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Sind Gemeinnützige Privatstiftungen immer steuerfrei?

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Sind Gemeinnützige Privatstiftungen immer steuerfrei?

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Sind Gemeinnützige Privatstiftungen immer steuerfrei?

Unsere Experten geben hier einen prägnanten Überblick über die Vor- und Nachteile von steuerlich gemeinnützigen Privatstiftungen: Was macht die gemeinnützige Privatstiftung so interessant? Welche Zwecke kann sie verfolgen? Gibt es Alternativen?

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine "Gemeinnützige Privatstiftung"?

Das Privatstiftungsgesetz definiert den Begriff der Gemeinnützigkeit nicht selbst. Steuerlich sind für die Erlangung der Gemeinnützigkeit nämlich die Regelungen der Bundesabgabenordnung – BAO zu beachten. Dazu muss die Privatstiftung

  • nach ihrer Stiftungserklärung und
  • nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
  • ausschließlich und unmittelbar
  • gemeinnützigen, mildtätigen und/oder kirchlichen Zwecken dienen.


Gemeinnützig 
sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird und die dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen. Darunter fällt beispielsweise die Förderung

  • der Kunst und Wissenschaft,
  • der Gesundheitspflege,
  • der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge,
  • der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen,
  • des Körpersports,
  • des Volkswohnungswesens,
  • der Schulbildung,
  • der Erziehung,
  • der Volksbildung,
  • der Berufsausbildung,
  • der Denkmalpflege,
  • des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes,
  • der Heimatkunde,
  • der Heimatpflege und
  • der Bekämpfung von Elementarschäden.


Mildtätig bzw humanitär 
sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, zB

  • Betreuung von Kranken,
  • Betreuung von Behinderten,
  • Betreuung von Süchtigen,
  • Beratung von Hilfsbedürftigen.

 

Wesentliche Voraussetzungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit von Privatstiftungen sind weiters insbesondere

  • der Ausschluss des Gewinnstrebens in der Stiftungsurkunde,
  • die vollständige Aufzählung der ideellen und materiellen Mittel, und
  • die Zweckbindung des Vermögens für begünstigte Zwecke, auch für den Fall der Auflösung der Privatstiftung oder des Wegfalls des begünstigten Zwecks.
  • Weiters bestehen insbesondere Reglementierungen hinsichtlich Zuwendungen oder Vergütungen an Stifter, Begünstigte, Organe, Vorstände oder Aufsichtsräte.


Tipp zur Gründung der Privatstiftung:
In den Gründungsurkunden von gemeinnützigen/mildtätigen Privatstiftungen sind üblicherweise umfassende Regelungen zur Erlangung der steuerlichen Gemeinnützigkeit erforderlich. Auf die Ausgestaltung sollte daher unter Beiziehung eines fachkundigen Steuerberaters besonderer Wert gelegt werden.

Das 1x1 der Stiftungsbesteuerung 2024

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Abgrenzung zu Bundesstiftungen und Fonds

Nach dem Privatstiftungsgesetz – PSG gegründete Privatstiftungen sind grundsätzlich zu unterscheiden von Stiftungen, die nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz – BStFG errichtet werden.

Das BStFG 2015 findet ausschließlich auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist.

Gemeinnützige Privatstiftungen: Die nach dem PSG gegründete Privatstiftungen können hingegen sowohl eigennützige als auch gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Neben diesen (teilweise) unterschiedlichen Zwecken bestehen insb. auch Unterschiede bei

  • der Organisation,
  • der Vermögenserhaltung: grundsätzlich dürfen nur Privatstiftungen als „Verbrauchsstiftungen” ausgestaltet sein, Bundestiftungen haben zumindest das Mindestvermögen von EUR 50.000 zu erhalten,
  • der Dauerhaftigkeit,
  • des Gründungsverfahrens und
  • der Eintragung und Kontrolle: Privatstiftungen werden im Firmenbuch eingetragen und unterliegen unabhängiger richterlicher Kontrolle sowie der zwingenden Prüfung durch einen unabhängigen Stiftungsprüfer; Bundesstiftungen und Fonds sind hingegen im eigenen Bundes-Stiftungs- und Fondsregister des BMI eingetragen und unterliegen der Kontrolle durch die öffentliche Verwaltung. Eine Liste der im Bundes-Stiftungs- und Fondsregister eingetragen Bundesstiftungen und Fonds finden Sie auf der Website des BMI.


