27. Mai 2013
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„GmbH light“ – Steuerliche Neuerungen
Für die Gründung einer GmbH bestehen derzeit relativ hohe finanzielle Hürden, weil sowohl Mindeststammkapital als auch Gründungskosten im europäischen Vergleich hoch sind. Ziel der Novelle ist, die Rechtsform der GmbH attraktiver zu machen; ob dies tatsächlich der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Nachfolgend sind wesentliche Eckpunkte und steuerliche Auswirkungen zusammengefasst.
1. Mindeststammkapital nur mehr EUR 10.000
Bis jetzt war für die Gründung einer GmbH ein Mindeststammkapital von EUR 35.000 erforderlich. Dieses wird für Gründungen ab dem 1.7.2013 auf EUR 10.000 reduziert.
So wie bisher ist es ausreichend, dass nur die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt wird. Dementsprechend sind zukünftig bei einem Mindeststammkapital von EUR 10.000 nur mehr EUR 5.000 einzuzahlen – anstelle von bisher EUR 17.500.
2. Steuerliche Auswirkungen auf GmbHs
2.1. Mindestkörperschaftsteuer EUR 500 p.a.
Die Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KÖSt) ist mit 5% an die gesetzliche Mindesthöhe des Stammkapitals einer GmbH angeknüpft. Infolgedessen sinkt die jährliche Mindest-KÖSt für GmbHs von derzeit EUR 1.750 (= 5% von 35.000) auf EUR 500 (= 5% von EUR 10.000). Die quartalsweise Vorauszahlung an Mindest-KÖSt sinkt somit von EUR 437 auf EUR 125.
Diese Neuregelung findet ebenfalls Anwendung auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gesellschaften mit niedrigeren Mindestkapitalvorschriften (zB. Englische Limited (Ltd.) oder Amerikanische LLC). Nachfolgend die Neuerungen für GmbHs im Überblick:
bisher | neu | |
Stammkapital | EUR 35.000 | EUR 10.000 |
Mindest-KöSt | EUR 1.750 pro Jahr | EUR 500 pro Jahr |
Mindest-KöSt | EUR 437,50 pro Quartal | EUR 500 pro Quartal |
Für Aktiengesellschaften sowie Banken und Versicherungen ergeben sich keine Änderungen. Die jährliche Mindest-KÖSt bei AGs beträgt, wie bisher, EUR 3.500 bzw. EUR 875 pro Quartal. Bei Banken und Versicherungen beträgt die jährliche Mindest-KÖSt EUR 5.452 bzw. EUR 1.363 pro Quartal. Weiters bleibt eine „alte“ Mindest-KÖSt unverändert vortrags- und verrechnungsfähig.
2.2. Änderung bei Neugründungen von GmbHs in Österreich
Die bisherige Rechtslage sieht vor, dass die Mindest-KÖSt für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht mit einem Betrag von EUR 273 für jedes volle Kalendervierteljahr fixiert ist. Entsprechend resultiert für das erste Jahr nach Gründung eine Mindest-KÖSt von EUR 1.092 (als eine Art „Gründungsbonus“).
Gründungsbonus
Dieser „Gründungsbonus“ wird jedoch aufgrund der generellen Reduktion der Mindest-KÖSt nicht mehr benötigt, sodass diese Regelung Ende dieses Jahres ausläuft. Eine Übergangsfrist besteht zwischen 1.7.2013 bis 31.12.2013, wo noch der „Gründungsbonus“ angewendet wird, wenn die reguläre Mindest-KÖSt höher ausfallen würde. Davon betroffen sind somit insb. Neugründungen von Aktiengesellschaften, Banken und Versicherungen.
2.3. Vorauszahlungen 2013
Zur Vermeidung eines erheblichen administrativen Aufwandes aus der unterjährigen Absenkung des gesetzlichen Mindeststammkapitals, sollen für bereits vor dem 1.7.2013 unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs festgesetzte Vorauszahlungen nicht neu festgesetzt werden. Somit erhalten bestehende GmbHs für 2013 keine Herabsetzung von EUR 1.750 auf EUR 500, dies geht erst ab 2014.
Die Höhe der Vorauszahlungen für 2013 ist somit davon abhängig, ob der Vorauszahlungsbescheid vor oder nach (ab) dem 1.7.2013 erlassen wird:
- Vorauszahlungsbescheid bis 30.06.2013: es ergeben sich keine Änderungen für das das 3. und 4. Quartal 2013. Diese Teilbeträge sind folglich unverändert zur bisherigen Rechtslage iHv EUR 437 (bzw. EUR 439) zu leisten. Eine Herabsetzung der Vorauszahlungen auf den neuen Mindestbetrag kann erst im Jahr 2014 erfolgen. In der Veranlagung für 2013 wird allerdings die Absenkung der Mindest-KÖSt des 3. und 4. Quartals 2013 berücksichtigt und gegebenenfalls eine zu hohe Mindest-KöSt wieder gutgeschrieben.
- Vorauszahlungsbescheid ab 1.7.2013: Die Mindest-KÖSt beträgt bereits EUR 125 pro Quartal für GmbHs.
2.4. Rückwirkende Einbringungen zum 31.12.2012
Bei Gründung einer GmbH zB im August 2013 und Einbringung eines Einzelunternehmens in die neu gegründete GmbH rückwirkend zB auf den 31.12.2012 entsteht Mindest-KöSt-Pflicht bereits ab dem 1.1.2013. Diesfalls soll nach Ansicht des BMF für die ersten beiden Quartale 2013 noch die „alte“ Mindest-KöSt anwendbar sein.
3. Kapitalherabsetzung für bestehende GmbHs
Die Neuregelung gilt auch für bestehende GmbHs, sodass ab 1.7.2013 eine Kapitalherabsetzung von zB EUR 35.000 auf EUR 10.000 möglich ist. Hier ist insbesondere entweder
- eine effektive, ordentliche Kapitalherabsetzung – die Gesellschafter erhalten einen Teil ihrer Stammeinlage wieder zurück, womit weniger Vermögen in der Gesellschaft gebunden ist – oder
- eine nominelle, ordentliche Kapitalherabsetzung – hier wird das Stammkapital nur buchmäßig zugunsten der nicht gebundenen Kapitalrücklage verringert, es erfolgt kein (sofortiger) Abfluss liquider Mittel – möglich.
Steuerfreie Einlagenrückzahlung!
Auszahlungen aufgrund von Kapitalherabsetzungen an den oder die Gesellschafter können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (insb. ausreichend hohe steuerliche Anschaffungskosten bzw. Buchwerte und ein ausreichend hohes steuerliches Einlagen-Evidenzkonto) als Einlagenrückzahlung steuerfrei erfolgen, dh ohne Anfall der 25%igen KESt ausgeschüttet werden. Bei einer Kapitalherabsetzung um zB EUR 25.000 (dh von EUR 35.000 auf EUR 10.000) kann somit uU eine Steuerersparnis von EUR 6.250 (= 25% von EUR 25.000) erzielt werden!
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