13. Februar 2015
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Managergehälter im Fokus des Steuerrechts
Unsere Experten erläutern hier alle wichtigen Aspekte zu Managergehältern: Lesen Sie den Artikel, um alle Informationen für Honorare, Sachleistungen und Entgelte für Manager in Österreich zu haben!
1. Von der Kürzung betroffene Personen: Manager in Österreich
Entgelte an Manager sind beim auszahlenden Unternehmen seit 1.3.2014 nur noch bis zu einem Betrag von EUR 500.000 pro Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es spielt diesbezüglich keine Rolle, ob die Manager im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages tätig werden. Beträge, die über diesen Betrag hinaus als Entgelt bezahlt werden, führen steuerlich zu keiner Betriebsausgabe und erhöhen somit die Ertragsteuerbelastung des Unternehmens.
Honorare für Vorstände oder Gesellschafter-Geschäftsführer
Auch Honorare, die an organisatorisch eingegliederte Personen geleistet werden, fallen unter diese Bestimmung. Organisatorisch eingegliederten Personen sind u.a. Vorstände einer AG oder Gesellschafter-Geschäftsführer – unabhängig von der Höhe der Beteiligung.
Die Kürzung betrifft entgegen der landläufigen Bezeichnung „Managergehälter“ nicht nur Manager, sondern alle Personen, die im Rahmen eines Dienstvertrages oder Werkvertrages für ein Unternehmen tätig sind. Es kann daher nicht nur der Geschäftsführer, sondern jeden Mitarbeiter mit einem sehr hohen Gehalt, beispielsweise auch ein sehr gut verdienender Prokurist, davon betroffen sein.
2. Begriff Entgelt: Geldleistungen und Sachleistungen
Unter dem Begriff Entgelt sind sowohl Geldleistungen als auch sämtliche Sachleistungen zu subsumieren, die an aktive oder ehemalige Dienstnehmer bezahlt werden. Zu den Sachleistungen zählen z.B. ein Firmen-KFZ oder eine Dienstwohnung. Unter Geldleistungen fallen auch Boni, Diensterfindungsprämien oder Abgangsentschädigungen. Zahlungen an ehemalige Dienstnehmer wie z.B. Firmenpensionen sind von der Gesetzesänderung ebenfalls betroffen.
Die Kürzung betrifft nur Entgelte und Honorare, nicht jedoch Lohnnebenkosten oder Sozialversicherungsbeiträge. Diese bleiben unabhängig von der Höhe der ausbezahlten Entgelte zur Gänze Betriebsausgabe.
3. Aliquotierung von Managergehältern
Bei unterjährigem Ein- und/oder Austritt ist der Maximalbetrag von EUR 500.000 entsprechend zu aliquotieren.
Beispiel Gehalt Geschäftsführer einer GmbH
Ein Geschäftsführer einer GmbH erhält einen Jahresbezug von EUR 560.000 (brutto inkl. Sachbezüge). Er tritt am 1.7. des Jahres ein und erhält für diesen Zeitraum EUR 280.000, somit sind EUR 30.000 nicht abzugsfähig.
4. Bezüge aus mehreren Unternehmen
Ist eine Person in mehreren verbundenen Unternehmen tätig und erhält in mehreren Gesellschaften einen Bezug, so sind diese Bezüge in Summe zu betrachten und ist zu prüfen, ob das Gesamtentgelt während des Wirtschaftsjahres den Maximalbetrag überschreitet. Ist dies der Fall, so ist die Kürzung aliquot der ausbezahlten Bezüge vorzunehmen.
Dasselbe gilt auch bei Einzelunternehmen, wenn ein und dieselbe Person in unterschiedlichen Betrieben eines Betriebsinhabers tätig wird. Die Teil-Auszahlung über ein ausländisches verbundenes Unternehmen ändert grundsätzlich nichts an der nachstehend dargestellten Berechnung für das österreichische Unternehmen.
Beispiel Berechnung Vorstand einer AG
Ein Vorstand einer AG erhält in der A-AG einen Jahresbezug von EUR 300.000 und im Schwesterunternehmen B-AG einen Jahresbezug von EUR 450.000. In Summe erhält der Vorstand einen Jahresbezug von EUR 750.000 und überschreitet den Maximalbetrag von EUR 500.000 um EUR 250.000. Bei der A-AG sind somit EUR 100.000 und bei der B-AG EUR 150.000 steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
5. Einschränkungen beim Golden Hand-Shake
Neben der beschränkten Abzugsfähigkeit von hohen Bezügen für Unternehmen wurden durch das AbgÄG 2014 auch steuerliche Begünstigungen für echte Dienstnehmer eingeschränkt.
Bisher waren Zahlungen auf Grund eines (außer)gerichtlichen Vergleichs, Kündigungsentschädigungen sowie Zahlungen für den Verzicht auf künftige Arbeitsleistungen („Abgangsentschädigungen“) betraglich unbegrenzt zu einem Fünftel steuerfrei.
Abgangsentschädigungen sind steuerpflichtig
Seit März 2014 sind Abgangsentschädigungen in Österreich steuerlich zur Gänze nach Tarif steuerpflichtig – die bisherige Steuerbegünstigung wurde gänzlich gestrichen.
Kündigungsentschädigungen und Vergleiche teilweise steuerfrei
Kündigungsentschädigungen und Vergleiche sind zwar weiterhin zu einem Fünftel steuerfrei, das steuerfreie Fünftel darf jedoch nicht höher sein als ein Fünftel der neunfachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage – HBGL (HBGL 2015: EUR 4.650). Ein über diesen Wert hinausgehendes Fünftel ist wie zum Tarif zu versteuern.
Abfertigung alt / Freiweille Abfertigungen in Österreich
Für Dienstnehmer, die noch dem Abfertigungssystem alt unterliegen, konnten bisher neben der gesetzlichen Abfertigung innerhalb der „Viertel- und Zwölftelregelung“ freiwillige Abfertigungen steuerbegünstigt ausbezahlt werden. Die Höhe der steuerbegünstigten freiwilligen Abfertigung ergab sich u.a. aus der Höhe des laufenden Bezuges und der (nachgewiesenen) Dienstjahre.
Nunmehr ist innerhalb der Viertelregelung die freiwillige Abfertigung höchstens in Höhe der 9-fachen Höchstbeitragsgrundlage steuerlich begünstigt. Innerhalb der Zwölftelregelung ist der Höchstbetrag für die steuerliche Begünstigung pro Zwölftel mit der 3-fachen Höchstbeitragsgrundlabe begrenzt.
Doppelbestrafung für hohe Gehälter in Österreich
Einerseits hat der Gesetzgeber die Steuerfreiheit für hohe Managergehälter eingeschränkt, andererseits sind steuerlich nicht begünstigte freiwillige Abfertigungen beim auszahlenden Unternehmen auch keine Betriebsausgaben mehr!
TPA Experten-Tipp zu Managergehälter
Statt hoher Abgangsentschädigungen wird es infolge des eingeschränkten Betriebsausgabenabzugs für Unternehmen künftig zweckmäßig sein, gründlich über andere Beendigungsmodalitäten nachzudenken (z.B. Ruhegeldzahlungen, Abgeltung Konkurrenzverbot).
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