Im Folgenden wird nur auf Privatstiftungen nach dem PSG eingegangen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Warum gründet man eine gemeinnützige Privatstiftung?

Die Motive, eine gemeinnützige bzw. mildtätige Privatstiftung zu gründen, sind naturgemäß ideeller Natur. Der oder die Gründer wollen mit ihrer Privatstiftung dem Gemeinwohl dienen und werden ihnen deshalb vom Gesetzgeber Steuerbegünstigungen gewährt. Diese Begünstigungen betreffen bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Vorteile bei

  • der Gründung der Privatstiftung und ihrer Vermögensausstattung: so gibt es bspw
    • die Befreiung von der Stiftungseingangssteuer und der Grunderwerbsteuer
    • die Abzugsfähigkeit der Vermögensausstattung der Privatstiftung
    • die Abzugsfähigkeit der Spenden an die Privatstiftung
  • der laufenden Verwaltung der Privatstiftung, so gibt es bspw
    • bestimmte Steuerbefreiungen (USt und KöSt) für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
    • bestimmte Steuerbefreiungen bei der Vermögensverwaltung, zB bei der Vermietung von Immobilien
    • bestimmte Steuerbefreiungen bei den Lohnnebenkosten
  • der Zuwendung von Begünstigungen an Begünstigte

 

Nicht in allen Fällen ist es in der Praxis in Österreich zweckmäßig, die steuerliche Gemeinnützigkeit anzustreben. Bspw besteht in Österreich (anders als in Deutschland bei den Familienstiftungen) ein strenger Grundsatz der Ausschließlichkeit, daher schließt die (direkte oder indirekte) Unterstützung von (Familien-)Angehörigen u.Ä. idR die steuerliche Gemeinnützigkeit aus.

Was kostet die Gründung einer gemeinnützigen Privatstiftung?

Zuwendungen an anerkannte begünstigte, also gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Privatstiftungen sind von der 2,5%igen Stiftungseingangssteuer befreit.

Der unentgeltliche Erwerb von Grundstücken durch anerkannte begünstigte Privatstiftungen ist von der Grunderwerbsteuer und unter bestimmten Voraussetzungen von der Grundbuchsgebühr befreit.

Da die steuerlichen Regelungen für gemeinnützige und/oder mildtätige Privatstiftungen komplexer sind als jene „normaler“ Privatstiftungen, sollten bei der Gründung höhere Beratungskosten für Notar, Rechtsanwalt und Steuerberater eingeplant werden.

Was darf eine gemeinnützige Privatstiftung tun? - Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Die Privatstiftung darf ihren steuerlich gemeinnützigen und/oder mildtätigen Stiftungszweck ausschließlich durch die in der Stiftungsurkunde vorgesehenen ideellen und materiellen Mittel verwirklichen.

Dazu darf Sie auch Mitarbeiter beschäftigen und sich der Mitarbeit von Erfüllungsgehilfen bedienen, soweit dies wiederum in der Stiftungsurkunde gedeckt ist.

Neben dem eigentlichen Kernbereich der Stiftungstätigkeit darf die Privatstiftung – soweit durch die Stiftungsurkunde gedeckt – in der Vermögensverwaltung tätig sein und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe führen.

Das Gesetz unterscheidet im Bereich der Gemeinnützigkeit drei Arten von Geschäftsbetrieben:

  1. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
  2. Entbehrlicher Hilfsbetrieb
  3. Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

1. Unentbehrliche Hilfsbetriebe

Unentbehrliche Hilfsbetriebe, die zur Erreichung des Zwecks unentbehrlich sind, und die nicht in größerem Umfang zu steuerpflichtigen Betrieben in unvermeidbaren Wettbewerb treten, führen zu keiner Körperschaftsteuerpflicht, sind also steuerfrei (teilweise in der Praxis auch Zweckbetrieb genannt). Darunter können beispielsweise Behindertenwohnheime und -Werkstätten, Eintrittsgelder für Museen, Konzertveranstaltungen, Sportveranstaltungen und Wissenschaftsveranstaltungen fallen.

