GmbH light und Mindest-KöSt

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GmbH light und Mindest-KöSt

Alles zur GmbH light in Österreich: Das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH wird wieder auf EUR 35.000 erhöht. Damit steigt auch die Mindest-KöSt (oder MiKö) auch wieder auf EUR 1.750 an.

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1. Abschaffung der GmbH light

Stammkapital-Erhöhung auf TEUR 35

Die GmbH light ist erst unlängst, nämlich mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten und soll ab 1. März 2014 bereits wieder teilweise abgeschafft werden. Das gesetzliche Mindeststammkapital für GmbHs wird wieder von derzeit EUR 10.000 auf EUR 35.000 angehoben. Auch die in bar zu leistende Mindesteinzahlung auf das Stammkapital steigt von EUR 5.000 auf EUR 17.500.

Möglichkeit der Gründungsprivilegierung für neue GmbHs

Für ab 1. März 2014 gegründete GmbHs soll es eine Gründungsprivilegierung geben. Diese Gesellschaften können ein verringertes Stammkapital von EUR 10.000 haben und müssen bei der Gründung weiterhin nur EUR 5.000 in bar einzahlen. Diese Gesellschaften haben dann insgesamt zehn Jahre Zeit, um auf das gesetzliche Mindeststammkapital von EUR 35.000 aufzustocken. Die Aufbringung des Kapitals innerhalb von zehn Jahren erfolgt durch Einzahlung der Gesellschafter oder durch freiwillige Einbehaltung von Gewinnen.

Die Gesellschaften müssen nun nicht – wie ursprünglich geplant – auf ihren Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten auf die Gründungsprivilegierung hinweisen. Das verminderte Stammkapital der Gesellschaft ist aber naturgemäß im Firmenbuch ersichtlich.

Im Falle einer Insolvenz innerhalb von zehn Jahren schützt das Gründungsprivileg die Gesellschafter der GmbH – allerdings nur hinsichtlich der Stammkapitalaufbringung – vor dem Zugriff der Gläubiger. Die Gesellschafter müssen keine weiteren Einzahlungen leisten, wenn das gründungsprivilegierte Stammkapital von EUR 10.000 aufgebracht ist, nicht (verdeckt) rückbezahlt wurde und keine sie keine Haftungen aus anderen Gründen, zB als (faktischer) Geschäftsführer, treffen.

Übergangsregelung für eine bestehende GmbH light

Bestehende GmbHs, die seit 1.7.2013 als GmbH light gegründet worden sind oder ihr Stammkapital auf EUR 10.000 (also weniger als TEUR 35) herabgesetzt haben, haben bis 1. März 2024 Zeit, um das gesetzliche Mindeststammkapital durch Rücklagenbildung oder Einzahlungen von Gesellschaftern wieder aufzubauen.

2. Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer

Mit der Abschaffung der GmbH light wird auch die Mindeststeuer – sog. Mindest-KöSt oder MiKö – wieder auf EUR 1.750 pro Jahr angehoben.

  • In den ersten fünf Jahren nach Gründung beträgt die Mindest-KöSt für alle GmbHs – unabhängig von der Höhe des Stammkapitals – EUR 500 pro Jahr (EUR 125 pro vollem Quartal);
  • In den nächsten fünf Jahren beträgt die MiKö EUR 1.000 p.a. (EUR 250 pro vollem Quartal);
  • Ab dem elften Jahr nach Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist die volle Mindest-KöSt von EUR 1.750 p.a. – das sind pro vollem Quartal EUR 437,50 – fällig.

Die Anrechenbarkeit von geleisteten Mindestkörperschaftsteuerbeträgen auf die Körperschaftsteuer in späteren Gewinnjahren – oder auf die Einkommensteuer im Falle einer Umgründung der GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft – bleibt unverändert.

 

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