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EU-Taxonomie-Verordnung

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EU-Taxonomie-Verordnung

Am 18. Juni 2020 wurde die VO 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (kurz EU-Taxonomie-Verordnung) von der EU veröffentlicht. Diese zielt darauf ab, nachhaltige Investitionen auszubauen und so den Green Deal umzusetzen. Das soll durch eine Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu grünen Investitionen erreicht werden. Dazu normiert die Verordnung ein Klassifizierungssystem von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.

Bestandteil der Verordnung sind sechs Umweltziele:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Im Rahmen der Taxonomie wird zwischen taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten unterschieden. Die Wirtschaftstätigkeit eines Unternehmens ist dann taxonomiefähig, wenn sie in den technischen Bewertungskriterien der Taxonomie abgebildet ist. Erfüllt die taxonomiefähige Tätigkeit die nachfolgend genannten Anforderungen, ist sie taxonomiekonform:

  • Wesentlicher Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer Umweltziele
  • Keine erhebliche Beeinträchtigung anderer Umweltziele
  • Einhaltung eines gewissen sozialen Mindestschutzes (für Menschenrechte und Arbeitnehmer:innen)
  • Entsprechen der technischen Bewertungskriterien

Von Nicht-Finanzunternehmen sind die Anteile der taxonomiefähigen und -konformen Wirtschaftstätigkeiten am CapEx, OpEx und Umsatz offenzulegen. Darüber hinaus gibt es für Finanzunternehmen andere Offenlegungspflichten.

Derzeit sind für 13 Sektoren Bewertungskriterien für die ersten beiden Umweltziele ausgearbeitet. Für die Umweltziele 3 bis 6 wurden Anfang April 2023 Entwürfe veröffentlicht. Im Folgenden sind die Sektoren abgebildet:

13 Sektoren ausgearbeitet (per 12/2022)

  • Forstwirtschaft
  • Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung
  • Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
  • Energie
  • Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
  • Verkehr
  • Baugewerbe und Immobilien
  • Information und Kommunikation
  • Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftl. und techn. Dienstleistungen
  • Erbringung von Finanz- und Versicherungs-dienstleistungen
  • Erziehung und Unterricht
  • Gesundheits- und Sozialwesen
  • Kunst, Unterhaltung und Erholung

Weiteres zur Taxonomie Verordnung entnehmen Sie hier.

In Bezug auf die EU-Taxonomie können wir Sie in folgenden Bereichen unterstützen:

  • Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten (für Umweltziele 1 und 2)
  • Beurteilung der Taxonomiefähigkeit und -konformität (für Umweltziele 1 und 2)
    • Identifikation relevanter Taxonomie-Kriteriensets und Analyse der Geschäftstätigkeiten hinsichtlich Taxonomiefähigkeit und -konformität
    • Vorbereitung der Erfassung und Auswertung der Taxonomieumsätze, CAPEX und OPEX
    • Bewertung der Taxonomiekonformität der Geschäftstätigkeiten samt Nachweisen
    • Erfassung der Taxonomieumsätze, CAPEX und OPEX sowie Reporting gemäß Art 8 und Reporting in der nichtfinanziellen Erklärung des Lageberichts
  • Ergänzung (um Umweltziele 3-6, liegen derzeit als Draft vor)
    • Für diese wird die gleiche Analogie wie oben anzuwenden sein

Hier finden Sie den Link zur EU-Taxonomie-Verordnung.

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