Das Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft

Das Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft

Das Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft

Umsatzsteuer: Alles zum innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft! Um bei Reihengeschäften mit Lieferungen die kostspielige Registrierung in anderen Mitgliedsstaaten zu vermeiden, gibt es nur eine Möglichkeit: das Dreiecksgeschäft. Es kann aber nur dann genutzt werden, wenn wichtige Formalvoraussetzungen beachtet werden. Für eine nachträgliche Sanierung gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten. TPA Steuerexpertin Veronika Seitweger erklärt im folgenden Artikel das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft anhand von Beispielen und vielen Tipps!

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1. Was ist ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft?

Das innergemeinschaftliche (ig) Dreiecksgeschäft ist eine Vereinfachungsregelung für Reihengeschäfte von Lieferungen mit drei (!) Unternehmern aus drei unterschiedlichen (!) Mitgliedsstaaten, die Umsatzgeschäfte über ein und denselben Gegenstand abschließen. Dieser Gegenstand muss unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangen. Die drei beteiligten Unternehmer müssen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UID-Nummern) aus drei verschieden Mitgliedsstaaten auftreten.

TPA Tipp zur Vereinfachungsregelung des Dreieckgeschäftes
Damit die Vereinfachungsregelung des Dreieckgeschäftes angewendet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der erste Unternehmer (Lieferant) oder der zweite Unternehmer (Erwerber) muss in der Kette für die Beförderung oder Versendung verantwortlich sein.
  • Wenn der letzte Unternehmer (Empfänger) in der Kette den Transport durchführt bzw. beauftragt, liegt kein Dreiecksgeschäft vor.

Warum ist die Vereinfachung beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft so wichtig?

Wenn die Vereinfachungsregel in Anspruch genommen wird, hat dies für den Erwerber (mittlerer Unternehmer) große administrative Vorteile. Wenn nämlich das Dreiecksgeschäft korrekt abgewickelt wird, bleibt dem Erwerber sowohl eine Registrierung als auch jegliche Erklärungspflicht im Bestimmungsland erspart: Der innergemeinschaftliche Erwerb des Erwerbers (mittlerer Unternehmer) gilt als versteuert und der Empfänger (letzter Abnehmer) wird Steuerschuldner der Lieferung des Erwerbers (mittleren Unternehmers) an den Empfänger (letzten Abnehmer).

Damit ein Dreiecksgeschäft angewendet werden kann, ist es aus österreichischer Sicht auch nicht schädlich, wenn der Erwerber (mittlerer Unternehmer) im Abgangsmitgliedsstaat umsatzsteuerlich erfasst ist, jedoch unter der UID-Nummer eines anderen Mitgliedsstaates auftritt; allerdings gelten diesbezüglich unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten.

2. Welche Voraussetzungen hat der mittlere Unternehmer zu erfüllen?

Um vom Wahlrecht des Dreieckgeschäftes Gebrauch machen zu können, hat vor allem der Erwerber (mittlerer Unternehmer) folgende Voraussetzungen zwingend zu erfüllen:

  • Rechnung des mittleren Unternehmers muss enthalten
    • den ausdrücklichen Hinweis auf die Dreiecksgeschäftsregelung, zB „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ gemäß § 25 UStG 1994 oder Art. 141 MWStSystRl und den Hinweis „Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger“
    • die eigene UID-Nummer
    • die UID-Nummer des Empfängers
  • Erfassung des ig Erwerb in der Umsatzsteuervoranmeldung
  • Erfassung in der Zusammenfassenden Meldung (Kennzeichnung „Dreieckgeschäft“)

3. Dreiecksgeschäft: Kann ich Fehler sanieren?

Die Anwendung des Dreieckgeschäftes ist weder in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie noch im Umsatzsteuergesetz zwingend vorgeschrieben, sondern sie stellt ein Wahlrecht dar. Deshalb sind die Möglichkeiten einer nachträglichen Sanierung sehr beschränkt, wenn

  • bei der Erstellung der Rechnung,
  • der Umsatzsteuervoranmeldung oder
  • der Zusammenfassenden Meldung

Fehler passiert sein sollten! Lesen sie hier, wie Sie die Fehler korrigieren können!

3.1 Dreiecksgeschäft: Rechnungsberichtigung

Wenn etwa in der Rechnung des Erwerbers (mittlerer Unternehmer) kein Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts aufgenommen worden ist, so gelangen die allgemeinen Bestimmungen für Reihengeschäfte zur Anwendung. Eine nachträgliche Rechnungsberichtigung bringt keine Sanierung, die Möglichkeit der Vereinfachung ist damit verwirkt.

In der Regel bedeutet dies, dass der mittlere Unternehmer sich in einem anderen Mitgliedsstaat registrieren und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben muss. In vielen Staaten ist damit auch die sehr aufwändige Intrastat-Meldung verbunden. In manchen Mitgliedsstaaten gibt es keine Jahreserklärungen und Berichtigungen müssen monatlich erfolgen.

