19. April 2023
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ESRS E2 – Umweltverschmutzung
Der European Sustainability Reporting Standard E2 ist einer von 5 umweltspezifischen Standards der European Sustainability Reporting Standards. Diese wurden von der EFRAG entwickelt und sind gemäß der CSRD anzuwenden. Der vorliegende Artikel basiert auf der delegierten Verordnung zu den ESRS (European Sustainability Reporting Standards), welche am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Hier können Sie sich einen allgemeinen Überblick über die ESRS verschaffen.
Mit dem ESRS E2 soll festgelegt werden, welche Angaben bezüglich der Verschmutzung von Luft (im Innen- und Außenbereich), Wasser und Boden sowie (besonders) besorgniserregender Stoffe zu machen sind. Dabei geht es sowohl um positive, negative und tatsächliche Auswirkungen des Unternehmens auf die Verschmutzung, sowie die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse diese zu verhindern, abzumildern oder zu beheben. Unter Verschmutzung wird dabei die direkte oder indirekte, durch menschliche Aktivitäten verursachte Emission von Schadstoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden verstanden, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt schädlich sein könnte. Das Unternehmen soll über seine Pläne und Kapazitäten informieren, die Strategie, Geschäftsmodelle und Tätigkeiten anzupassen und in Einklang mit einer nachhaltigen Wirtschaft und den Erfordernissen der Vermeidung, Kontrolle und Beseitigung von Umweltverschmutzung zu bringen. Dabei sollen auch die Auswirkungen von Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den umweltrelevanten Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens auf die kurz-, mittel- und langfristige Entwicklung, Leistung und Lage des Unternehmens und somit auf die Fähigkeit Unternehmenswert zu schaffen eingegangen werden.
Querverweise zu anderen ESRS
Da es sich bei Umweltverschmutzung um ein äußerst breites Thema handelt, ergeben sich insbesondere zu anderen Umweltthemen wie Klimawandel (ESRS E1), Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3), biologische Vielfalt und Ökosysteme (ESRS E4) sowie Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5) diverse Überschneidungen.
Während sich der European Sustainability Reporting Standard E2 allgemein mit Umweltverschmutzung befasst, wird das Thema Luftverschmutzung im Zusammenhang mit den folgenden sieben Treibhausgasen bereits durch den ESRS E1 abgedeckt: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFC); perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PCF), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3).
Im Hinblick auf ESRS E3, der sich insbesondere mit dem Wasserverbrauch befasst, wird die mit Aktivitäten des Unternehmens verbundene Verschmutzung von Wasser- und Meeresressourcen, einschließlich durch Mikroplastik, bereits durch den ESRS E2 abgedeckt. Ebenso wird die Verschmutzung als direkter Einflussfaktor für den Verlust der biologischen Vielfalt bereits in ESRS E2 und nicht in ESRS E4, der sich mit Biodiversität und Ökosystemen befasst, behandelt. Auch im Fall von ESRS E5 zur Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft kommt es zu einer Überschneidung im Hinblick auf die Verschmutzung durch Abfälle, die bereits von ESRS E2 behandelt wird. Soweit sich die von Unternehmen verursachte Umweltverschmutzung auf Gemeinschaften auswirkt, werden diese negativen Auswirkungen hingegen von ESRS S3 behandelt.
Angabepflichten gemäß ESRS E2
Der Standard E2 beinhaltet 6 umweltspezifische Angabepflichten (E2-1 bis E2-6) sowie eine Anforderung aus dem ESRS 2 (ESRS 2 IRO-1). Diese sind zur Übersicht in Tabelle 1 angeführt und werden in den nachfolgenden Unterkapiteln überblicksmäßig (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) beschrieben.
1 | Angabepflicht ESRS 2 IRO-1 | Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Umweltverschmutzung |
2 | Angabepflicht E2-1 | Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzungen |
3 | Angabepflicht E2-2 | Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung |
4 | Angabepflicht E2-3 | Ziele im Zusammenhang mit der Umweltverschmutzung |
5 | Angabepflicht E2-4 | Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung |
6 | Angabepflicht E2-5 | Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe |
7 | Angabepflicht E2-6 | Erwartete finanzielle Effekte durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung |
1. Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – ¬Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Umweltverschmutzung
Das Unternehmen soll die Verfahren beschreiben, die zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Umweltverschmutzung herangezogen werden. Dabei ist insbesondere auf die Methoden und Instrumente, die zur Ermittlung von tatsächlichen und potenziellen physischen Verschmutzungs- und Übergangsrisiken bei der Überprüfung von Standorten und Geschäftstätigkeiten verwendet werden, einzugehen. Ebenso sind Angaben zur Verknüpfung von Risiken und Chancen, die sich aus Auswirkungen und Abhängigkeiten ergeben sowie zum Verfahren im Zusammenhang mit Konsultationen zu tätigen.
