12. Januar 2016
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Lohn- & Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Mit 1.1.2015 sind einige Verschärfungen im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) in Kraft getreten.
Unterentlohnung strafbar
Seit 1.1.2015 liegt eine strafbare Unterentlohnung im Sinne des LSDB-G vor, wenn dem nach Österreich überlassenen (oder entsendeten) Arbeitnehmer nicht das gemäß Einstufung zustehende kollektivvertragliche Entgelt, das vergleichbare Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern in Österreich erhalten, bezahlt wird.
Unter Entgelt iSd LSDB-G versteht man
- den für erbrachte Arbeitszeit zustehenden Grundbezug (auch Urlaubs- und Krankenentgelt)
- zuzüglich Überstundengrundentgelt
- zuzüglich Zulagen
- zuzüglich Zuschläge
- zuzüglich Sonderzahlungen
- nicht Aufwandersätze oder Sachbezüge
- nicht Leistungen von Arbeitgeberseite, die nach § 49 Absatz 3 ASVG befreit sind, wie zB Schmutzzulagen, Abfertigungen, …
Verjährung im Fall der Unterentlohnung neu geregelt
Die Frist für die Verfolgungsverjährung – unabhängig von der Nachzahlung des Entgelts – beginnt mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts zu laufen und beträgt drei Jahre.
Bei einer durchgehenden Unterentlohnung, die mehrere Lohnzahlungszeiträume umfasst, beginnt der Lauf dieser Frist mit der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnungsperiode. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des (letzten) Entgelts. Für Sonderzahlungen beginnt die Frist mit Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu laufen.
Bei Nachzahlung des vorenthaltenen Entgelts beträgt die Frist ein Jahr ab der Nachzahlung!
Besonders wichtig: die richtige Einstufung der Mitarbeiter
Die richtige Einstufung der Mitarbeiter ist eines der wesentlichen Kriterien für die korrekte Entlohnung gemäß Kollektivvertrag. Da Kollektivverträge jeweils gesonderte Regelungen hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten und/oder Ausbildungen beinhalten und auch die Verwendungsgruppen/Beschäftigungsgruppen individuell geregelt werden (meist anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit), ist hier eine genaue Prüfung durch den Arbeitgeber notwendig. Auf Arbeitgeber-Seite verhandelt die Wirtschaftskammer die Kollektivverträge, daher sollte im Falle von Unklarheiten von dieser Seite Rechtsauskunft eingeholt (und dokumentiert!) werden.
Achtung: Fehlerquellen!
Typische Fehler, die im Entgeltbereich häufig gemacht werden, sind:
- Falscher Kollektivvertrag;
- Falsche Tabelle des richtigen Kollektivvertrages;
- Zeitlich falsche Tabelle;
- Auf Tätigkeit bezogen zu niedrige Einstufung;
- Zu wenig Vordienstzeiten angerechnet;
- Zeitvorrückung übersehen oder zu spät vorgenommen;
- Unzulässige Anrechnung von Sachbezügen;
- Kollektivvertragliche Zulagen/Zuschläge falsch oder gar nicht bezahlt;
- Endabrechnungsfehler, zB offene Zeitguthaben;
- Schnitte für Nichtleistungszeiten falsch oder gar nicht bezahlt;
- Sonderzahlungen: Falsche Bemessungsgrundlage, unberechtigte Kürzung oder Aliquotierung.
Typische Fehler, die im Arbeitszeitbereich häufig vorkommen:
- Zeiten werden nicht als Arbeitszeit beurteilt;
- Unbezahlte/unterbezahlte Mehr- bzw. Überstunden;
- Falscher (zu hoher) Überstundenteiler für Berechnung des Überstundenentgelts;
- Zu niedrige kollektivvertragliche Zuschläge;
- Bloßer 1:1 Zeitausgleich für Überstunden;
- Flexibles Arbeitszeitmodell wird „falsch“ umgesetzt.
TPA Tipp zum LSDB-G
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