2. Entbehrliche Hilfsbetriebe

Entbehrliche Hilfsbetriebe sind zwar für die Erfüllung des Zwecks nicht unentbehrlich, aber stehen doch mit ihm in Zusammenhang, zB Benefizveranstaltungen, Verkaufs- und Versteigerungsaktionen von gesammelten und gespendeten Gegenständen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führen auch einzelne geerbte und später verkaufte Grundstücke zu einem entbehrlichen Hilfsbetrieb, wenn die Grenze zum Gewerbebetrieb nicht überschritten wird).

Für Einkünfte aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb fällt normale Körperschaftsteuer an, dabei anfallende echte Spenden können uU dennoch steuerfrei sein.

3. Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe

Sonstige wirtschaftliche, begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe (Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe) sind nicht begünstigungsfähig und für die Gemeinnützigkeit der Stiftung grundsätzlich insgesamt schädlich. Grundsätzlich gilt das auch, wenn die daraus resultierenden Gewinne und aufgebrachten Mittel ausschließlich für die Finanzierung der gemeinnützigen Betätigung verwendet werden.

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind idR der (nicht schädlichen) Vermögensverwaltung zuzurechnen. Beteiligungen an gewinnorientierten Personengesellschaften zählen hingegen, sofern Mitunternehmerschaften vorliegen, zum Bereich des schädlichen Geschäftsbetriebes. Personengesellschaften mit reiner Vermögensverwaltung, bspw. mit reiner Vermietung einer Immobilie, sind grundsätzlich unschädlich.

Begünstigungsschädliche Betriebe lösen schon entsprechend dem Wortlaut grundsätzlich normale Körperschaftsteuerpflicht für die gesamte Privatstiftung aus, soweit keine Ausnahmegenehmigung gegeben ist. Diese kommt für bestimmte Betriebe ab 2024 von Gesetzes wegen mit Umsätzen bis höchstens EUR 100.000 in Betracht. Eine darüber hinausgehende Ausnahmegenehmigung kann jederzeit, auch noch während einer Prüfung durch das Finanzamt, beantragt werden.

Sonderregelungen bestehen für sogenannte Mischbetriebe.

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Wie werden gemeinnützige Privatstiftungen besteuert?

Hier finden Sie einen Überblick über die laufende Besteuerung, wie bspw mit Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer, die auch bei einer gemeinnützigen Stiftung anfallen können.

1. Körperschaftsteuer & Gemeinnützige Privatstiftung

Gemeinnützige Privatstiftungen sind grundsätzlich mit ihrem Zweckbetrieb bzw. unentbehrlichen Hilfsbetrieben von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit (siehe oben).

Für Einkünfte, die dem Steuerabzug (KESt-Abzug) unterliegen (insbesondere beispielsweise Bankzinsen, Wertpapiererträgnisse und Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen), fällt grundsätzlich immer die 23%igen Körperschaftsteuer an (beschränkte Steuerpflicht, eine Zwischensteuer ist bei der gemeinnützigen Privatstiftungen nicht vorgesehen), gegebenenfalls sind Kapitaleinkünfte mit einer einbehaltenen KESt endbesteuert. Dies gilt grundsätzlich auch dann an, wenn die Einkünfte dem steuerfreien Bereich der Privatstiftung zuzurechnen sind. Davon ist für Sonderfälle eine Rückausnahme vorgesehen, wenn es sich also um Kapital- und Liegenschaftsvermögen des begünstigten Zweckbetriebes bzw. des unentbehrlichen Hilfsbetriebes handelt (hier geht die Steuerbefreiung vor!).

Körperschaftsteuerpflichtig sind zudem beispielsweise:

  • Vergleichbare ausländische Kapitalerträge (wofür in Österreich kein KESt-Abzug möglich ist),
  • Zinsen aus Privatdarlehen (ausgenommen Förderungsdarlehen),
  • Erträge aus stillen Gesellschaften,
  • Wertpapiere mit private placement und unverbriefte Derivate.
  • Bestimmte Einkünfte aus Kryptowährungen

Auch die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, zB GmbH-Anteilen ist – soweit es sich um Neuvermögen handelt (Stichtag 31.8.2011) – bei einer gemeinnützigen Privatstiftung körperschaftsteuerpflichtig.

Bestimmte Beteiligungserträge, zB Gewinnausschüttungen und Dividenden von Tochtergesellschaften der Privatstiftung, sind aber steuerfrei.