3.2 Dreiecksgeschäft: Zusammenfassende Meldung

Wenn die Zusammenfassende Meldung (ZM) verspätet oder nicht abgegeben wurde, oder wenn für den Geschäftsfall der Hinweis „Dreieckgeschäft“ fehlt, dann kann die Vereinfachungsregel nicht im Nachhinein in Anspruch genommen werden. Der Grund: Die Erklärungspflichten wurden nicht erfüllt und zu diesem Zeitpunkt kam es zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb durch den Erwerber (mittlerer Unternehmer), der nicht nachträglich wegfallen kann.

3.3 Dreiecksgeschäft: Umsatzsteuervoranmeldung

Wenn sowohl die Rechnung als auch die ZM korrekt erstellt wurden, aber in der Umsatzsteuervoranmeldung Fehler passiert sind (zB ein Eintrag in die falsche Kennziffer oder gar kein Eintrag), so kann die Umsatzsteuervoranmeldung auch nachträglich berichtigt werden bzw. kann die Korrektur in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen. Das ist nach aktueller Meinung der österreichischen Finanzverwaltung kein Hindernis für die Anwendbarkeit der Vereinfachung.

4. Vorsicht! Fehler sind nur schwer zu korrigieren

Missglückte Dreiecksgeschäfte können also nur unter sehr engen Voraussetzungen saniert werden. Jegliche Fehler in Zusammenhang mit der ZM sowie der Rechnung sind nicht nachträglich sanierbar. Sie führen unweigerlich dazu, dass das Dreiecksgeschäft nicht angewendet werden kann. Das hat wiederum oft die (kostspielige) Registrierung in einem anderen Mitgliedsstaat zur Folge. Nur bei Fehlern im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervoranmeldung ist die Sanierung möglich.

TPA Tipps bei grenzüberschreitenden Geschäften
Die Voraussetzungen der Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäfts sind nicht in allen Mitgliedsstaaten gleich geregelt. Nehmen Sie deshalb vor Abwicklung eines Dreiecksgeschäfts mit Ihrem zuständigen TPA Berater Kontakt auf.

Wir empfehlen auch, bisherige grenzüberschreitende Geschäfte jährlich zu checken und neue Geschäftsabläufe vorab auch aus umsatzsteuerlicher Sicht zu strukturieren. Das spart Ihnen in der Zukunft viel Geld und Ärger.

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5. Ein Beispiel zum Dreiecksgeschäft: Tschechien - Österreich - Deutschland

Ausgangslage des Dreieckgeschäfts:
Ein tschechischer Unternehmer (= Empfänger) bestellt bei einem österreichischen Unternehmer (= Erwerber) eine Maschine. Der wiederum bestellt die Maschine beim Produzenten in Deutschland (= Lieferant) und lässt sie direkt von Deutschland an den Empfänger in Tschechien senden. Alle Beteiligten treten unter der UID-Nummer ihres Sitzstaates auf.

Variante 1

Der österreichische Unternehmer (= Erwerber) stellt eine Rechnung an seinen tschechischen Kunden
(= Empfänger) aus, auf der von beiden die UID-Nummer aufscheint und auch der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten ist. Allerdings fehlt der Hinweis auf die Dreiecksgeschäftsregelung. In der Zusammenfassenden Meldung (ZM) und in der Umsatzsteuervoranmeldung wurde die Rechnung korrekt als Dreiecksgeschäft erfasst.

Ist hier eine Sanierung möglich?

Nein. Eine nachträgliche Rechnungsberichtigung führt nach zu keiner Sanierung und es kommt zur Anwendung der allgemeinen Bestimmungen für Reihengeschäfte, dh. der österreichische Unternehmer muss sich in Tschechien registrieren, dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb erklären und den Umsatz entsprechend versteuern.

Variante 2

Der österreichische Unternehmer (= Erwerber) stellt eine Rechnung an seinen tschechischen Kunden
(= Empfänger) aus, auf der von beiden die UID-Nummer aufscheint und sowohl der Hinweis auf die Dreiecksgeschäftsregelung als auch der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten ist. Außerdem wird die Rechnung korrekt mit der Kennzeichnung „Dreiecksgeschäft“ in der Zusammenfassenden Meldung erfasst und zeitgerecht eingereicht. Nur in der Umsatzsteuervoranmeldung wurde im betreffenden Monat vergessen den ig Erwerb aus dem Dreiecksgeschäft zu erfassen.

Ist hier eine Sanierung möglich?

Ja. Das Dreiecksgeschäft kann in diesem Fall durch eine nachträgliche Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung oder spätestens durch eine korrekte Abbildung in der Umsatzsteuerjahreserklärung saniert werden. Für die korrekte Erfassung muss der Betrag in der Kennzahl 077 „Erwerbe gem. Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz, die gem. Art. 25 Abs. 2 im Inland als besteuert gelten“ eingetragen werden.

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