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15. Mai 2020
Lesezeit: 5
min.
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Umsatzsteuer bei Vermietung
Was gibt es bei der Umsatzsteuer bei Vermietung zu beachten?
Immobilieninvestitionen sind sowohl in wirtschaftlich unsicheren Zeiten als auch bei stabilem Wirtschaftswachstum eine sehr gefragte Anlageform. Was gibt es bei der Umsatzsteuer bei Vermietung für Vermieter alles zu beachten? Unsere Steuerexperten haben hier die besten Tipps, damit Ihre Immobilien steuerliche Vorteile und langfristige Perspektiven auf Wertsteigerung bietet! So bleibt ihr Vermietungsobjekt auch für die Pensionsvorsorge interessant. Informieren Sie sich jetzt zum Thema: Miete & Umsatzsteuer!
Wie werden Immobilien umsatzsteuerlich behandelt?
Unsere Immobilien-Experten haben neben den wichtigsten Informationen für Vermieter zur Umsatzsteuer noch viele weitere Steuertipps für Immobilien in Österreich im aktuellen 1×1 der Immobilienbesteuerung zusammengefasst.
1. Vermietung: Was Kleinunternehmer beachten müssen
Kleinunternehmer mit einem Netto-Umsatz bis höchstens EUR 35.000 pro Jahr (bis 31.12.2019: EUR 30.000) haben als Vermieter Folgendes bei Steuern in Österreich zu berücksichtigen:
- Unechte Umsatzsteuerbefreiung – 0 % USt;
- Mietvorschreibung ohne Umsatzsteuer – 0 % USt;
- keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug;
- Optionsmöglichkeit zur Regelbesteuerung.
Vermietung: Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Für die Ermittlung der Umsatzgrenze sind Hilfsgeschäfte einschließlich der Geschäftsveräußerung und gewisse steuerfreie Umsätze (zB Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften, umsatzsteuerfreie freiberufliche Umsätze) nicht zu berücksichtigen. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von TEUR 35 um 15 % innerhalb von 5 Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Muss man als Kleinunternehmer eine USt-Erklärung bei Vermietung abgeben?
Eine USt-Erklärung hat der Kleinunternehmer in Österreich nur dann abzugeben,
- wenn sein Umsatz – abgesehen von Umsätzen aus Hilfsgeschäften einschließlich Geschäftsveräußerung – mehr als EUR 35.000
beträgt, oder - wenn er für den Veranlagungszeitraum (Anm.: aus anderen Gründen) eine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
Kleinunternehmer: Was ist, wenn der Vermieter im Ausland lebt?
Wenn ein im Ausland ansässiger Kleinunternehmer Umsätze aus der Vermietung eines inländischen Grundstückes erzielt, sind dessen Umsätze dann steuerbefreit, wenn er sein Unternehmen im Inland betreibt. Nicht ausreichend für das Betreiben des Unternehmens im
Inland ist es nach Ansicht des BMF, wenn eine inländische Immobilienverwaltungsfirma die Verwaltung der Immobilien vornimmt.
Weitere Informationen für Vermieter im Ausland können Sie hier nachlesen:
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2. Welche Steuersätze sind bei Vermietung anzuwenden?
Welcher Steuersatz bei der Vermietung zur Anwendung kommt, hängt von der Art der Vermietung ab. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der geltenden Steuersätze in Österreich abhängig nach Art der Leistung (=Vermietung).
