COVID-19 Förderungen zu Unrecht bezogen: Korrekturmeldung und Amnestie

COVID-19 Förderungen zu Unrecht bezogen: Korrekturmeldung und Amnestie

COVID-19 Förderungen zu Unrecht bezogen: Korrekturmeldung und Amnestie

So funktioniert die Korrekturmeldung bei der COFAG!

Die anlässlich der Corona Krise staatlich gewährten COVID-19 Förderungen (zB Umsatzersatz, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss etc.) basieren auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der COFAG AG und dem Antragsteller. Bei Beantragung der Förderung hat der Antragsteller die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu bestätigen und verpflichtet sich weiters, etwaige Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse der COFAG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Ergibt sich bei einer nachträglichen Überprüfung des Förderantrages der begründete Verdacht eines Förderungsmissbrauches, kann der Prüfer eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstatten und es drohen Rückforderungsansprüche und Strafen der COFAG.

Korrekturmeldung und Amnestie

Zur Instrumentalisierung der Korrekturmeldungen bietet die COFAG seit 1. August 2021 die Möglichkeit einer sogenannten „Korrektur(wunsch)meldung“ an. Bei der Korrekturmeldung handelt es sich um eine Kulanzlösung seitens der COFAG, deren wesentliches Element ihre strafbefreiende Wirkung ist und somit eine Amnestie bei zu hoch erhaltenen Covid-19-Förderungen darstellt.

Wann ist eine Korrekturmeldung möglich?

Eine Korrekturmeldung ist nur für bereits erhaltene COVID-19-Förderungen möglich, die aufgrund der anzuwendenden Richtlinien dem Antragsteller jedoch nicht oder nicht in voller Höhe zustehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Antragsteller nicht antragsberechtigt oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses erforderlich wäre. In diesen Fällen besteht iRd Korrekturmeldung die Möglichkeit, den Antrag freiwillig (strafbefreiend) zu korrigieren und den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung wird die Rückzahlung an die COFAG offengelegt und diese stellt über die erhaltene Rückzahlung eine Bestätigung aus.

Was ist bei der Korrekturmeldung zu beachten?

Der Korrekturbetrag muss bereits vor Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden:

  • Absender:
    Antragsteller bzw. Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter
  • Empfänger:
    COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
  • Empfängerkonto:
    Der Korrekturbetrag ist unbedingt auf dasselbe Konto zu überweisen, von dem der Antragsteller den entsprechenden Zuschuss erhalten hat.
  • Verwendungszweck:
    Um eine eindeutige und rasche Zuordnung sicherzustellen, ist derselbe Verwendungszweck anzugeben, welcher für die Überweisung auf Konto des Antragstellers verwendet wurde. Sollte dieser nicht verfügbar sein, ist unter Verwendungszweck das entsprechende Zuschussprodukt sowie die Steuernummer des Antragstellers anzugeben (z.B.: „Fixkostenzuschuss_800_123456789“).

Nach Erhalt der Korrekturmeldung wird diese bei der COFAG der Rückzahlung zugeordnet. Sobald dies abgeschlossen ist, verschickt die COFAG an den Antragsteller per E-Mail eine Bestätigung über den Erhalt der Rückzahlung.

Es ist unbedingt zu beachten, dass der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue iSd § 167 StGB von Gesetzes wegen insbesondere nur dann anzuwenden ist, wenn der tatsächliche, vollständige Schaden (die zu Unrecht bezogene Förderung) ersetzt wird. Zu beachten ist daher, dass eine allfällige Strafbarkeit weiterhin bestehen bleibt, wenn der rücküberwiesene Korrekturbetrag zu niedrig ist. Die COFAG entscheidet nicht über eine allfällige Strafbarkeit eines Förderwerbers. Ebenso ist die Bestätigung der Rückzahlung keine Bestätigung eines allfällig gesetzten persönlichen Strafaufhebungsgrundes.

Weitere Informationen sowie ein Link zur Korrekturmeldung finden Sie an folgender Internetadresse der COFAG:

TPA Tipp:
Es ist begrüßenswert, dass die COFAG ein praktisches Verfahren zu Korrektur von Förderanträgen zur Verfügung gestellt hat. Nach ersten Praxiserfahrungen werden derartige Anträge auch regelmäßig rasch und professionell bearbeitet. Im Bedarfsfall steht Ihnen Ihr TPA Berater gerne zur Verfügung. Beachten Sie aber, dass detaillierte rechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nur von einem fachkundigen Rechtsanwalt eingeschätzt werden können.

 

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