2. August 2022
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Energiekostenzuschuss – Entlastung für energieintensive Unternehmen
Alle Informationen zur Energiekostenpauschale 2024 finden Sie in unserem neuen Artikel.
Mit Kundmachung vom 27. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt wurde das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) verlautbart. Das In-Kraft-Treten ist noch von einer Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die EU-Kommission abhängig. Das UEZG sieht Zuschüsse an „energieintensive Unternehmen“ mit einem Budgetvolumen von EUR 450 Mio vor. Das Gesetz selbst gibt nur die groben Rahmenbedingungen vor, die Detailregelungen erfolgen in einer eigenen Förderungsrichtlinie.
Zuständig ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (nunmehr: Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft), abgewickelt wird der Zuschuss von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Nachstehend finden Sie eine erste Analyse der Regelung auf Basis des bereits veröffentlichten Gesetzes. Wesentliche Details bleiben naturgemäß bis zur Veröffentlichung der Förderungsrichtlinie noch offen.
Energiekostenzuschuss: Gegenstand der Förderung und Abwicklung
Der Energiekostenzuschuss versteht sich als Unterstützung des Bundes für energieintensive Unternehmen angesichts der hohen Energiekosten.
Die Förderung wird als Zuschuss auf Basis des „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt und stellt somit keine De-minimis-Beihilfe dar. Umfasst sind Sachverhalte, die sich ab 1.2.2022 verwirklicht haben und die Gewährung erfolgt für Zeiträume bis 31.12.2022. Die Einreichfrist wird erst im Rahmen der Förderungsrichtlinie festgelegt und steht folglich noch nicht fest. Zudem besteht – ähnlich den COVID-Förderungen – kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Energiekostenzuschusses.
- Die Antragstellung und die Auszahlung der Förderung werden über die aws erfolgen
- Die Förderung ist (derzeit) mit einem Budgetvolumen von EUR 450 Mio gedeckelt
Energieintensive Unternehmen: Definition
Als „energieintensiv“ gelten laut UEZG Unternehmen,
- deren Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens 3 % des „Produktionswertes“ betragen, oder
- bei denen die nationale Energiesteuer mindestes 0,5 % des „Mehrwertes“ beträgt
Details zu den Begriffsdefinitionen folgen erst in der Förderrichtlinie. Der Zuschuss wird nur Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich gewährt.
Die Schwellenwerte wurden nach den Gesetzesmaterialien aus der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie der EU übernommen. Diese definiert den „Produktionswert“ als Umsatz zuzüglich Bestandsveränderungen, bereinigt um Bestandsveränderungen von zum Wiederverkauf erworbener Waren und Dienstleistungen. Als „Mehrwert“ gilt der gemäß Umsatzsteuerrecht steuerbare Gesamtumsatz einschließlich Exporte abzüglich der gesamten umsatzsteuerbaren Vorleistungen einschließlich der Einfuhren.
Förderung von Mehraufwendungen – Deckel für Förderung
Die Förderung erfasst Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1.2.2022 entstehen. Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich mit EUR 400.000,00 pro Unternehmen gedeckelt. Allerdings sieht das UEZG vor, dass abhängig von Branche und Betroffenheit auch Förderungen über EUR 400.000,00 zustehen können. Dabei sind Mehraufwendungen von Treibstoffen nicht mehr umfasst, sondern lediglich Strom und Erdgas einzubeziehen. Details dazu folgen in der Richtlinie.
Weiters ist vorgesehen, dass die allgemeine Berechnungsmethode und ein allfälliges Erfordernis von Betriebsverlusten im Rahmen der Förderungsrichtlinie geregelt werden. Die Höhe der Förderung ist derzeit nicht bekannt.
Verbot von Mehrfachförderung
Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Rechtsträger ist unzulässig. Allfällige sonstige Unterstützungsleistungen für Energie- und Strompreise sind bei den förderfähigen Kosten abzuziehen. Sollte dem Unternehmen eine Förderung nach dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 (derzeit noch in Ausarbeitung) gewährt werden, ist eine Förderung von Stromkosten nach dem UEZG ausgeschlossen.
Künftige Förderungsrichtlinie enthält Detailregelungen zum Energiekostenzuschuss
Die Details des Energiekostenzuschusses werden vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (BMF) sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Innovation und Technologie in einer noch zu veröffentlichenden Förderungsrichtlinie bestimmt. Die Richtlinie definiert insbesondere
- den Gegenstand der Förderung,
- die förderbaren Kosten,
- inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
- das Ausmaß und die Art der Förderung, sowie
- die verfahrenstechnische Abwicklung.
Die Veröffentlichung der Richtlinie erfolgt auf der Website des BMAW.
Die Abgabenbehörde wird verpflichtet, der aws und dem BMDW die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen erforderlich sind. Die Prüfung der Förderungen erfolgt nach dem Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG).
Fazit
Der Energiekostenzuschuss soll die österreichischen Unternehmer hinsichtlich der gestiegenen Energiepreise mit einem Volumen von EUR 450 Mio entlasten. Viele Details, insbesondere zur Berechnung der Förderung und der Förderhöhe, werden erst mit Veröffentlichung der Förderrichtlinie bekannt. Zum aktuellen Zeitpunkt kann lediglich auf Basis der Definitionen der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie im Groben abgeschätzt werden, ob ein Unternehmen die Antragsvoraussetzungen potentiell erfüllt. So sind einerseits die Energiekosten in Relation zur Betriebsleistung zu setzen, um zu prüfen, ob die 3 %-Schwelle des „Produktionswertes“ erreicht wird. Alternativ ist zu prüfen, ob die entrichteten Energieabgaben 0,5 % des Nettoproduktionswertes (in Anlehnung an die Energieabgabenvergütung) überschreiten.
Die Förderrichtlinie wird mit Spannung erwartet, wir werden darüber berichten.
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