11. Januar 2019
Lesezeit: 2
min.
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Beendigung von Arbeitsverhältnissen: Abfertigung, Konkurrenzklausel
Was gilt es bei der Konkurrenzklausel und Abfertigungen zu beachten?
Unsere Lohnverrechnungsexperten erklären, was Sie bei vertraglichen und freiwillen Abfertigungen beachten sollen und was Sie über die Konkurrenzklausel wissen sollten!
Vertragliche und freiwillige Abfertigungen
Vertragliche und freiwillige Abfertigung sind nur bis zu einer bestimmten Höhe mit 6% lohnsteuerbegünstigt; der Überhang ist zum vollen Tarif steuerpflichtig. Vielfach sind Vorstandsabfertigungen betroffen.
Neben dem Lohnsteueraspekt ist aber auch zu beachten, dass diese Überhänge aus einkommensteuer- bzw. körperschaftssteuerlicher Sicht nicht als steuerliche Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Es sind in solchen Fällen Mehr-/Weniger-Rechnungen erforderlich. Die Mitarbeiter der Personalverrechnung sollten diesbezüglich mit jener Person, die die Steuerbilanz erstellt, kommunizieren.
In der Praxis ist es aus steuerlicher Sicht bereits bei Erstellung von Vereinbarungen wichtig, möglichst klar zwischen Abfertigungszahlungen (vergangenheitsbezogen) und Abgangsentschädigungen (zukunftsbezogen) zu differenzieren.
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Konkurrenzklausel: Darf ein Mitarbeiter einfach zur Konkurrenz gehen?
Entgeltgrenze für wirksame Konkurrenzklausel im Jahr 2019
Ja, wenn keine Konkurrenzklausel vereinbart wurde. Eine Konkurrenzklausel kann man bereits im Arbeitsvertrag vereinbaren. Sie darf die Dauer eines Jahres nicht überschreiten und darf das weitere Berufsleben des Mitarbeiters nicht übermäßig erschweren.
Ob eine Konkurrenzklausel zulässig ist, hängt außerdem vom Zeitpunkt ihrer Vereinbarung und vom Entgelt des Mitarbeiters bei Beendigung des Dienstverhältnisses ab:
Abschluss der Vereinbarung
- bis zum 16.3.2006 (Angestellte) bzw. 17.3.2006 (Arbeiter): noch keine Entgeltgrenze
- nach dem 16.3.2006 (Angestellte) bzw. 17.3.2006 (Arbeiter) und vor dem 29.12.2015 (Wert 2019): Euro 2.958 (inkl. aliquoter
Sonderzahlungen) - nach dem 28.12.2015 (Wert 2019): Euro 3.480 (exkl. aliquoter Sonderzahlungen)
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