2. Angabepflicht E2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
Das Unternehmen soll umgesetzte Richtlinien zum Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung beschreiben. Dabei hat das Unternehmen beispielsweise anzugeben, ob und wie die Konzepte die Abmilderung negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden behandelt.
3. Angabepflicht E2-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
Das Unternehmen soll über seine Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung und den dafür zur Verfügung gestellten Ressourcen berichten, wobei die Beschreibung der sich auf die Umweltverschmutzung beziehenden Aktionspläne den in ESRS 2 MDR-A definierten Grundsätzen zu folgen hat. Zusätzlich ist anzugeben, welcher Ebene der Abschwächungshierarchie eine Maßnahme und Ressourcen zugewiesen werden können. Die Abschwächungshierarchie umfasst folgendes:
- Vermeidung von Umweltverschmutzung an der Quelle
- Verringerung der Umweltverschmutzung und Wiederherstellung
- Regenerierung und Umwandlung von Ökosystemen, in denen Verschmutzung aufgetreten sind
4. Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
Das Unternehmen soll, die von ihm im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung festgesetzten Ziele angeben. Dabei sind bei der Beschreibung der Ziele, neben anderen Angaben, die in ESRS 2 MDR-T definierten Informationen zu inkludieren. Zusätzlich zur Offenlegung der festgesetzten Ziele, ist beispielsweise anzugeben, ob und wie sich diese Ziele auf die Prävention und Kontrolle von Luftschadstoffen, Emissionen ins Wasser und die Verschmutzung des Bodens beziehen.
5. Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
Das Unternehmen soll über die Schadstoffe, die bei Produktionsprozessen entstehen, verwendet oder beschafft werden und die seine Anlagen als Emissionen, als Produkte oder Dienstleistungen verlassen berichten. Insbesondere sind die vom Unternehmen verursachten Emissionen von Luftschadstoffen, Emissionen in Wasser, Emissionen von anorganischen Schadstoffen, Emissionen von ozonabbauenden Stoffen sowie das vom Unternehmen erzeugte Mikroplastik offengelegt werden. Dabei hat das Unternehmen die Veränderungen im Laufe der Zeit, die verwendeten Messmethoden und die Verfahren zur Erhebung der Daten zu beschreiben.
6. Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe
Das Unternehmen soll Informationen über die Produktion, Verwendung, Vertrieb, die Vermarktung und den Import/Export von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen offenlegen. Dabei hat das Unternehmen in Bezug auf besonders besorgniserregende Stoffe die geforderten Informationen gesondert anzugeben.
Bei besorgniserregenden Stoffen handelt es sich um Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 und 59 Abs 1 der Chemikalienverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) erfüllen und gemäß dieser Verordnung in diverse Gefahrenkategorien (beispielsweise Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität) eingestuft sind.
Bei besonders besorgniserregenden Stoffen handelt es sich um Stoffe, die die Kriterien des Art 57 der Chemikalienverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) erfüllen und gemäß Artikel 59 Abs 1 der Verordnung identifiziert wurden.
7. Angabepflicht E2-6 – Erwartete finanzielle Effekte aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Umweltverschmutzung
Das Unternehmen soll über potenzielle (positive und negative) finanzielle Effekte wesentlicher Risiken und Chancen, die sich aus der Umweltverschmutzung ergeben, berichten. Dabei ist, soweit es praktikabel ist, eine Quantifizierung der potenziellen finanziellen Effekte in Geldwerten durchzuführen. Die veröffentlichten Informationen sollen kontextbezogene Angaben einschließlich einer Beschreibung von wesentlichen Vorfällen enthalten, wenn die Verschmutzung negative Auswirkungen auf die Umwelt bzw. auf die kurz-, mittel- und langfristige Auswirkungen auf den Zahlungsströme, die Finanzlage oder die Ertragslage des Unternehmens hat oder haben könnte.