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16. September 2013
Lesezeit: 3
min.
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GmbH-Geschäftsführerhaftung in der Krise
GmbH-Geschäftsführerhaftung: Neues ab 1. Juli 2013
Das GesRÄG (Gesellschaftsrecht-Änderungsgesetz) 2013 ist mit 1. Juli 2013 in Österreich in Kraft getreten. Als Gegenstück zur Herabsetzung des Mindestkapitals von EUR 35.000 auf EUR 10.000 wurde vom Gesetzgeber eine Erweiterung der der Insolvenzprophylaxe dienenden Bestimmung des § 36 Abs 2 GmbHG (GmbH-Gesetz) eingeführt. Auch die Insolvenzordnung wurde geändert und sieht nunmehr bei Führungslosigkeit der GmbH eine Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters vor.
Was ist bei negativen Eigenkapital im Jahresabschluss einer GmbH zu tun?
Geschäftsführer: Pflicht zur Einberufung der Generalversammlung
§ 36 Abs 2 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer aller GmbHs nunmehr zur Einberufung der Generalversammlung bei
- Verlust des halben Stammkapitals/Eigenkapitals, oder
- Erreichen der URG- bzw. EKEG-Kennzahlen – Eigenkapitalquote von weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren.
Da die Geschäftsführer ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem zu führen haben, welche den Anforderungen des Unternehmens entsprechen (§ 22 Abs 1 GmbHG), und stets über die Lage des Unternehmens Bescheid wissen müssen, kann sich auch unterjährig das Erfordernis der Einberufung der Generalversammlung ergeben. Wenngleich dem § 22 URG (Unternehmensreorganisationsgesetz) derzeit nur prüfpflichtige juristische Personen unterliegen, trifft die Einberufungspflicht unseres Erachtens auch kleine GmbHs.
Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien zu § 36 Abs 2 GmbHG ergibt sich eine Einschränkung auf prüfpflichtige GmbHs. Die Erweiterung der Insolvenzprophylaxe dienende Bestimmung des § 36 Abs 2 GmbHG ist vom Gesetzgeber als Gegenstück zur Herabsetzung des Mindestkapitals unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes eingeführt worden; daraus ergibt sich schon schlüssig die Gültigkeit für alle GmbHs.
Antragspflicht für Mehrheitsgesellschafter auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Der durch das GesRÄG 2013 neu eingeführte § 69 Abs 3a IO (Insolvenzordnung) sieht vor, dass bei einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft ohne organschaftlichen Vertreter der Mehrheitsgesellschafter insolvenzantragspflichtig ist.
Mehrheitsgesellschafter ist jener, der mit über 50% am Stammkapital beteiligt ist. Durch diese Bestimmung soll die missbräuchliche Abberufung oder Amtsniederlegung hintangehalten sowie der Gesellschafter angeregt werden, die Führung der Gesellschaft bald wiederherzustellen. Der Mehrheitsgesellschafter wird gleichbehandelt wie ein Geschäftsführer.
Er hat gemäß § 69 Abs 2 IO bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen. Beim Lauf der 60 Tage-Frist wird nach hA auf die subjektive Kenntnis abgestellt. Dies schützt allerdings bei objektiver Erkennbarkeit der Insolvenz nicht vor der Haftung für Schäden aufgrund schuldhaft verspäteter Antragstellung.
Die Antragspflicht trifft auch den faktischen Geschäftsführer. Der neue § 69 Abs 3a IO sieht weiterhin keine gesetzliche Insolvenzantragspflicht bzw ein Insolvenzantragsrecht für Aufsichtsratsmitglieder vor, da ihre Vertretungsmacht nur dort besteht, wo eine Vertretung durch den Geschäftsführer wegen Interessenskollisionen ausgeschlossen ist.