Gemeinnützige Privatstiftungen, die einen Gewerbebetrieb, schädlichen Geschäftsbetrieb und/oder einen entbehrlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen, unterliegen mit diesen Einkünften idR der „normalen” unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht (außer es greift eine Ausnahmegenehmigung).

Für außerbetriebliche Einkünfte besteht – abgesehen von der oben beschriebenen Steuerpflicht für Kapitaleinkünfte , Kryptowährungen und Immobilienveräußerungen – keine Körperschaftsteuerpflicht; zB ist die Vermietung und Verpachtung von stiftungseigenen Immobilien des steuerlichen Privatvermögens steuerbefreit – ein besonderes Privileg. Die Vermögensverwaltung muss naturgemäß der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks dienen.

2. Umsatzsteuer & Gemeinnützige Privatstiftungen

Gemeinnützige Privatstiftungen sind in Österreich grundsätzlich aufgrund der sog. Liebhaberei-Vermutung mit ihren unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben von der Umsatzsteuer befreit. Somit steht auch kein Vorsteuerabzug zu, was steuerliche Nachteile mit sich bringen kann.

Eine nicht widerrufbare Option zur Umsatzsteuerpflicht (und damit verbunden auch zum Recht auf Vorsteuerabzug) ist bei unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben entsprechend den Ausführungen in den Vereinsrichtlinien des BMF grundsätzlich möglich. Dann ist idR der ermäßigte Steuersatz von 10 % anzuwenden, gleichzeitig steht der – üblicherweise mittels eines Schlüssels ermittelte anteilige – Vorsteuerabzug zu; dies kann für die Privatstiftung finanzielle Vorteile bringen. Aus der jüngeren EuGH-Judikatur könnte jedoch abgeleitet werden, dass bei Hilfsbetrieben immer Liebhaberei vorliegen soll und eine Option zur USt damit nicht möglich wäre. Die weitere Entwicklung ist offen; solange jedoch das BMF in den Richtlinien seine Meinung aufrecht erhält, besteht die Möglichkeit zur Option und sollte der Grundsatz von Treu und Glauben gelten.

Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (zB Kantinen) oder Vermögensverwaltungen (zB Vermietung von Immobilien) unterliegen aber – jedenfalls bei Überschreitung der Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000 (2024) – idR der normalen Umsatzbesteuerung.

Zuwendungen an Begünstigte

Zuwendungen von anerkannten gemeinnützigen, mildtätigen und/oder kirchlichen Privatstiftungen an Begünstigte (Steuerinländer)

  • fallen bei diesen nicht unter den Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • unterliegen daher nicht der KESt und
  • unterliegen bei den Begünstigten nicht der Einkommensteuer/Lohnsteuer.

 

Tipp zur Zuwendung an Begünstige:

Zu beachten ist, dass trotz Steuerfreiheit dennoch für Zuwendungen der gemeinnützigen Privatstiftung unverzüglich eine elektronische Meldung des Begünstigten an das Finanzamt vorzunehmen ist.

Spenden an gemeinnützige Privatstiftungen

Beim Spender steuerlich abzugsfähig sind ab 1.1.2024 grundsätzlich alle Spenden an die im Gesetz ausdrücklich genannten Empfänger; diese sind insb. Universitäten und FHs, öffentliche Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht (nur) von Körperschaften öffentlichen Rechts, diverse Stiftungen, ÖNB, GeoSphere Austria, OeAD, Österreichische Museen mit überregionaler Bedeutung, Bundesdenkmalamt, IACA, UNHCR und Freiwillige Feuerwehren.

Durch das „Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023“ wurden die spendenbegünstigten Zwecke für Spenden ab 1.1.2024 auf alle steuerlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke, insbesondere auf die Bereiche Bildung, Sport und Kunst/Kultur ausgeweitet, wenn der Empfänger auf der BMF-Liste begünstigter Einrichtungen im Zeitpunkt der Spende eingetragen ist (wofür zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen und jährlich nachzuweisen sind).

Die Liste des BMF können Sie hier einsehen.

Spenden und Zuwendungen an gemeinnützige Privatstiftungen sind daher – abgesehen vom anerkannten Sponsoring – unter obigen Voraussetzungen und/oder zur Vermögensausstattung (siehe gleich) steuerlich abzugsfähig.