Steuersätze Vermietung in Österreich | |
Vermietung zu sonstigen Zwecken (Büro, Geschäftsräumlichkeiten) (Option gem. § 6 Abs. 2 UStG 1994 möglich) | 0 %**)/20 % |
Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken (ausgenommen Eigenverbrauch) | 10 % |
Vermietung von Betriebsvorrichtungen etc. | 20 % |
Vermietung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (Möbel) | 20 % |
Beherbergung in eingerichteten Wohnräumen etc. | 10 % |
Vermietung von Garagen und Parkplätzen | 20 %*) |
Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke | 10 % |
Verschiedene Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften für Liegenschaftsanteile, die Wohnzwecken dienen | 10 % |
Wärmelieferung, auch als Nebenleistung | 20 % |
Vermietung an Diplomaten (echte Steuerbefreiung bei Bestätigung durch BMeiA) | 0 % *) |
*) Details finden Sie im 1×1 der Immobilienbesteuerung **) Steuerfrei ist auch die Vermietung und Verpachtung von Baurechten.
Um die echte Steuerbefreiung für die Vermietung an Diplomaten in Anspruch nehmen zu können, muss der Mieter (Diplomat) dem Vermieter eine Bescheinigung vorweisen, die vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ausgestellt wurde (Formular U 46 des BMF – Antrag auf Steuerbefreiung im Zusammenhang mit Grundstücksvermietung).
3. Steuern bei kurzfristiger Vermietung (Weniger als 14 Tage)
Seit 2017 ist die kurzfristige Vermietung (von nicht mehr als 14 Tagen) von Grundstücken zwingend umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen und/oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet.
Verwendet der Unternehmer das Grundstück auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist die kurzfristige Vermietung steuerfrei, wenn nicht zur Steuerpflicht optiert wird. Durch die Änderung müssen sonst zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer bei der kurzfristigen Vermietung nicht mehr unterscheiden, ob ihr Kunde (nahezu voll) zum Vorsteuerabzug aus dieser Leistung berechtigt ist.
Zusätzlich entfällt auch die Notwendigkeit der Aufteilung der Vorsteuerbeträge bzw. die etwaige Notwendigkeit einer Vorsteuerberichtigung, die sich dadurch ergaben, dass beispielsweise Seminarräume tageweise an nicht (nahezu voll) zum Vorsteuerabzug berechtigte Personen vermietet werden.
4. Ist-Besteuerung und Versteuerung von Anzahlungen bei privater Vermietung
Bei Vermietung im Privatvermögen ist man verpflichtet, die USt entsprechend der Vereinnahmung der Entgelte abzuführen, wenn der Gesamtumsatz aus nicht betrieblichen Einkünften in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als EUR 110.000 betragen hat. Maßgeblich ist somit nicht die Mietvorschreibung, sondern der Eingang des Mietentgeltes. Bei erhaltenen Mietzinsvorauszahlungen und Anzahlungen ist die Umsatzsteuer ebenfalls zum Zeitpunkt der Vereinnahmung abzuführen, außer es handelt sich um einen echten Kredit.
Unternehmer, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und/oder Gewerbebetrieb erzielen, haben nach vereinnahmten Entgelten zu besteuern, wenn der jeweilige Betrieb nicht buchführungspflichtig ist.
TPA Steuertipp zur Umsatzsteuer bei Vermietung: Betriebe mit selbständigen Einkünften versteuern umsatzsteuerlich grundsätzlich immer entsprechend der Vereinnahmung, unabhängig von der Rechtsform. Daher gilt dies auch für eine Unternehmensberatungs GmbH.
5. Vermietung durch ausländische Unternehmer
Auch wenn der Vermieter im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch über eine inländische Betriebsstätte verfügt, kommt es nach Ansicht des BMF bei inländischer Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer nicht zum Übergang der Steuerschuld.
Daher muss, ebenso wie bei der Vermietung zu privaten Wohnzwecken, die Umsatzsteuer ausgewiesen und an das Lagefinanzamt abgeführt werden. Die Frage, ob der ausländische Unternehmer in diesem Fall als inländischer Unternehmer zu behandeln ist, ist derzeit beim EuGH anhängig.
TPA Steuertipp für ausländische Vermieter: Vermieter, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, müssen für die Abfuhr der Umsatzsteuer einen inländischen Fiskalvertreter in Österreich bestellen.
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