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24. November 2020
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Brexit: Drohende Aufdeckung der stillen Reserven bei UK-LLCs mit Verwaltungssitz in Österreich
Brexit: Änderungen für Limiteds mit Sitz in Österreich
Das im Jänner 2020 unterzeichnete Austrittsabkommen sieht eine Übergangsfrist für die Weitergeltung des EU Regelwerkes bis 31. Dezember 2020 vor; danach ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland grundsätzlich als Drittstaat zu behandeln (vorbehaltlich allfälliger neuer Regelungen), Ausnahmen bestehen zB für Nordirland im Bereich der Warenlieferungen. Unsere Steuerexperten Christian Oberkleiner, Melanie Mischkreu und Pavel Knesl haben für das ÖStZ aktuell den folgenden Artikel verfasst, der sich mit der Umgründung von in UK gegründeten Limited Liability Companies (LLC) befasst, da es hier für Unternehmer zu einem dringenden Handlungsbedarf kommt.
1. Brexit bringt Änderungen ab 1. Jänner 2021 für Limited
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat mit Abschluss des Austrittsabkommen die Europäische Union zum 1. Februar 2020 verlassen. Aufgrund des im Art 126 des Abkommens vereinbarten Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der EU zu behandeln ist, hat der Austritt aus österreichischer Sicht für die Steuerpflichtigen zunächst keine steuerlichen Auswirkungen gezeitigt.
Es ist jedoch zu beachten, dass nach Ende des Übergangszeitraums, dh ab 1. Jänner 2021, das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH weder im noch auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung finden, was auch steuerliche Folgen zB im Bereich des Ertrag- und Umgründungssteuerrechts mit sich bringt.
2. Was gilt ab 2021 für Limiteds?
Anlässlich des nahenden Endes des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 hat das Bundesministerium für Justiz ein Informationsschreiben veröffentlicht, das an im österreichischen Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen von nach englischem Gesellschaftrecht gegründeten Limited Liability Companies („Limited“ oder „LLC“) gerichtet ist. Haben die Gesellschaften ihren Verwaltungssitz nicht im Staat ihres registrierten Sitzes (zB im Vereinigten Königreich) sondern in Österreich, handelt es sich bei der österreichischen Zweigniederlassung um die Hauptniederlassung bzw um den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung (Verwaltungssitz).
Die Gründung solcher LCC-Gesellschaften war in Österreich aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit gem Art 49 AUEV möglich, die ab 1. Jänner 2021 gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr gilt. Limited Liability Companies mit inländischem Verwaltungssitz verlieren daher nach wohl herrschender Ansicht nach dem 31. Dezember 2020 die Anerkennung als ausländische juristische Person und werden idR in Personengesellschaften oder Einzelunternehmen umzuqualifizieren sein. Damit stellt sich auch die Frage einer unbeschränkten Haftung des/der Gesellschafter/s.
3. Brexit-bedingte „Umwandlung“
Aus steuerlicher Sicht hat der Verlust der Rechtsfähigkeit nach Ansicht des öBMF zur Folge, dass diese Gesellschaften Brexit-bedingt in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GesbR) oder ein Einzelunternehmen „umgewandelt“ werden. Diese steuerliche Umwandlung erfolgt kraft Gesetzes, dh bedarf keines Mitwirkens der LLC, ihrer Organe oder Gesellschafter. Es ist zu beachten, dass nach Ansicht des BMF diese Brexit-bedingte „Umwandlung“ keine steuerneutrale Umwandlung iSd Art II UmgrStG darstellt, sondern es handelt sich um eine Umgründung iSd § 20 KStG, die zu einer Liquidationsbesteuerung gem § 19 KStG führt.
Achtung! Die „automatisch eintretende“ Brexit-bedingte „Umwandlung“ führt daher zur Aufdeckung und Besteuerung von etwaigen im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven.
Neben der Liquidationsbesteuerung auf Ebene der Gesellschaft gem §§ 19 und 20 KStG mit 25%iger KöSt-Pflicht ist zu beachten, dass auf Ebene der Gesellschafter der liquidationsbedingte Untergang der Anteile gem § 27 Abs 6 Z 3 EStG als Veräußerung gilt und die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven zu besteuern sind. Die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter erfolgt gem § 27a Abs 1 Z 2 EStG zum Sondersteuersatz von 27,5%.
4. Steuerneutrale Umwandlung einer Limited
Die steuerpflichtige Liquidation einer Limited gem §§ 19 und 20 KStG kann nach Ansicht des BMF durch eine rechtzeitige Umwandlung gem Art II UmgrStG vermieden werden. Im Unterschied zu der Brexit-bedingten Umwandlung erfolgt eine Umwandlung gem Art II UmgrStG jedoch nicht automatisch und ist an die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen geknüpft.
Steuerneutrale Umwandlung nur bis 31. Dezember 2020 möglich!
Hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen weist das öBMF darauf hin, dass nach seiner Ansicht eine steuerneutrale Umwandlung gem Art II UmgrStG nur solange möglich ist, als die Gesellschaft als solche anerkannt wird, dh letztmalig zum Stichtag 31. Dezember 2020. Das BMF präzisiert nicht weiter, ob mit dem Stichtag der Umwandlungsstichtag oder der Tag der Beschlussfassung gemeint ist. Es stellt sich somit die Frage, ob die Umwandlung bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen sein muss oder auch eine steuerneutrale Umwandlung mit Umwandlungsstichtag zum 31. Dezember 2020 möglich ist, die aber erst nach dem 31. Dezember 2020 beschlossen wird.
TPA Tipp zu LLC Umwandlung:
Unseres Erachtens ist die zweitgenannte Variante sehr kritisch zu sehen, weil eine aus österreichischer Sicht nicht mehr existente Kapitalgesellschaft bei Beschlussfassung im Jahr 2021 auch keinen ihr zurechenbaren Betrieb mehr haben kann (siehe dazu im Detail weiter unten), der aber für die Umwandlung gem Art II UmgrStG steuerrechtliche Voraussetzung ist, selbst wenn nach britischem Recht die LLC unverändert existiert. Daher ist wohl der vom öBMF genannte Stichtag 31. Dezember 2020 als spätester Zeitpunkt für den Beschluss der Umwandlung zu verstehen, dh eine steuerneutrale Umwandlung gem Art II UmgrStG setzt voraus, dass diese bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen wird.
Achtung! Laut dem Informationsschreiben des BMJ verlieren die im Inland eingetragenen LLCs mit 1. Jänner 2021 ihre Anerkennung als ausländische juristische Personen bzw die Gesellschafter kann eine persönliche, unbeschränkte Haftung treffen. |
5. Andere steuerneutrale Umgründungsmöglichkeiten einer LLC
Neben der vom BMF angesprochenen und oben erläuterten Umwandlung gem Art II UmgrStG der LLC in eine GesbR oder ein Einzelunternehmen bis 31. Dezember 2020 kommen bei einer LLC grundsätzlich auch andere Umgründungsformen in Betracht:
- Wird außer der Steuerneutralität auch eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter angestrebt, kann die LLC gem Art I UmgrStG auf eine inländische Aktiengesellschaft oder eine inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung grenzüberschreitend verschmolzen werden.
- Ein ähnliches Ergebnis wird erreicht, wenn der Betrieb der inländischen Zweigniederlassung der LLC gem Art III UmgrStG in eine inländische AG oder GmbH eingebracht wird.[10]
- Grundsätzlich erscheint aus steuerlicher Sicht auch eine Abspaltung der inländischen Zweigniederlassung (Betrieb), sei es zur Neugründung oder zur Aufnahme, gem Art VI UmgrStG denkbar, diese kann jedoch bei fehlender gesellschaftsrechtlicher Grundlage für grenzüberschreitende Spaltungen uU schwierig umsetzbar sein.
- Gesellschaftsrechtlich aufwändig wird eine Umwandlung der LLC in eine SE mit anschließender Sitzverlegung nach Österreich gem Art 8 SE-VO (mit Identitätswahrung) sein.
Weitere mögliche Schritte (zB auch die Verlegung des Verwaltungssitzes der LLC von Österreich nach UK) bzw. Umgründungsformen sind im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, diese hängen wesentlich von der konkreten Vermögens-, Gesellschafts- und Gesellschafter-Struktur ab.
TPA Tipp: Hinzuweisen ist, dass das UmgrStG – abgesehen von der ertragsteuerlichen Buchwertfortführung und dem möglichen Übergang steuerlicher Verlustvorträge – im Bereich der Umsatzsteuer und der Gebühren wesentliche, beachtliche Vorteile bietet.
6. Auf den Punkt gebracht
Im österreichischen Firmenbuch eingetragene, nach dem englischen Recht gegründete, Limited Liability Companies (LLC) werden nach dem 31. Dezember 2020 in Österreich ihre Anerkennung als ausländische Kapitalgesellschaften verlieren. Aus steuerlicher Sicht hat dies zur Folge, dass diese Gesellschaften Brexit-bedingt gem §§ 19 und 20 KStG steuerwirksam liquidiert und in eine GesbR oder ein Einzelunternehmen „umgewandelt“ werden. Um eine steuerpflichtige Liquidation zu vermeiden, kann die LLC in eine inländische Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft steuerneutral umgegründet werden, die Umgründung muss allerdings bis 31. Dezember 2020 erfolgen, dh beschlossen sein.
Falls Sie von den BREXIT-Änderungen betroffen sind, kontaktieren Sie bitte unbedingt unsere Steuerexperten bei Fragen zur Umwandlung der Limited Gesellschaft.
- Dieser Artikel erscheint auch in ungekürzter Version in der aktuellen ÖStZ-Ausgabe.
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