TIPP zu Spenden an Privatstiftungen: 

Prüfen Sie auf der Homepage des BMF die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen: Spenden und Zuwendungen an gemeinnützige Privatstiftungen sind daher – abgesehen vom anerkannten Sponsoring – unter obigen Voraussetzungen und/oder zur Vermögensausstattung (siehe gleich) steuerlich abzugsfähig.

Vermögensausstattung von gemeinnützigen Stiftungen

Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger und mildtätiger Privatstiftungen, die begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 EStG (das sind jene der Spendenbegünstigung) verfolgen, können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe abgesetzt werden, die Absetzbarkeit wurde ab 2024 erleichtert und erweitert.

Insbesondere die bisherige Deckelung von EUR 500.000 p.a. ist entfallen; vereinfacht ausgedrückt können nunmehr – unter Berücksichtigung der begünstigen Spenden – 10 % des Gewinnes bzw. des Einkommens abgesetzt werden, wobei ein übersteigender Betrag auf Antrag in die neun Folgejahre vorgetragen und ehebaldigst abgesetzt wird.

Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte unmittelbar für die begünstigten Zwecke ist bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres nur bis zur Höhe von 50 % zulässig.

Die Stiftung hat insbesondere die Erträge aus der Verwaltung der erhaltenen Vermögenswerte innerhalb bestimmter Zeit für die begünstigten Zwecke tatsächlich zu verwenden, vorübergehende Rücklagenbildungen sind in bestimmtem Ausmaß möglich. Eine Verpflichtung zur Verwendung der Erträge ausschließlich für begünstigte Zwecke besteht spätestens mit Ablauf des siebenten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses der Erträge. In den ersten fünf Jahren ab Gründung dürfen 80 % und danach 50 % der Erträge einer Rücklage zugeführt werden; dies gilt als zweckgemäße Mittelverwendung.

Werden die gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten, hat die Stiftung einen KöSt-Zuschlag von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Zuwendungen an das Finanzamt zu entrichten. Ist dieser Zuschlag nicht einbringlich, kann dies idR rückwirkend zur Versagung des steuerwirksamen Abzugs führen.

Gemeinnützige GmbH anstelle einer gemeinnützigen Stiftung?

Auch bei der gemeinnützigen GmbH (in der Praxis kurz oft: gGmbH) muss im Gesellschaftsvertrag ein gemeinnütziger, mildtätiger und/oder kirchlicher Gesellschaftszweck verankert und dieser ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Somit steht nicht die Gewinnerzielungsabsicht wie bei der klassischen GmbH, sondern ausschließlich die Gemeinwohlorientierung im Fokus.

Gemeinnützige und mildtätige GmbHs unterliegen der gleichen laufenden Besteuerung wie gemeinnützige Privatstiftungen.

Bei Gründung der gGmbH ist die Vermögensausstattung (Einlagen in die GmbH) grundsätzlich in der GmbH steuerfrei. Auch für die Einlage von Immobilien bestehen Befreiungen von der GrESt und unter bestimmten Umständen auch von der Grundbuchs-Eintragungsgebühr. Zu beachten sind aber insbesondere auch die möglichen Steuerfolgen beim Gesellschafter (Immo-ESt, KöSt, Umsatzsteuerfolgen etc. sind zu prüfen).

Vorteile einer gGmbH gegenüber einer Privatstiftung sind:

  • Die Gründungskosten sind idR geringer.
  • Es ist eine geringere Mindest-Kapitalausstattung (Stammkapital EUR 10.000 bei der GmbH gegenüber EUR 70.000 bei der Privatstiftung) erforderlich.
  • Es gibt ein Weisungsrecht der Gesellschafter an die Geschäftsführer der gGmbH.
  • Die Gesellschafter können auch Geschäftsführer der gGmbH sein.
  • Die laufenden Strukturkosten sind geringer, so ist bei einer „kleinen“ GmbH keine jährliche Wirtschaftsprüfung erforderlich,
  • Die Rechtsform der GmbH ist einfacher zu handhaben und im Wirtschaftsleben allen vertraut.

Zu beachten ist die Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss der gGmbH beim Firmenbuchgericht, bei kleinen GmbHs ist jedoch nur eine verkürzte Bilanz offenzulegen.

Bei Auflösung der gGmbH darf das Vermögen grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden, sondern muss an eine steuerbegünstigte Körperschaft ausgekehrt werden, soweit es über die einbezahlten Einlagen hinausgeht.

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