12. Januar 2016
Lesezeit: 2
min.
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Neu: Barzahlungsverbot bei Bau-Leistungen
Unsere Experten erklären Ihnen hier alles, worauf Sie beim Barzahlungsverbot am Bau achten müssen! Viele weitere Steuertipps und News finden Sie im aktuellen 1×1 der Steuern!
Keine Barzahlung am „Bau“ ab 1. Jänner 2016 in Österreich
Arbeitgeber in der Baubranche sind seit 1. Jänner 2016 verpflichtet, die Arbeitslöhne unbar auszuzahlen. Nicht vom Barzahlungsverbot betroffen sind Zahlungen, die keinen Arbeitslohn (iSd § 25 EStG 1988) darstellen, zB. Auslagenersätze wie Ersatz der Hotelkosten, Reisekosten. Vorsicht ist bei einem Verstoß geboten, weil hohe Geldstrafen zu erwarten sind.
Verstoß gegen das Barzahlungsverbot
Der Verstoß gegen das Barzahlungsverbot stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000 zu ahnden ist. Eine Ausnahme vom Barzahlungsverbot gäbe es nur dann, wenn der Arbeitnehmer über kein Girokonto verfügen kann.
Achtung! Da das Barzahlungsverbot nicht auf österreichische Arbeitnehmer beschränkt ist, sind auch die Bezüge von nach Österreich entsandten ausländischen Arbeitnehmern auf die Konten der Arbeitnehmer zu überweisen.
TPA Tipp zu Barzahlungen
Barzahlungen an Subunternehmer im Baugewerbe, die den Betrag von EUR 500 übersteigen, sind ab 1. Jänner 2016 steuerlich nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
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