sind, dürfen in Kroatien seit dem 1. Juli 2013 Immobilien vermieten, ohne eine Gesellschaft oder ein Gewerbe gründen zu müssen.

Falls der Vermieter (EU-Bürger) kein Gewerbe oder keine Gesellschaft in Kroatien gründet, ist er aber dazu verpflichtet, vor Beginn der Vermietung in der zuständigen kroatischen Behörde für Tourismus eine Genehmigung einzuholen. Nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen muss sich der Vermieter mindestens 15 Tage vor dem Beginn der Vermietung in Kroatien umsatzsteuerlich registrieren. Danach besteht die Pflicht, die monatliche Umsatzsteueranmeldung einzureichen. Eine Umsatzsteuerbefreiung auf Basis der Kleinunternehmerregelung von ausländischen Unternehmen kann nicht in Anspruch genommen werden.

TPA Tipp fürs Vermieten in Kroatien:

Zusätzlich zur Genehmigung und zur umsatzsteuerlichen Registrierung sind insbesondere eine ertragsteuerliche Registrierung und die jährliche Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend.

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Wie Sie Mieteinnahmen in Österreich richtig versteuern und was Sie steuerlich beim Vermieten im Ausland beachten müssen, haben unsere Steuer-Experten hier für Sie zusammengefasst:

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